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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.1999
Aktenzeichen: I ZR 105/98
Rechtsgebiete: UWG, RBerG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 1
RBerG Art. 1 § 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 105/98

vom

11. Februar 1999

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Pokrant

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. März 1998 wird nicht angenommen.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Gegenstand der Verurteilung ist allein die beanstandete Art und Weise, wie die Beklagte die Hilfeleistung für die Leser der Zeitschrift "A." ankündigt und Fälle, in denen sie Lesern geholfen hat, darstellt. Das beanstandete Vorgehen ist auch dann zu Recht als Verstoß gegen § 1 UWG untersagt worden, wenn die Beklagte bei der tatsächlichen Durchführung ihrer Hilfeleistung, zu der keine Feststellungen getroffen worden sind, nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßen sollte. Eine Rechtsbesorgung, wie sie nach den getroffenen Feststellungen aus der Sicht jedenfalls eines nicht unerheblichen Teils der Leser von "A." als Hilfeleistung angeboten wird, ist - auch unter Berücksichtigung der Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG - nicht mit den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes vereinbar. Sollte die Beklagte entgegen der von ihr - jedenfalls bei einem Teil ihrer Leser - begründeten Erwartung tatsächlich keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vornehmen, sondern sich lediglich auf die Übermittlung von Forderungen und Bitten der Leser an die Adressaten beschränken, wäre ihr Vorgehen gleichwohl als wettbewerbsrechtlich unlauter zu beurteilen. Es verstößt gegen § 1 UWG, zur Förderung des eigenen Wettbewerbs eine Tätigkeit anzubieten, deren Ausübung verboten und auch gar nicht beabsichtigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.1974 - I ZR 46/73, GRUR 1975, 23, 25 f. - Ersatzwagenvermietung).

Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

Die Beklagte hat in der Vorinstanz geltend gemacht, ihre Redaktion überprüfe die Leserzuschriften für die Rubrik "A. hilft" nicht nach rechtlichen Gesichtspunkten. Sie wähle lediglich diejenigen aus, bei denen es bei verständnisvoller Betrachtung auf den ersten Blick als angemessen und gerecht erscheinen könnte, der Bitte des Einsenders zu entsprechen, und leite diese ohne rechtliche Wertung an die Beschwerdeadressaten weiter. "A." berichte bewußt nicht über erfolglos gebliebene Fälle. Falls sich die Beklagte auf eine solche Tätigkeit beschränkt, wäre dies keine unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern lediglich eine Hilfeleistung. Es wäre nicht gerechtfertigt, solche Tätigkeiten grundsätzlich den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorzubehalten.

Angesichts der rechtlichen Durchdringung aller Lebensbereiche wären sonst soziale Aktivitäten gerade im Interesse wirtschaftlich schwacher Bürger in nicht hinnehmbaren Maß beeinträchtigt (vgl. dazu auch BVerfG GRUR 1998, 556, 560 = NJW 1998, 3481 - Patentgebührenüberwachung; BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte).

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 75.000,00 DM



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