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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.10.1998
Aktenzeichen: I ZR 107/97
Rechtsgebiete: UWG, ZugabeVO, PAngV, ZPO


Vorschriften:

UWG § 1 Abs. 1
UWG § 3
ZugabeVO § 1
PAngV § 6
PAngV § 1 Abs. 2 und 6
PAngV § 2
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 107/97

Verkündet am: 8. Oktober 1998

Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Februar 1997 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im übrigen teilweise aufgehoben sowie insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Regensburg - 1. Kammer für Handelssachen - vom 6. August 1996 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Verkauf von Handys zu werben, die zu dem beworbenen Preis nur bei Freischaltung eines Netzkartenvertrages abgegeben werden, wenn für das Handy ein Preis von weniger als 1 DM gefordert wird und wenn dies geschieht wie in der Mittelbayerischen Zeitung vom 7. Dezember 1995.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von sechs Monaten bis zu zwei Jahren angedroht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber im Handel mit Geräten der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation. In einer Anzeige in der Mittelbayerischen Zeitung vom 7. Dezember 1995 warb die Beklagte u.a. für ein D-Netz-Mobilfunktelefon zum Preis von 0,99 DM. Durch einen Sternchenhinweis bei der Preisangabe wurde deutlich gemacht, daß dieser Preis nur in Verbindung mit der Freischaltung eines "12monatigen debitel-D1-Netzkartenvertrags" gelten solle. Ferner findet sich dort eine Tabelle, aus der sich die monatliche Grundgebühr, die Gesprächsgebühren und weitere Einzelheiten des Tarifs entnehmen lassen. Der dieses Angebot betreffende Ausschnitt aus der Anzeige ist nachstehend wiedergegeben:

Die Klägerin hat die Anzeige als wettbewerbswidrig nach und als Verstoß gegen die Zugabeverordnung beanstandet. Sie hat dabei auch darauf abgestellt, daß das Angebot durch den Hinweis auf die "debitel-Promotion im Haus" für den Verkehr als zeitlich befristet erscheine und die Mitbewerber dadurch herabgesetzt würden, daß auf derselben Anzeigenseite - umgeben von weiteren Angeboten - ein sich mit dem Finger an die Stirn tippender Weihnachtsmann abgebildet sei, dem die Aussage "Ich bin doch nicht blöd" zugeschrieben werde.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Verkauf von Handys zu werben, die zu dem beworbenen Preis nur bei Freischaltung eines Netzkartenvertrages abgegeben werden, wenn für das Handy ein Preis von weniger als 1 DM gefordert wird, insbesondere (hilfsweise: ohne "insbesondere") wenn dies geschieht wie in der Mittelbayerischen Zeitung vom 7. Dezember 1995, und/oder

einen so beworbenen Artikel der Ankündigung gemäß zu veräußern.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen (OLG Nürnberg GRUR 1997, 847).

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß ebenso verneint wie einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung.

In der beanstandeten Anzeige liege kein übertriebenes Anlocken nach § 1 UWG. Dies setze regelmäßig voraus, daß mit Mitteln, die sich nicht auf die Preiswürdigkeit und Qualität der Ware bezögen, übermäßige Anreizeffekte erzielt würden. Die fragliche Anzeige bediene sich keines dem Leitbild des Leistungswettbewerbs fremden Werbemittels, sondern rücke gerade die Preiswürdigkeit der angebotenen Ware in das Zentrum der Aufmerksamkeit. Mit Hilfe des Wettbewerbsrechts könne nicht in die freie Preisbildung des Gewerbetreibenden eingegriffen werden, dem im allgemeinen weder ein Verkauf unter Gestehungspreisen noch eine Mischkalkulation verboten sei. Gerade bei einem symbolisch gegen Null tendierenden Preis bestehe die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Kunden nicht, weil hier nahezu jeder Verbraucher stutzig und sich sagen werde, daß die Gegenleistung ersichtlich auf einem anderen Gebiet liegen müsse; er werde gerade deswegen den Sternchenhinweis verfolgen und auf die weitere Aufklärung stoßen. Da die Koppelung von Mobiltelefon und Netzkartenvertrag nicht branchenfremd sei und zwischen beiden Elementen des Pakets eine unmittelbare Gebrauchsnähe bestehe, liege auch kein unzulässiges Vorspannangebot vor.

Die Beklagte habe auch nicht gegen § 1 ZugabeVO verstoßen. In dem Mobiltelefon sei gegenüber der im Netzkartenvertrag liegenden Hauptleistung keine Nebenware zu sehen. Hiergegen spreche zum einen der hohe Warenwert des Telefons, zum anderen sei die Verbindung von Telefon und Kartenvertrag nicht branchen- oder betriebsfremd.

Schließlich seien Größe und sonstige Gestaltung des aufklärenden Sternchenhinweises nicht zu beanstanden. Der Hinweis auf die "debitel-Promotion" werde nicht als eine zeitliche Beschränkung des Mobiltelefonangebots verstanden. Der sich an die Stirn tippende Weihnachtsmann signalisiere dem Verbraucher lediglich, daß es töricht sei, von den Angeboten der Beklagten keinen Gebrauch zu machen.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung insoweit stand, als das Berufungsgericht einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung und einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens verneint und die Klage hinsichtlich des über die konkrete Verletzungsform hinausgehenden Unterlassungsantrags abgewiesen hat. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht die beanstandete Werbung auch in der konkreten Form als zulässig angesehen hat.

1. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen das Zugabeverbot des § 1 Abs. 1 ZugabeVO mit zutreffender Begründung verneint.

a) Für das Vorliegen einer Zugabe i.S. von § 1 Abs. 1 ZugabeVO ist der Umstand ohne Bedeutung, daß der Kartenvertrag mit dem "Service Provider" zustande kommen, das Mobiltelefon dagegen bei der Beklagten erworben werden sollte. Denn derjenige, der die Zugabe gewährt, muß nicht mit dem Anbieter der Hauptleistung identisch sein (BGH, Urt. v. 7.12.1962 - I ZR 68/61, GRUR 1963, 322, 324 = WRP 1963, 140 - Mal- und Zeichenschule; Urt. v. 6.10.1992 - KZR 21/91, GRUR 1993, 137, 141 - Zinssubvention).

b) Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 166/92, GRUR 1994, 656, 657 = WRP 1994, 540 - Stofftragetasche; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage). Eine Zugabe kann danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein. Werden dagegen die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit angesehen, ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 483 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion; Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 = WRP 1989, 654 - Vertrauensgarantie; Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 744 = WRP 1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; BGH GRUR 1998, 500, 501 - Skibindungsmontage; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 2).

c) Das Berufungsgericht hat angenommen, das angebotene Mobiltelefon stelle im Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise keine Neben- oder Mitgehware im Verhältnis zu dem gleichzeitig angebotenen Kartenvertrag dar. Dagegen sprächen sowohl der hohe Warenwert des Mobiltelefons als auch die fehlende Branchen- und Betriebsfremdheit. Nach der Verkehrsauffassung liege eine sinnvolle Koppelung zweier Hauptwaren bzw. -leistungen vor, da vor allem in der derzeitigen Phase der Markteinführung das eine kaum ohne das andere nutzbar sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Allerdings wird - was auch das Berufungsgericht nicht verkennt - die Verkehrsauffassung durch die Art und Weise beeinflußt, in der das fragliche Angebot in der Werbung präsentiert wird. Die Herausstellung des günstigen Preises für das Mobiltelefon in der beanstandeten Werbung legt insofern den Eindruck eines einheitlichen Angebots zunächst nicht nahe. Dennoch ist das Berufungsgericht im Hinblick auf die beworbenen Waren und Leistungen mit Recht davon ausgegangen, daß der Verkehr das Angebot von Telefon und Karte - trotz der Gestaltung der beanstandeten Anzeige - als eine untrennbare wirtschaftliche Einheit versteht. Hierfür sind zwei Gesichtspunkte maßgeblich.

Zum einen spricht die Funktionseinheit von Telefon und Netzzugang dagegen, das eine als Hauptleistung und das andere als Nebenware anzusehen. Auch wenn es möglich ist, Mobiltelefone ohne Kartenvertrag zu erwerben und Kartenverträge ohne gleichzeitigen Erwerb eines Mobiltelefons abzuschließen, verfügen doch die meisten Erwerber eines Mobiltelefons noch nicht über einen Netzzugang und benötigen daher einen Netzkartenvertrag, um das Telefon überhaupt in der beabsichtigten Weise einsetzen zu können. Dies hat in der Praxis dazu geführt, daß in der Regel das eine nicht ohne das andere angeboten wird. Unter diesen Umständen liegt die Annahme einer Gesamtleistung bestehend aus dem Mobiltelefon und dem für den Betrieb notwendigen Netzzugang nahe.

Wie bereits dargelegt, ist insofern allerdings die Verkehrsauffassung maßgeblich, die wiederum durch das Geschäftsgebaren des Werbenden beeinflußt und bestimmt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.1991 - I ZR 172/89, GRUR 1991, 933, 934 = WRP 1991, 648 - One for Two; Urt. v. 29.4.1993 - I ZR 92/91, GRUR 1993, 774, 775 = WRP 1993, 758 - Hotelgutschein). Ohne Bedeutung ist dabei die Aufspaltung in zwei Rechtsgeschäfte; denn mit rechtlichen Erwägungen hält sich der Verkehr nicht auf. Die Revision möchte in diesem Zusammenhang darauf abstellen, daß die Beklagte selbst durch ihr Werbeverhalten den Eindruck einer Gesamtleistung zerstört habe. Die beanstandete Werbung, die den Preis des Mobiltelefons gesondert herausstelle, stehe der Annahme entgegen, der Verbraucher werde erkennen, daß er mit den Zahlungen auf den Netzkartenvertrag auch die Gegenleistung für das Mobiltelefon erbringe. Doch wird auch durch diese in der Werbung vorgenommene Aufspaltung die für den Verbraucher im Vordergrund stehende Funktionseinheit von Mobiltelefon und Netzzugang letztlich nicht in Frage gestellt.

Maßgebend hierfür ist der zweite Gesichtspunkt: Da dem Publikum geläufig ist, daß Mobiltelefone einen nicht unerheblichen Wert haben und ein Kaufmann ein solches Gerät nicht ohne weiteres verschenkt, erkennt es auch, daß der Erwerb des Mobiltelefons letztlich mit den Gegenleistungen finanziert werden muß, die im Rahmen des Netzkartenvertrags zu erbringen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr in der Werbung seit Jahren Angeboten begegnet, mit denen für den Abschluß eines Netzkartenvertrages bei gleichzeitigem Erwerb eines Mobiltelefons zu einem besonders günstig erscheinenden Preis geworben wird. Die Fülle derartiger Angebote macht dem Publikum deutlich, daß es nicht um das Verteilen von Geschenken, sondern nur um einen Anreiz zum Abschluß eines langfristigen Netzkartenvertrags geht.

2. Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht in der beanstandeten Werbung kein übertriebenes Anlocken nach § 1 UWG gesehen.

Handelt es sich bei dem mit dem Abschluß eines Netzkartenvertrages gekoppelten Erwerb eines Mobiltelefons aus der Sicht des Verkehrs ungeachtet der Gestaltung der beanstandeten Werbeanzeige um ein Gesamtangebot, kann in der Ankündigung eines besonders günstigen Preises für einen Teil der zu erbringenden Gesamtleistung kein unsachliches Mittel erblickt werden. Denn die Werbung mit der fast kostenlosen Abgabe des Mobiltelefons stellt sich als ein legitimer Hinweis auf den günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis der angebotenen Gesamtleistung und damit als ein Hinweis auf die eigene Leistungsfähigkeit dar. Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs (BGH GRUR 1994, 743, 744 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; BGH GRUR 1998, 500, 501 - Skibindungsmontage).

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Beklagte stelle mit dem Angebot eines Mobiltelefons für 0,99 DM nicht ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis, sondern verschleiere nur den Umstand, daß im Rahmen der Netzkartenverträge überhöhte Entgelte verlangt würden. Ist die Beklagte, die keinen unmittelbaren Einfluß auf die Tarife der "Service Provider" hat, verstärktem Wettbewerb ausgesetzt, kann sie lediglich durch eine Herabsetzung des Preises für das Mobiltelefon reagieren, nicht dagegen durch eine Änderung der Tarifstruktur bei den Netzkartenverträgen. Werden ihr auf der anderen Seite für jede Vermittlung eines Netzkartenvertrages hohe Provisionen gezahlt, so kann sie mit Hilfe dieser Provisionen die Anschaffung des Mobiltelefons "subventionieren". Würde der Beklagten die (nahezu) unentgeltliche Abgabe von Mobiltelefonen untersagt, würde mit Hilfe des § 1 UWG in diesen Marktmechanismus, dem durchaus vernünftige wirtschaftliche Erwägungen zugrunde liegen, eingegriffen.

Zwar ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht allein das Angebot von Mobiltelefonen zu einem gegen Null tendierenden Preis, sondern auch die konkrete Werbung, in der dieser Preis blickfangmäßig hervorgehoben ist. Fehlt aber bei der nahezu kostenlosen Abgabe von Mobiltelefonen der wettbewerbswidrige Anlockeffekt, weil es sich nicht um eine leistungsfremde Vergünstigung handelt, so kann es der Beklagten nicht versagt werden, ein solches Marktverhalten auch werbend herauszustellen.

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht auch hinsichtlich der konkreten Gestaltung der Werbung einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten verneint hat. Der Klägerin steht insofern als betroffener Mitbewerberin ein Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG sowie aus § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 und 6 PAngV zu.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Begehren der Klägerin nicht allein darauf gerichtet ist, der Beklagten schlechthin zu untersagen, Mobiltelefone zum Preis von weniger als 1 DM zusammen mit einem Netzzugang anzubieten und zu veräußern. Der Antrag bezieht vielmehr die konkrete, von der Klägerin angegriffene Werbeanzeige ein ("... insbesondere wenn dies geschieht wie in der Mittelbayerischen Zeitung ...") und macht damit deutlich, daß der Beklagten - falls dem umfassenden Begehren nicht stattgegeben werden kann - jedenfalls das konkret beanstandete Verhalten untersagt werden soll (vgl. zu solchen Unterlassungsanträgen BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 134/90, GRUR 1991, 772, 773 - Anzeigenrubrik I; Urt. v. 20.6.1996 - I ZR 113/94, GRUR 1996, 793, 795 = WRP 1996, 1027 - Fertiglesebrillen; Urt. v. 20.3.1997 - I ZR 241/94, GRUR 1997, 672, 673 = WRP 1997, 727 - Sonderpostenhändler; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 51 Rdn. 36 ff.).

b) Soweit die Klägerin die in Rede stehende Anzeige wegen des Hinweises auf eine dreitägige "debitel-Promotion" als wettbewerbswidrig beanstandet hat, hat das Berufungsgericht angenommen, der Verkehr sehe in der Information über die Werbeveranstaltung des Netzbetreibers keine zeitliche Begrenzung des Angebots. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Entsprechendes gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, die dem Weihnachtsmann zugeschriebene Äußerung "Ich bin doch nicht blöd" stelle keine Herabsetzung der Mitbewerber dar.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, daß die Beklagte die für eine Zusammenrechnung geeigneten Preisbestandteile des aus einem Mobiltelefon und dem Netzzugang bestehenden Gesamtangebots nicht zu einem Endpreis zusammengefaßt hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV; vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - I ZR 7/97, Umdruck S. 7 f. - Handy-Endpreis, zur Veröffentlichung bestimmt).

c) Auch wenn ein Endpreis nicht gebildet werden kann, ist die - mit Preisen werbende - Beklagte jedoch nach § 3 UWG sowie nach § 1 Abs. 2 und 6 PAngV verpflichtet, die für den Verbraucher mit dem Abschluß eines Netzkartenvertrags verbundenen Kosten hinreichend deutlich kenntlich zu machen.

aa) Die Beklagte stellt in ihrer Werbung blickfangmäßig heraus, daß ein Teil des einheitlichen, aus Mobiltelefon und Netzzugang bestehenden Angebots fast umsonst abgegeben wird. Eine solche Angabe ist unvollständig, wenn nicht gleichzeitig die Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfallen und mit denen das besonders günstige Angebot für das Mobiltelefon - unmittelbar oder mittelbar über die vom "Service Provider" gezahlte Provision - finanziert wird, in der Werbung so dargestellt werden, daß sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind.

Diese Verpflichtung ergibt sich zum einen aus dem Irreführungsverbot des § 3 UWG. Zwar trifft den Werbenden keine allgemeine Aufklärungspflicht; denn der Verkehr erwartet nicht ohne weiteres die Offenlegung aller - auch der weniger vorteilhaften - Eigenschaften einer Ware oder Leistung (vgl. BGH GRUR 1996, 793, 795 - Fertiglesebrillen, m.w.N.). Wird aber bei einer Koppelung zweier Angebote mit der besonderen Preiswürdigkeit des einen Angebots geworben, darf der Preis des anderen Angebots nicht verschwiegen werden oder in der Darstellung untergehen, weil damit ein unzutreffender Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots vermittelt würde.

Die Verpflichtung zur Angabe der anderen Preisbestandteile ergibt sich aber auch aus § 1 Abs. 2 PAngV, und zwar - soweit es um die Angabe der Mindestlaufzeit geht - i.V. mit § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV. § 1 Abs. 2 PAngV bezieht sich auf die Angabe von Verrechnungssätzen bei Leistungen und damit auf die Angabe von Preisbestandteilen, die sich zur Bildung eines Endpreises nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht eignen, weil der Leistungsumfang im einzelnen noch nicht feststeht (vgl. Köhler/Piper, UWG, § 1 PAngV Rdn. 49). Auch insoweit gilt, daß der Kaufmann - wenn er unter Angabe von Preisen wirbt - grundsätzlich vollständige Angaben zu machen gehalten ist.

bb) Für die Frage, in welcher Weise auf die im Rahmen des Netzkartenvertrages geschuldeten Entgelte hinzuweisen ist, ist auf die Grundsätze des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV zurückzugreifen. Danach ist es notwendig, daß die Angaben über die Kosten des Netzzugangs räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zugeordnet sind. Dies kann auch durch einen klaren und unmißverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung der Angaben zu dem herausgestellten Preis für das Mobiltelefon gewahrt bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 109/81, GRUR 1983, 661, 663 = WRP 1983, 559 - Sie sparen 4.000 DM; Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 146/88, GRUR 1990, 1027, 1028 = WRP 1990, 818 - incl. MwSt. I). Die Angaben müssen gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein. Insbesondere der Hinweis auf die nicht verbrauchsabhängigen festen Entgelte (einmalige Zahlungen, Mindestumsätze, monatliche Grundgebühren) sowie die Mindestlaufzeit darf in der Fülle anderer Informationen nicht untergehen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, daß die "Service Provider" grundsätzlich keiner Verpflichtung unterliegen, ihr Tarifsystem einfach und übersichtlich zu gestalten. Es kann daher nicht in jedem Fall eine vollständige Auflistung sämtlicher Inlands- und Auslandstarife verlangt werden. Verwendet der "Service Provider" ein stark differenzierendes Tarifsystem, muß es dem Werbenden auch im Interesse der Wahrnehmbarkeit und Übersichtlichkeit der wesentlichen Informationen und damit im Interesse der Preisklarheit freistehen, die verbrauchsabhängigen (variablen) Preise durch Hinweis auf die Vergütungssätze vereinfacht darzustellen. Dabei kann es bei einem komplexen Tarifsystem genügen, die Grenzen aufzuzeigen, in denen sich die Gebühren bewegen (z.B. "von ... bis ..." oder "max. ..."; vgl. zur Angabe von Preismargen Völker, Preisangabenrecht, § 1 PAngV Rdn. 40; Köhler/Piper aaO § 1 PAngV Rdn. 23 m.w.N.). Andererseits dürfen Informationen, die für die Einschätzung der mit dem Netzkartenvertrag einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen von Bedeutung sind, auf keinen Fall fehlen; hierzu zählen insbesondere die Mindestlaufzeit, einmalige Anschlußgebühren und Mindestumsätze.

cc) Die beanstandete Werbung erweist sich danach nicht in allen Punkten als unbedenklich. Allerdings sind die Angaben über den erforderlichen Abschluß des Netzkartenvertrages sowie über die im Rahmen des Kartenvertrags je nach Tarif anfallenden Gesprächsgebühren - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - gut lesbar in einem Kasten wiedergegeben, der dem blickfangmäßig herausgestellten Angebot eines Mobiltelefons zum Preis von 0,99 DM klar zugeordnet ist. Auch die abgebildete Telefonkarte deutet auf die notwendige Verbindung der beiden Geschäfte hin. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß die bei Abschluß des Kartenvertrags geschuldete feste Gebühr ("Aktivierungskosten") unter den gut lesbaren Angaben über die Vertragsdauer, die monatlichen Grundgebühren und die Gesprächsgebühren pro Minute nicht aufgeführt ist. Daß eine solche Gebühr geschuldet wird, ergibt sich lediglich aus einer in deutlich kleinerer Schrift gedruckten Fußnote, auf die in der Gebührenübersicht bei den Begriffen "Geschäftstarif" und "Freizeittarif" mit einem weiteren Sternchen hingewiesen wird. Zudem geht die Angabe über die einmalige Anschlußgebühr in den Erläuterungen zu den jeweiligen Tarifen unter. Damit ist die Beklagte ihrer Verpflichtung, auch die einmaligen Anschlußkosten leicht erkennbar und deutlich lesbar zu gestalten, nicht nachgekommen. Hierin liegt ein Wettbewerbsverstoß nach § 3 UWG und nach § 1 Abs. 2 PAngV i.V. mit § 1 UWG.

dd) Die Klägerin kann als betroffene Mitbewerberin nach §§ 1, 3 UWG Unterlassung beanspruchen, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage ankommt, ob das Verhalten der Beklagten geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, WRP 1998, 973, 974 f. - Fotovergrößerungen, m.w.N.).

III. Danach ist das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Revision insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht das klageabweisende landgerichtliche Urteil auch hinsichtlich des auf die konkrete Verletzungshandlung bezogenen Teils des Unterlassungsantrags bestätigt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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