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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.1998
Aktenzeichen: I ZB 23/97
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3
DORMA

MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3

Verwertet das Bundespatentgericht im Rahmen der tragenden Begründung Erkenntnisse, die es erst nach Abschluß der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, auf die hin die angefochtene Entscheidung ergangen ist, und zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

BGH, Beschl. v. 12. Februar 1998 - I ZB 23/97 - Bundespatentgericht


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 23/97

vom

12. Februar 1998

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant am 12. Februar 1998

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der am 16. Mai 1997 an Verkündungs Statt zugestellte Beschluß des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats V) des Bundespatentgerichts aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Wert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Gegen die Eintragung einer für "Türen und Fenster auch aus Metall" angemeldeten Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil "DORAL" hat die Inhaberin der älteren Wort-/Bildmarke Nr. 1 031 889 mit dem Wortbestandteil "DORMA", eingetragen unter anderem für "elektrische Geräte zum Bewegen durch Hand oder automatisch von ein- oder mehrteiligen Türen, Toren, Fenstern, Rolläden, Jalousien u.ä." Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patentamts hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen.

Über die hiergegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht am 11. Dezember 1996 mündlich verhandelt und durch am 16. Mai 1997 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß diese Beschlüsse der Prüfungsstelle aufgehoben und der angemeldeten Marke die Eintragung versagt.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der sie rügt, daß ihr das rechtliche Gehör versagt worden sei.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft. Hierfür genügt es, daß ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird (BGH, Beschl. v. 12.12.1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223 = WRP 1997, 560 - Ceco; Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637 = WRP 1997, 762 - Top Selection). Hier beruft sich die Rechtsbeschwerde auf den Rechtsbeschwerdegrund der Versagung des rechtlichen Gehörs.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht leidet an dem gerügten Mangel, weil der Anmelderin das rechtliche Gehör versagt worden ist (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).

Das Bundespatentgericht hat in seinem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1996 ergangenen Beschluß Gesichtspunkte für seine Beurteilung herangezogen, die es selbst erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung (11. Dezember 1996) in der Zeit nach dem 14. Januar 1997 gewonnen haben kann. Es hat zur Begründung seiner Auffassung, die einander gegenüberstehenden Waren seien sich ähnlich, ausgeführt, unter dem Schlagwort "alles aus einer Hand" würden heute Türen ebenso wie Fenster zusammen mit Beschlägen, Schließ- und Sicherheitssystemen sowohl unter denselben Warenkennzeichnungen wie in denselben Geschäftsbetrieben angeboten. So habe auf der Fachmesse Bau 97 in München beobachtet werden können, daß nahezu alle Türen- und Fensterhersteller nicht nur die zu diesen Waren passenden Beschläge im Programm hätten, sondern auch mit speziellen Schließsystemen geworben hätten. Würden Waren dem Verkehr dergestalt als zusammengerückt präsentiert, müsse dies zwangsläufig Auswirkungen auf die Verkehrsauffassung haben, und zwar selbst dann, wenn sich die Waren wie vorliegend bevorzugt an fachlich versierte Abnehmer richteten, die erfahrungsgemäß - und auch wegen des nicht unerheblichen Warenwertes - grundsätzlich verstärkt auf Warenkennzeichnungen achteten.

Das Bundespatentgericht hat seine Auffassung demnach auf eine gewandelte Verkehrsanschauung gestützt, die es nach der gegebenen Begründung im angefochtenen Beschluß maßgebend im Zusammenhang mit der Fachmesse Bau 97 in München festgestellt hat. Diese Messe hat, wie die Rechtsbeschwerde unwidersprochen vorgetragen hat, in der Zeit vom 14. bis 19. Januar 1997 in München stattgefunden.

Das Bundespatentgericht hat der Anmelderin das rechtliche Gehör versagt, indem es Erkenntnisse verwertet hat, die es erst nach Abschluß der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, auf die hin der angefochtene Beschluß gefaßt worden ist. Denn es hat seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt, die im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1996, weder von der Widersprechenden vorgebracht noch vom Beschwerdesenat selbst als möglicherweise entscheidungserheblich angesprochen worden waren. Damit hat das Bundespatentgericht entgegen der Vorschrift des § 78 Abs. 2 MarkenG seine Entscheidung auf Feststellungen gestützt, zu denen die Beteiligten, insbesondere die Anmelderin, sich nicht äußern konnten. Daß der angefochtene Beschluß auf dem gerügten Verstoß beruht (vgl. BGH GRUR 1997, 637, 638 - Top Selection), bedarf im Streitfall keiner weiteren Ausführungen.

III. Die Begründetheit der Rüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache (§ 89 Abs. 4 MarkenG). Von einer Kostenentscheidung war aus Billigkeitsgründen abzusehen (§ 90 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).

Ende der Entscheidung

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