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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.1999
Aktenzeichen: I ZB 24/96
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Zur Frage der Markenähnlichkeit zwischen einer im Gesamteindruck durch einen Wortbestandteil geprägten Marke und einer jüngeren Bildmarke.

BGH, Beschl. v. 18. März 1999 - I ZB 24/96 - Bundespatentgericht


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 24/96

Verkündet am: 18. März 1999

Walz Justizamtsinspektor Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Schlüssel

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die gemäß § 6a WZG beschleunigt eingetragene Marke Nr. 2 035 919

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1999 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 23. Mai 1996 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats III) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Gemäß § 6a WZG beschleunigt eingetragen ist für "Bier" die farbige (rot-weiß), nachfolgend schwarz-weiß abgebildete Marke Nr. 2 035 919

Hiergegen hat die Inhaberin der Marke Nr. 1 119 165, eingetragen seit 1988 für "Obergäriges Bier (sogenanntes Altbier)" gemäß der nachfolgenden Darstellung

Widerspruch erhoben.

Die Prüfungsstelle für Klasse 32 Wz des Deutschen Patentamts hat die zeichenrechtliche Übereinstimmung der einander gegenüberstehenden Zeichen festgestellt und die Löschung des beschleunigt eingetragenen Zeichens angeordnet.

Die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben (BPatGE 36, 137 = BPatG GRUR 1996, 877).

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Widersprechende beantragt, begehrt die Markeninhaberin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II. Das Bundespatentgericht hat - unter Anwendung des neuen Markenrechts - eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bejaht und dazu ausgeführt:

Es sei von dem Grundsatz auszugehen, daß die Verwechslungsgefahr maßgeblich vom Grad der Ähnlichkeit der Waren und Marken sowie dem Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Marke und damit deren Schutzumfang abhänge, wobei diese Bestimmungsfaktoren in Wechselwirkung zueinander stünden.

Die im Streitfall gegebene Warengleichheit verlange einen weiten Abstand der Marken voneinander, wie er jedoch nicht vorliege. Zwar unterschieden sich die Marken deutlich in ihrem Gesamteindruck. Innerhalb der Gesamtwirkung der Widerspruchsmarke habe aber der Wortbestandteil "Schlüssel" eine zentrale Stellung. Eine Benennung der Widerspruchsmarke werde daher in beachtlichem Umfang mit dem Wort "Schlüssel" erfolgen.

Damit decke sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarke weitgehend mit dem Schlüsselbild der angegriffenen Marke. Eine Verwechslungsgefahr zwischen einem Wort und einem Bild sei immer dann anzunehmen, wenn das Wort eine erschöpfende, naheliegende und ungezwungene Benennung des Bildes sei. Auch die angegriffene Marke werde in aller Regel mit dem Wort "Schlüssel" benannt werden, mögliche Deutungen als "Schlüssel-Wappen" oder "Stadtschlüssel" seien demgegenüber nicht naheliegend und als Benennungen kaum zu erwarten. Eine begriffliche Assoziation zwischen einem Bild und einem Wort, das eine naheliegende Benennung des Bildes sei, könne - auch unter Berücksichtigung der sonstigen unterschiedlichen bildlichen Ausgestaltung beider Marken - nicht als fernliegende gedankliche Verbindung angesehen werden. Die Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Marken sei daher auch unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen Verbindung zu bejahen.

III. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat zu Recht die Voraussetzungen des Löschungsgrundes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG (§ 158 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bejaht.

1. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, besteht eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH, Beschl. v. 1.10.1998 - I ZB 28/96, GRUR 1999, 241, 243 = WRP 1999, 192 - Lions; Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 - LIBERO; Beschl. v. 21.1.1999 - I ZB 15/94 - Canon II, Umdr. S. 7 f.).

Dabei ist die Frage der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken auch unter der Geltung des Markengesetzes nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)gehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions). Um eine Markenähnlichkeit anzunehmen, reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche aus. Das gilt - obwohl eine insoweit § 31 WZG entsprechende Bestimmung über die Unerheblichkeit der Verschiedenheit von Markenformen im Markengesetz nicht enthalten ist - insbesondere auch für die im Streitfall allein zu beurteilende Frage der Ähnlichkeit zwischen Wort- und Bildmarken, für die weder eine klangliche noch eine bildliche Ähnlichkeit, sondern allein eine Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt in Betracht kommt. Denn weder die Vorschriften des Markengesetzes über die Verletzung des Markenrechts noch die von diesem umgesetzten Bestimmungen der Markenrechtsrichtlinie enthalten einen Anhalt für die Annahme, eine Markenrechtsverletzung könne nur innerhalb derselben Markenkategorie (hier: Wort- bzw. Bildmarke) in Betracht kommen.

2. Das Bundespatentgericht hat danach eine Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der angegriffenen Bildmarke im Ergebnis zutreffend für gegeben erachtet.

a) Das Bundespatentgericht ist dabei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß wegen der bestehenden Warenidentität ein strenger Maßstab bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr anzulegen ist.

b) In nicht zu beanstandender Weise hat das Bundespatentgericht des weiteren einen normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke zugrunde gelegt, weil keine deren Kennzeichnungskraft in entscheidungserheblichem Umfang stärkenden oder schwächenden Umstände zu ersehen seien.

c) Die Annahme des Bundespatentgerichts, der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke werde durch das Wort "Schlüssel" geprägt, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, so daß im Rechtsbeschwerdeverfahren lediglich zu prüfen ist, ob das Bundespatentgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Das ist nicht der Fall.

Das Bundespatentgericht hat seine Beurteilung rechtsfehlerfrei damit begründet, daß das Wort "Schlüssel" durch die Schreibweise, den Zusatz "Original" und durch die Wiederholung in der örtlichen Geschäftsangabe eine zentrale Stellung habe und keinem der übrigen Markenbestandteile, nämlich der Wappendarstellung, der beschreibenden Angabe "Obergärig" sowie der näheren Geschäftsangabe ein herkunftshinweisender Charakter zugesprochen werden könne. Die in anderem Zusammenhang angestellte Erwägung der Rechtsbeschwerde, es liege nahe, daß das Wort "Schlüssel" ausschließlich als Name verstanden werde, steht dem nicht entgegen. Denn gerade auch dann, wenn "Schlüssel" als Name (auch im Sinn eines Hausnamens "Zum Schlüssel") verstanden wird, kommt allein dem herausgehobenen Bestandteil "Schlüssel" die vom Bundespatentgericht angenommene herkunftshinweisende und warenindividualisierende Funktion zu.

d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Bundespatentgericht auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß in der angegriffenen Marke das Bild des Schlüssels den Gesamteindruck prägt. In dem angefochtenen Beschluß kommt das dadurch zum Ausdruck, daß dort davon gesprochen wird, die jüngere Marke werde in aller Regel mit dem Wort "Schlüssel" benannt werden. Auch diese Feststellung liegt auf tatrichterlichem Gebiet. Rechtsfehler zeigt die Rechtsbeschwerde insoweit nicht auf. Soweit sie meint, die Kombination von rotem Wappenschild und Schlüsselabbildung präge den Gesamteindruck, begibt sie sich auf das ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Für die Annahme des Bundespatentgerichts spricht im übrigen, daß allein das Bild des Schlüssels - trotz seiner graphischen Einbindung in das Wappenschild - als aussagekräftiges, die Erinnerung beeinflussendes Bild den kennzeichnenden Charakter der angegriffenen Marke bestimmt, während das einfache Wappenschild in der angegriffenen Marke lediglich dekorativen Charakter hat.

e) Das Bundespatentgericht ist des weiteren rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die einander gegenüberstehenden Marken ähnlich sind, weil sie in ihrem Sinngehalt übereinstimmen.

Es hat insoweit angenommen, daß sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarke weitgehend mit dem Schlüsselbild der angegriffenen Marke decke. Die hiergegen gerichtete Rüge der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe nicht geprüft, ob sich die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für den Verkehr gerade aus dem Sinngehalt des Wortbestandteils "Schlüssel" ergebe, greift nicht durch.

Mit der rechtsfehlerfreien Feststellung des Bundespatentgerichts, der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke werde durch den Wortbestandteil "Schlüssel" geprägt, ist zugleich ausgesprochen, daß auch der Bedeutungsgehalt dieses Bestandteils an der Prägewirkung teilhat. Denn das Wort "Schlüssel", Bestandteil der Alltagssprache und deshalb jedermann begrifflich verständlich, ist - bezogen auf die hier in Rede stehende Ware "Obergäriges Bier" - von jedenfalls normaler Kennzeichnungskraft, weil (gerade auch) sein begrifflicher Inhalt zu dieser Ware keinerlei Beziehung aufweist. Der fest und eindeutig umrissene Bedeutungsgehalt wird bei jeder Begegnung des Verkehrs mit der Widerspruchsmarke ohne weiteres vermittelt. Wird - wie von der Rechtsbeschwerde angenommen - vom Verkehr das Wort "Schlüssel" als Name (auch im Sinne eines Hausnamens) verstanden, gilt nichts anderes.

Das Bundespatentgericht hat festgestellt, daß der Verkehr die jüngere Marke in aller Regel mit dem Wort "Schlüssel" als der naheliegenden, ungezwungenen und erschöpfenden Bezeichnung des Bildes benennen werde. Seine darauf gestützte Beurteilung einer Übereinstimmung der einander gegenüberstehenden Marken im Sinngehalt und einer dadurch begründeten Markenähnlichkeit i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die jüngere Marke stellt in einfacher Form einen altertümlichen Schlüssel auf einem sehr schlichten Wappenschild dar. Sie vermittelt dem Verkehr ohne weiteres in Form eines - auf ein Unternehmen hinweisenden - Symbols den Sinngehalt des die Widerspruchsmarke prägenden Wortbestandteils "Schlüssel" (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 18.11.1966 - Ib ZR 16/65, GRUR 1967, 355, 359 - Rabe). Die darin liegende Übereinstimmung der einander gegenüberstehenden Marken geht - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - über eine bloße Übereinstimmung im Motiv, die für sich eine Markenähnlichkeit nicht begründen könnte (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 25 - Sabèl/Puma; BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze), weit hinaus.

IV. Danach war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 90 Abs. 2 MarkenG zurückzuweisen.



Ende der Entscheidung

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