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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2002
Aktenzeichen: I ZB 5/02 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 5/02

vom

15. August 2002

in Sachen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Tenor:

Die "Nichtzulassungsbeschwerde" vom 30. Juli 2002 gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 6. Juni 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe:

Im Streitfall fehlt es schon an der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen den in Frage gestellten Beschluß.

Auch als Gegenvorstellung kann der Antrag keinen Erfolg haben.



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