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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: I ZB 48/05
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 48/05

vom 17. November 2005

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Marke Nr. 395 44 941

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 16. Februar 2005 wird auf Kosten des Markeninhabers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Gegen die Eintragung der am 13. November 1995 angemeldeten Wortmarke Nr. 395 44 941

"Bull-cap"

für die Waren der Klasse 32

"Vitamin- und Fruchtsaftgetränke, Fruchtsäfte, Soft-Drinks, Mineralwasser und kohlensäurehaltige Wasser, stille Wasser, Heil- und Tafelwasser, alkoholfreie Getränke, Coffein- und Bitter-Lemon-Getränke, Biere, Sirupe und andere Präparate oder Zusatzstoffe für die Zubereitung von Getränken"

hat die Widersprechende Widerspruch erhoben aus der am 20. Oktober 1994 eingetragenen Wortmarke Nr. 2 081 750

"RED BULL".

Die Widerspruchsmarke ist u.a. eingetragen für die Waren

"Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)".

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch zurückgewiesen, weil es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den Marken fehle.

Auf die Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren der Klasse 32 angeordnet.

Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der er die Versagung rechtlichen Gehörs rügt und geltend macht, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gründen versehen.

II. Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch für begründet erachtet, weil eine Gefahr der Verwechslung der Marken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gegeben sei. Es hat ausgeführt:

Die in Rede stehenden Waren der angegriffenen Marke seien mit denjenigen der Widerspruchsmarke identisch oder in hohem Maße ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei überdurchschnittlich. Diese verfüge von Hause aus über normale Kennzeichnungskraft, die durch intensive Benutzung auf dem Warensektor der alkoholfreien Getränke gesteigert sei. Wegen der Warenidentität oder hochgradigen Warenähnlichkeit und der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke müsse die jüngere Marke einen sehr weiten Abstand zur Widerspruchsmarke einhalten. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den kollidierenden Marken sei nicht gegeben. Es bestehe aber eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens. Die Bezeichnung "Bull" sei Stammbestandteil einer Zeichenserie. Die Widersprechende verfüge über insgesamt 36 Marken, die den Bestandteil "Bull" enthielten. Sie sei weiterhin Inhaberin der Marke "Bull". Der Verkehr sei deshalb an eine Zeichenserie der Widersprechenden auf dem maßgeblichen Warengebiet gewöhnt und werde die jüngere Marke wegen des identischen Bestandteils "Bull" gedanklich mit der Widerspruchsmarke in Verbindung bringen.

Weiterhin sei nicht auszuschließen, dass der Verkehr irrig von falschen Vorstellungen über wirtschaftliche Verbindungen der Unternehmen der Parteien ausgehe, weil die jüngere Marke das Firmenschlagwort der älteren Marke aufweise. Dazu sei ausreichend, dass die Marken einen übereinstimmenden Bestandteil aufwiesen und es sich dabei um ein Element handele, das besonders charakteristisch sei oder eine erhöhte Verkehrsgeltung beanspruchen könne. Dies sei bei der Red Bull GmbH der Fall, die bereits 1995 sehr bekannt gewesen sei. Aufgrund der Umfrageergebnisse der GfK Marktforschung stehe außerdem fest, dass der Bestandteil "Bull" bereits 1994/95 über eine gesteigerte Bekanntheit verfügt habe, der Widersprechenden auf dem Warensektor "Energiedrinks" zugeordnet worden und ein bekanntes Firmenschlagwort gewesen sei.

III. Die Rechtsbeschwerde des Markeninhabers hat keinen Erfolg.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da der Markeninhaber im Gesetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfahrensmängel konkret rügt (BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey & corn).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt den Markeninhaber nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144).

aa) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe das Vorbringen des Markeninhabers übergangen, der Zeichenbestandteil "Bull" sei beschreibend. Hätte das Bundespatentgericht diesen Vortrag berücksichtigt, hätte es die Gefahr von Verwechslungen unter dem Aspekt des Serienzeichens nicht bejahen dürfen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine beschreibende Bedeutung des übereinstimmenden Bestandteils im älteren Zeichen gegen den Stammcharakter dieses Bestandteils spreche.

Daraus ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Markeninhabers. Das Bundespatentgericht hat sich im Zusammenhang mit der Beurteilung der originären Kennzeichnungskraft des Zeichens "Red Bull" mit der Frage auseinandergesetzt, ob die mit "Roter Bulle" übersetzte Widerspruchsmarke und die Begriffe "Stier" und "Bulle" für einen aus dem Wirkstoff "Taurin" hergestellten Energiedrink beschreibend sind. Es hat dies mit der Begründung verneint, den angesprochenen Verkehrskreisen sei weitgehend unbekannt, dass "Taurin" eine Aminoethansulfonsäure sei, die der Organismus aus der Aminosäure Cystein herstellen könne und die 1824 aus Ochsengalle gewonnen und deshalb den aus dem griechischen Wort "tauros" (Stier) abgeleiteten Namen "Taurin" erhalten habe. Auch die Wahrnehmung des Begriffs "Stier" als Symbol für Stärke erfordere ein analytisches Reflektieren, um den Schluss vom "Roten Bullen" auf ein Getränk zu ziehen.

Das Bundespatentgericht hat sich danach in der angefochtenen Entscheidung - wenn auch in anderem Zusammenhang - mit einer von dem Markeninhaber geltend gemachten beschreibenden Bedeutung der Widerspruchsmarke und des Bestandteils "Bull" befasst.

bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde zur Begründung eines Verstoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs weiter geltend, das Bundespatentgericht habe bei der Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr wegen wirtschaftlicher Verbindungen der Unternehmen das von der Widersprechenden vorgelegte Gutachten der GfK Marktforschung herangezogen, ohne das gegen eine Verwertung des Gutachtens sprechende Vorbringen des Markeninhabers zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen.

Im Streitfall beruht die Entscheidung nicht auf der Berücksichtigung dieses Gutachtens. Das Bundespatentgericht hat ohne Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens bejaht (vgl. II 2 a aa). Diese Begründung trägt die Entscheidung selbständig.

Zudem hat das Bundespatentgericht die Bekanntheit und daraus folgend die erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Jahre 1995, von der es bei der Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr ausgegangen ist, aus der Gesamtstückzahl der verkauften Dosen des Energiedrinks, dem Medienaufwand und den Gesamtmarketingkosten im Jahre 1994/95 gefolgert. Aufgrund dessen hat das Bundespatentgericht allein schon die Bekanntheit und gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und ihres Bestandteils "Bull" angenommen. Diese Begründung in dem angefochtenen Beschluss trägt für sich genommen eine erhöhte Bekanntheit des Zeichenbestandteils "Bull" im maßgeblichen Zeitraum, von der das Bundespatentgericht bei der von ihm bejahten Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ausgegangen ist. Das GfK-Gutachten hat das Bundespatentgericht nur ergänzend zur zusätzlichen selbständigen Begründung der Bekanntheit von "Bull" herangezogen.

b) Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gründen versehen, weil sich das Bundespatentgericht bei der Frage der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht mit dem erforderlichen Bekanntheitsgrad des Zeichens befasst habe. Mit diesem Vorbringen kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben.

Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Anspruch der Beteiligten auf Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr Rechtsbegehren keinen Erfolg hat. Es kommt deshalb nur darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund für die Entscheidung maßgebend gewesen ist. Dagegen ist nicht entscheidend, ob die Beurteilung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist daher schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003, 546, 548 = WRP 2003, 655 - TURBO TABS). Diesen Anforderungen an den Begründungszwang genügt der angefochtene Beschluss. Ihm ist zu entnehmen, aus welchen Umständen das Bundespatentgericht von einer Steigerung der Kennzeichnungskraft ausgegangen ist. Die Begründung ist weder inhaltsleer noch verworren oder widersprüchlich.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.



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