Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.1998
Aktenzeichen: I ZB 28/95
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
MEISTERBRAND

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Ergibt sich bei einer Ein-Wort-Marke, die als Bestandteil ein rein beschreibendes Wort enthält, ein Gesamtbegriff mit einem eigenständigen Bedeutungsgehalt, so verbietet es sich, das Markenwort in seine Bestandteile zu zerlegen. Der Gesamteindruck einer derartigen Marke wird auch von dem beschreibenden Bestandteil mit beeinflußt.

BGH, Beschl. v. 5. März 1998 - I ZB 28/95 - Bundespatentgericht


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 28/95

Verkündet am: 5. März 1998

Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats III) des Bundespatentgerichts vom 26. Juli 1995 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 23. November 1990 eingereichten Anmeldung Schutz für das Wortzeichen

"Meister H.L."

für die Waren "Weine".

Der gemäß § 5 Abs. 2 WZG bekanntgemachten Anmeldung hat die Inhaberin des prioritätsälteren Warenzeichens Nr. 321 141

"MEISTERBRAND",

eingetragen seit 1924 für "Spirituosen", aus den Gründen des § 5 Abs. 4 Nr: 1 WZG widersprochen. Sie hat geltend gemacht, aufgrund umfangreicher Verwendung des nachfolgend abgebildeten Etiketts für ihren Weinbrand einen hohen Bekanntheitsgrad (61 %) erreicht zu haben. Sie hat sich auch auf ihr zustehende weitere Marken mit dem Bestandteil "MEISTER" bezogen.

Die Prüfungsstelle für Klasse 33 Wz des Deutschen Patentamts hat durch zwei Beschlüsse, einer hiervon ist im Erinnerungsverfahren ergangen, die zeichenrechtliche Übereinstimmung verneint und den Widerspruch zurückgewiesen, weil es an einer Verwechslungsgefahr fehle.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist erfolglos geblieben.

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Widersprechende ihren Widerspruch weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat - unter Anwendung des neuen Markenrechts - eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr verneint und dazu ausgeführt: Das Wort "Meister" habe einen jedermann verständlichen Sinngehalt, sei es, daß man darunter eine Person, die eine Meisterprüfung abgelegt habe oder sonst eine Person verstehe, die auf einem bestimmten Gebiet eine meisterhafte Leistung vollbracht habe. Auch wenn dem Wort als Marke noch ein hinreichender Originalitätsgrad zugebilligt werde, weise er unverkennbar auf die besonders gute Qualität der so gekennzeichneten Waren hin, wodurch es sich einer beschreibenden Angabe zumindest stark annähere. Das Wort "Brand" sei in bezug auf Spirituosen ein Hinweis auf das Herstellungsverfahren. Das Widerspruchszeichen "MEISTERBRAND" in seiner Gesamtheit sei in seiner Kennzeichnungskraft geschwächt, weil es als ein Hinweis auf meisterliches Brennen verstanden werde. Auch wenn es sich nicht um ein geläufiges Wort der deutschen Sprache handele, genüge es für diese Annahme, daß die verständige Würdigung einer solchen in sprachüblicher Weise aus geläufigen Wörtern gebildeten Wortkombination den aufgezeigten Sinn ergebe. In seinem Aufbau entspreche "MEISTERBRAND" anderen Wörtern, wie "Meistergesang", "Meisterklasse", "Meisterhand", "Meisterprüfung", "Meistersänger", "Meisterstück", "Meisterwerk". Diese Wörter enthielten den Bestandteil "Meister" als einen Hinweis auf die Qualität und - teilweise auch auf das Produkt.

Der von der Widersprechenden geltend gemachte erhebliche Bekanntheitsgrad durch umfangreiche Benutzung lasse nicht die Annahme zu, daß der Widerspruchsmarke Kennzeichnungskraft zugewachsen sei. Die Widersprechende habe nicht aufzeigen können, daß die aus der Benutzungslage resultierende Bekanntheit allein das Wort "MEISTERBRAND" oder gar dessen Bestandteil "MEISTER" betreffe und nicht die verwendete Kombination "Scharlachberg MEISTERBRAND".

Unter dieser Voraussetzung sei der klangliche und schriftbildliche Abstand zwischen den Marken ausreichend, um die Gefahr von Verwechslungen ausschließen zu können, zumal sich auch die Waren "Weine" und "Weinbrand" im Rahmen des Ähnlichkeitsbereichs gattungsmäßig deutlich voneinander abhöben. Je geringer die Warenähnlichkeit sei, desto größer müsse der Ähnlichkeitsgrad der Marken sein, um noch eine Verwechslungsgefahr annehmen zu können.

Die Gefahr einer Verwechslung werde noch zusätzlich dadurch gemindert, daß die angesprochenen Kreise zugleich mit dem Hören oder Sehen die ihnen bekannten Sinnbedeutungen der Marken aufnähmen, nämlich einerseits den Hinweis auf einen meisterhaft gebrannten Weinbrand, andererseits auf eine Person. Auch wenn der Bildhauer, der seine Werke mit H.L. signiert habe, nur kunstbeflissenen Verbrauchern oder jedenfalls nur regional begrenzt bekannt sei, biete eine solche Anknüpfungsmöglichkeit einen Beitrag zur Minderung der Verwechslungsmöglichkeit.

Der Bestandteil "MEISTER" in der Marke "MEISTERBRAND" trete nicht als eigenständiger, selbständig kennzeichnender Bestandteil hervor. Für eine derartige Annahme reiche allein der beschreibende Charakter des Markenbestandteils "BRAND" nicht aus, zumal der Bestandteil "MEISTER" auf den Verkehr nicht wie der allein maßgebliche Betriebshinweis wirke. Sonstige Umstände, die einen Mitgebrauch des Wortbestandteils "BRAND" als entbehrlich erscheinen lassen und daher eine Verkürzung des Gesamtzeichens nahelegen könnten, seien nicht erkennbar. Dem Verkehr seien auf dem Warengebiet der alkoholischen Getränke bereits einheitliche Kombinationen mit dem Bestandteil "-meister" geläufig.

Auch der Aspekt, daß nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG die Verwechslungsgefahr auch die Gefahr einschließe, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, rechtfertige die Annahme von Verwechslungsgefahr nicht. In ihrer Gesamtheit gäben die Marken keinen Anlaß, sie gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen, weil "BRAND" und "H. L." keinen begrifflichen Zusammenhang aufwiesen. Es sei auch zu berücksichtigen, daß sich der Schutzbereich der Widerspruchsmarke nach Maßgabe ihrer die Eintragungsfähigkeit begründenden Eigenprägung im Gesamteindruck bemesse, ohne daß ihre Inhaberin aus ihr einen hiervon losgelösten Schutz für das Element "MEISTER" oder gegen alle Kombinationen mit diesem Element beanspruchen könnte.

Gegen eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Serie von Marken auf seiten der Widersprechenden spreche schon, daß - wie das Bundespatentgericht näher ausgeführt hat - der Verbraucher dem Bestandteil "MEISTER" keine Eignung als Stammbestandteil zubillige.

III. Die infolge ihrer Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Zutreffend ist das Bundespatentgericht nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 davon ausgegangen, daß im Streitfall auf den vor dem 1. Januar 1995 erhobenen und auf § 5 Abs. 4 Nr. 1 WZG gestützten Widerspruch anstelle der letztgenannten Bestimmung die Vorschrift des § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG anzuwenden (§ 158 Abs. 2 Satz 2 MarkenG) und zu prüfen ist, ob das bekanntgemachte Zeichen der Anmelderin mit der prioritätsälteren Widerspruchsmarke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kollidiert und ihr deshalb die Eintragung versagt werden muß.

2. Danach kann eine bekanntgemachte Warenzeichenanmeldung im Falle eines Widerspruchs nicht eingetragen werden (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Das Bundespatentgericht hat die Ähnlichkeit der in Betracht zu ziehenden Waren bejaht, jedoch einen ausreichenden Abstand des angemeldeten Zeichens von der Widerspruchsmarke angenommen und Verwechslungsgefahr unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt verneint. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, GRUR Int. 1998, 56, 57 = WRP 1998, 39 - Sabel/Puma), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Hierzu gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, die gedankliche Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. MarkenRL, Erwägungsgrund 10). Bei der umfassenden Beurteilung ist, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften des weiteren ausgeführt hat, hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es maßgebend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren wirkt. Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung des Senats zum Markengesetz, nach der darüber hinaus bei der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auch weiterhin die schon in der bisherigen Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz anerkannten Erfahrungssätze Bedeutung haben (BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze; BGHZ 131, 122, 124 f. - Innovadiclophlont).

b) Zutreffend hat das Bundespatentgericht danach den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke ermittelt und ist - anders als die Rechtsbeschwerde meint - in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß dieser durch das Wort "MEISTERBRAND" insgesamt bestimmt werde. Es hat dies daraus hergeleitet, daß der Bestandteil "MEISTER" im Gesamtwort "MEISTERBRAND" nicht als eigenständiger, selbständig kennzeichnender Bestandteil hervortrete. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Der Verkehr nimmt, wovon das Bundespatentgericht zutreffend ausgegangen ist, Marken regelmäßig in der Form auf, in der sie ihm entgegentreten. Zu Veränderungen, namentlich zu Verkürzungen von Markenwörtern besteht für ihn im allgemeinen kein Anlaß. Von einer Verkürzung kann im Streitfall um so weniger ausgegangen werden, als die Widerspruchsmarke nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts einen einheitlichen Begriff verkörpert, indem sie auf das Produkt einer meisterlichen Tätigkeit, nämlich des Brennens von Wein, hinweist. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang allein aus dem rein beschreibenden Charakter des Markenbestandteils "BRAND" nicht hergeleitet, daß dieser Bestandteil vom Verkehr als bedeutungslos angesehen und daher nicht wiedergegeben wird; denn auch rein beschreibende Bestandteile können den Gesamteindruck einer Marke beeinflussen. Bei der Widerspruchsmarke entsteht durch die Integration ihrer Bestandteile ein Gesamtbegriff mit einem eigenständigen Bedeutungsgehalt, der es - anders als die Rechtsbeschwerde meint - verbietet, das Markenwort in seine Bestandteile zu zerlegen. Zutreffend hat das Bundespatentgericht seiner Beurteilung auch zugrunde gelegt, daß der Begriff "Meister" auf dem hier in Betracht zu ziehenden Warengebiet nur wenig originell ist.

Angesichts des einer beschreibenden Angabe stark angenäherten Inhalts des Markenworts "MEISTERBRAND" ist das Bundespatentgericht zutreffend - insoweit auch von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet - von ursprünglicher Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke ausgegangen. Weiter hat es angenommen, daß die von der Widersprechenden geltend gemachte umfangreiche Benutzung des Etiketts für ihren Weinbrand nicht dazu führe, daß der Widerspruchsmarke Kennzeichnungskraft zugewachsen sei. Es hat dies daraus entnommen, daß die Widersprechende nicht habe aufzeigen können, daß die aus der Benutzungslage resultierende Bekanntheit allein die Marke "MEISTERBRAND" oder gar deren Bestandteil "MEISTER" betreffe und nicht, was naheliege, das von der Widersprechenden tatsächlich verwendete Etikett mit den Wortbestandteilen "Scharlachberg" und "MEISTERBRAND". Das beanstandet die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Abdruck aus "MarkenProfile 5: Alkoholische Getränke" (Anl. BF 1) mit der Behauptung, der allgemeine Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke habe im Jahr 1993 61 % betragen. Das kann indessen dieser Belegstelle nicht entnommen werden, denn dort ist nicht die Widerspruchsmarke "MEISTERBRAND" angeführt, sondern die Kennzeichnung "Scharlachberg Meisterbrand". Demnach kann der von der Rechtsbeschwerde behauptete Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke im Streitfall nicht zugrunde gelegt werden.

Auch aus den Gesamtverkaufszahlen für das mit dem in Rede stehenden Etikett versehene Produkt der Widersprechenden von - alle Größeneinheiten zusammen - 2.919.880 Einheiten im Jahr 1990 und 4.049.493 Einheiten im Jahr 1991 hat das Bundespatentgericht eine Steigerung der schwachen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht entnommen. Das beanstandet die Rechtsbeschwerde mit der Erwägung, der Verkehr sei an die Verwendung des Firmenschlagworts "Scharlachberg" mit unterschiedlichen Zweitmarken gewöhnt und werde schon deshalb "MEISTERBRAND" als Zweitmarke ansehen. Damit kann sie nicht durchdringen.

Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, es sei zweifelhaft, ob der Verkehr Wortfolgen wie "MEISTERBRAND", die ihrer Natur nach jedenfalls nicht wie besonders phantasievolle Kennzeichnungsmittel wirkten, überhaupt im beachtlichen Umfang als Warenzeichen wertet, und es sei zumindest ebenso naheliegend, daß er sie als warenbeschreibende Zusätze auffasse und das eigentliche Kennzeichen in dem Wort "Scharlachberg" sehe, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, inwiefern das Bundespatentgericht bei seiner Beurteilung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat oder seiner Beurteilung nicht den gesamten Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Zwar ist der Rechtsbeschwerde darin beizutreten, daß die Verwendung mehrerer Marken zur Kennzeichnung einer Ware eine weit verbreitete Praxis darstellt (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, § 26 Rdn. 45; Fezer, MarkenR, § 3 Rdn. 25, 28). Das steht aber nicht der Annahme entgegen, daß angesichts der Anordnung auf dem Etikett und der hervortretenden Schreibweise der Kennzeichnung "Scharlachberg" dieser die wesentliche kennzeichnende Bedeutung beigemessen wird. Der demgegenüber optisch zurücktretenden Bezeichnung "MEISTERBRAND" wird dann auch angesichts ihres mehr beschreibenden Bedeutungsgehalts keine die Waren individualisierende Wirkung zukommen.

c) Den Gesamteindruck des angegriffenen jüngeren Zeichens hat das Bundespatentgericht dahin beschrieben, daß "Meister H.L." einen eigenständigen personenbezogenen Begriff verkörpere, in dem der Bestandteil "Meister" substantivisch gebraucht sei. Da insoweit die Individualisierung des Begriffs "Meister" gerade durch das Monogramm "H. L." erfolgt, hat das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei keinen Anhalt dafür gesehen, daß das jüngere Zeichen vom Verkehr auf seinen Bestandteil "Meister" verkürzt wird. Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang meint, einer Kombination aus zwei Einzelbuchstaben könne keine Originalität und Kennzeichnungskraft beigemessen werden, erscheint diese Erwägung unbehelflich, weil sie den Charakter der personenbezogenen individualisierenden Bezeichnung im angemeldeten Zeichen unberücksichtigt läßt.

d) Das Bundespatentgericht hat weiter angenommen, daß die einander gegenüberstehenden Waren zwar im Ähnlichkeitsbereich lägen, sich gattungsmäßig jedoch deutlich voneinander abhöben. Es ist dabei davon ausgegangen, daß es sich bei den Waren einerseits, obwohl die Widerspruchsmarke für "Spirituosen" eingetragen ist, um "Weinbrand", andererseits um "Weine" handele. Das wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen. Von der vom Bundespatentgericht zugrunde gelegten Einschränkung des Warenverzeichnisses der Widerspruchsmarke ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen. Denn die Anmelderin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten und die Widersprechende hat Benutzungsnachweise lediglich für die Ware "Weinbrand" vorgelegt.

Die Annahme der gattungsmäßigen Verschiedenheit der Waren beanstandet die Rechtsbeschwerde im Hinblick darauf, daß Wein und Weinbrand aus demselben Rohstoff hergestellt würden und deshalb beide Produkte bis zur Traubenernte und auch noch bei der alkoholischen Vergärung als erster Verarbeitungsstufe identischen Bedingungen unterlägen. Beide Waren hätten auch einen engen Bezug zu genußreichem Essen. Darüber hinaus ergäben sich Berührungspunkte auch bei Herstellung und Vertrieb. Aufgrund dieser bereits in einer früheren Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatGE 31, 118, 120 ff.) enthaltenen Feststellungen seien Wein und Weinbrand - worauf es für die Prüfung der Verwechslungsgefahr ankomme - eng verwandte, sehr ähnliche Waren. Dieser Schlußfolgerung kann nicht beigetreten werden.

Auch das Bundespatentgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung ebenso auf seine frühere - von der Rechtsbeschwerde angeführte - Entscheidung berufen. Es geht also, wie die Rechtsbeschwerde, von den gleichen tatsächlichen Gegebenheiten aus. Diese lassen, wenn auch Warenähnlichkeit zweifelsfrei gegeben erscheint, hinreichende Unterschiede der hier in Rede stehenden Waren erkennen, so daß die Rechtsbeschwerde mit der Annahme einer engen Verwandtschaft der Waren und damit einer sehr starken Ähnlichkeit lediglich - in unzulässiger Weise - ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Bundespatentgerichts setzt.

e) Das Bundespatentgericht hat Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowohl in bildlicher als auch in klanglicher Hinsicht verneint, weil diese in Schreibweise und Klang hinreichend voneinander abgesetzt seien, zumal die Gefahr einer klanglichen oder schriftbildlichen Verwechslung noch zusätzlich dadurch gemindert werde, daß die angesprochenen Kreise zugleich mit dem Hören oder Sehen ihnen bekannte Sinnbedeutungen der Marke aufnähmen (vgl. BGHZ 28, 320, 324 - Quick/Glück; BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 132 = WRP 1992, 96 - Bally/BALL). Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde nicht mit gesonderten Rügen angegriffen.

Rechtsfehlerfrei ist das Bundespatentgericht auch davon ausgegangen, daß die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG enthaltene Bestimmung, die Verwechslungsgefahr schließe die Gefahr ein, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, keinen eigenen, über die nach der Beurteilung aller Einzelumstände entschiedene Frage der Verwechslungsgefahr hinausgehenden Markenverletzungstatbestand enthält. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat zur Auslegung der Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL, zu deren Umsetzung § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG geschaffen worden ist, ausgeführt, daß der Begriff der Gefahr der gedanklichen Verbindung keine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr darstelle, sondern nur dessen Umfang genauer bestimmen solle. Bereits nach ihrem Wortlaut sei diese Bestimmung daher nicht anwendbar, wenn für das Publikum keine Verwechslungsgefahr bestehe (EuGH GRUR Int. 1998, 56, 57 Tz 18 = WRP 1998, 39 - Sabel/Puma). So liegt es im Streitfall.

f) Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht auch Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens verneint, weil der Verkehr dem Bestandteil "MEISTER" schon nicht die Eignung als Stammbestandteil zubillige. Die Widersprechende habe zum Umfang der Benutzung ihrer "MEISTER"-Marken nichts Näheres vorgetragen. Das greift die Rechtsbeschwerde nicht mit eigenen Rügen an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.

IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechenden zurückzuweisen (§ 90 Abs. 2 MarkenG).

Ende der Entscheidung

Zurück