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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.04.1999
Aktenzeichen: I ZR 108/97
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 3

Die Verwendung der (gesetzlich nicht geschützten) Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker durch Personen, die - ohne Arzt zu sein - bei der Behandlung von Tieren Naturheilverfahren anwenden und eine entsprechende Ausbildung abgeleistet haben, ist nicht als irreführend i.S. von § 3 UWG zu beanstanden. Eine etwaige Fehlvorstellung nicht zu vernachlässigender Teile des Verkehrs über das Erfordernis einer - nicht bestehenden - staatlichen Erlaubnispflicht ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung als nicht schützenswert anzusehen.

BGH, Urt. v. 22. April 1999 - I ZR 108/97 - OLG München LG München I


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 108/97

Verkündet am: 22. April 1999

Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Tierheilpraktiker

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. März 1997 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 10. April 1996 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt bundesweit Schulen für Naturheilverfahren, in denen sie auch Kurse für die Ausbildung zum Heilpraktiker und zum Tierheilpraktiker anbietet.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält die Bezeichnung Tierheilpraktiker für irreführend und nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Werbung für eine entsprechende Ausbildung in Anspruch. Sie hat vorgebracht, die angesprochenen Verkehrskreise zögen zu einem jedenfalls nicht unerheblichen Teil eine sich nach dem Wortsinn aufdrängende Parallele zu der Berufsbezeichnung Heilpraktiker im Humanbereich. Heilpraktiker könne dort aber nur sein, wer die staatliche Zulassung gemäß dem Heilpraktikergesetz besitze. Dagegen gebe es keine gesetzlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Tierheilpraktiker. Durch die Verwendung dieser Bezeichnung werde die Fehlvorstellung ausgelöst, der so bezeichnete Tierbehandler sei ebenso behördlich geprüft wie ein Heilpraktiker. Die Bevölkerung bringe einem staatlich zugelassenen Behandler größeres Vertrauen entgegen als Menschen, die ohne staatliche Zulassung als Tierbehandler praktizierten.

Die Klägerin hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt, der Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit einer Ausbildung zum "Tierheilpraktiker" und/oder mit einer dafür verwendeten Abkürzung "THP" zu werben.

Sie hat ferner die Zahlung von 267,50 DM an Abmahnkosten verlangt.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, es gebe keine vorgeschriebene Ausbildung für den Heilpraktiker im Humanbereich und keine besondere Prüfung, so daß die angesprochenen Verkehrskreise keiner Irreführung erlägen, selbst wenn sie Parallelen zwischen dem Heilpraktiker im Humanbereich und dem Tierheilpraktiker zögen. Zudem sei der gesetzlich nicht geregelte Begriff Tierheilpraktiker seit Jahrzehnten in breiten Bevölkerungskreisen bekannt und eingeführt, ohne daß es zu Fehlvorstellungen gekommen sei. Die Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker werde vielfach benutzt.

Das Landgericht hat eine Beweiserhebung darüber angeordnet, ob dadurch, daß sich bei der Beklagten ausgebildete Tierbehandler als Tierheilpraktiker bezeichnen, in einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise (Besitzer von Tieren) die Vorstellung ausgelöst werde, der Tierheilpraktiker sei - entsprechend dem Heilpraktiker im Humanbereich - gemäß einer gesetzlichen Regelung geprüft. Nachdem die Klägerin den Vorschuß für ein demoskopisches Gutachten nicht gezahlt hatte, hat das Landgericht aufgrund eigener Sachkunde die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin als prozeßführungsbefugt angesehen. Es hat eine Störerhaftung der Beklagten angenommen, da die Bezeichnung als Tierheilpraktiker durch die von der Beklagten ausgebildeten Personen als irreführend im Sinne des § 3 UWG zu beurteilen sei. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Im Gegensatz zu der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung Heilpraktiker handele es sich bei der Bezeichnung Tierheilpraktiker um eine Phantasiebezeichnung, allerdings mit deutlichem Anklang an den Begriff Heilpraktiker. Das habe zur Folge, daß der Verkehr eine Parallele zum Heilpraktiker ziehe. Zwar sei davon auszugehen, daß dem Verkehr Einzelheiten des Heilpraktikergesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen nicht bekannt seien. Er wisse aber, daß im Interesse der Patienten der Gesetzgeber gewisse Voraussetzungen aufgestellt habe, die erfüllt sein müßten, damit von Personen, die nicht als Arzt bestallt seien, die Heilkunde ausgeübt werden dürfe. Begegne der Verkehr der Bezeichnung Tierheilpraktiker, gehe er zwanglos davon aus, daß die sich so bezeichnende Person entsprechende gesetzliche Voraussetzungen erfülle. Da dies nicht zutreffe, sei die Bezeichnung Tierheilpraktiker irreführend.

Diese Irreführung sei auch relevant. Die Personen, die einen Heilpraktiker aufsuchten, vertrauten der sogenannten Schulmedizin nicht mehr. So sei es auch bei Personen, die ihr Tier nicht mehr von einem Tierarzt behandeln lassen wollten, weil sie der Schulmedizin ablehnend gegenüberstünden oder mit ihr schlechte Erfahrung gemacht hätten. Der Gesetzgeber habe für die Ausübung des Berufs des Heilpraktikers gewisse Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit und das Vorhandensein von Kenntnissen zum Ausschluß von Gefahren für die Volksgesundheit getroffen, um völlig ungeeigneten Personen den Zugang zu diesem Beruf zu verwehren. Die von der Beklagten angebotene Ausbildung für die Behandlung von Tieren biete nicht die Gewähr dafür, daß die der Ausbildung zum Heilpraktiker entsprechenden Kriterien eingehalten würden. Für denjenigen, der sein Tier behandeln lassen wolle, sei von wesentlicher Bedeutung, ob die Behandlung Gefahren für die Gesundheit seines Tieres mit sich bringe. Fehlvorstellungen hinsichtlich der Qualifikation des von der Beklagten ausgebildeten Tierheilpraktikers beeinträchtigten zugleich die Interessen der Tierärzte.

Das beanstandete Verhalten sei auch geeignet, den Wettbewerb zwischen Tierärzten und den Personen, die die Heilkunde an Tieren ausübten, ohne als Tierarzt bestallt zu sein und ohne die vom Verkehr angenommene Qualifikation zu besitzen, wesentlich zu beeinträchtigen, zumal auch in der Schulmedizin ausgebildete Tierärzte bei der Behandlung von Tieren Naturheilverfahren anwendeten.

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.

1. Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist die Werbung der Beklagten für die Ausbildung zum Tierheilpraktiker. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Störerhaftung der Beklagten in Frage kommt, wenn es sich bei der Verwendung der Bezeichnung Tierheilpraktiker, zu der die Beklagte durch ihr Ausbildungsangebot anregt, um eine Irreführung i.S. des § 3 UWG handelt. Denn die Beklagte hat dann an der Entstehung der rechtswidrigen Beeinträchtigung, die darin besteht, daß die Ausgebildeten eine irreführende Bezeichnung verwenden, mitgewirkt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb).

2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Anwendung des § 3 UWG nicht entgegensteht, daß die Bezeichnung Tierheilpraktiker gesetzlich nicht geschützt ist. Allerdings darf die Bezeichnung nicht in einer gegen das UWG verstoßenden Weise unlauter verwendet werden. Die Freiheit der Berufsausübung würde durch ein solches Verbot nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise beschränkt. Das UWG enthält eine aus der Sicht des Grundgesetzes unbedenkliche Regelung der Berufsausübung i.S. von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Freiheit der Berufsausübung, zu deren Schutzbereich auch die Führung von Berufsbezeichnungen gehört, ist daher durch das Verbot irreführender Werbung des § 3 UWG beschränkt. Täuschende Berufsangaben genießen grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Schutz (BGH, Urt. v. 6.2.1997 - I ZR 234/94, GRUR 1997, 758, 759 = WRP 1997, 946 - Selbsternannter Sachverständiger, m.w.N.).

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verwendung der Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker durch die von der Beklagten ausgebildeten Personen sei deshalb als irreführend i.S. des § 3 UWG zu beanstanden, weil der Verkehr die Parallele zum Beruf des Heilpraktikers ziehe und die Erfüllung der für diesen Beruf bestehenden gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen erwarte, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der Verkehr unter einem Heilpraktiker den Angehörigen eines Berufes versteht, der - ohne Arzt zu sein - bei der Behandlung Naturheilverfahren anwendet, hat es daraus zu Recht noch keine Irreführung hergeleitet. Denn die von der Beklagten ausgebildeten Tierheilpraktiker entsprechen diesem Verkehrsverständnis, da sie Tiere auf naturheilkundlicher Grundlage behandeln. Insoweit handelt es sich - worauf die Revision zutreffend hinweist - um eine sachlich richtige Berufsbezeichnung. Der Angabe Tierheilpraktiker als solcher läßt sich nicht entnehmen, daß die damit bezeichneten Personen bestimmte gesetzliche Zugangsvoraussetzungen erfüllen müssen.

b) Allerdings kann auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt, die geeignet ist, das Kaufverhalten (oder die Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Dienstleistung) eines nicht unbeachtlichen Teils des Verkehrs zu beeinflussen. In einem solchen Falle, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf einem unrichtigen Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist aber für die Anwendung des § 3 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote erforderlich als im Falle einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben. Außerdem ist es in diesem Falle geboten, eine Interessenabwägung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 15.2.1996 - I ZR 9/94, GRUR 1996, 910, 912 = WRP 1996, 729 - Der meistverkaufte Europas; Urt. v. 23.5.1996 - I ZR 76/94, GRUR 1996, 985, 986 = WRP 1996, 1156 - PVC-frei, m.w.N.).

Diese Grundsätze sind auch im Streitfall heranzuziehen, da die angesprochenen Verkehrskreise nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst auf dem Umweg über eine gedankliche Parallele zum Beruf des Heilpraktikers im Humanbereich zu einem unrichtigen Verständnis der an sich zutreffenden Bezeichnung Tierheilpraktiker gelangen. Dies hat das Berufungsgericht - was die Revision mit Erfolg rügt - nicht berücksichtigt und dementsprechend weder Feststellungen zur Irreführungsquote getroffen noch die gebotene Interessenabwägung vorgenommen. Indessen bedarf es insoweit keiner Aufhebung und Zurückverweisung, da der Senat bei der gegebenen Sachlage selbst entscheiden kann.

aa) Dabei kann dahin stehen, ob der Verkehr überhaupt eine Parallelwertung zum Beruf des Heilpraktikers im Humanbereich vornimmt und davon ausgeht, daß der Tierheilpraktiker über eine ähnliche staatliche Erlaubnis verfügen muß (so KG NJW-RR 1989, 1360 und WRP 1994, 72; OLG Hamm WRP 1995, 242, 243; zweifelnd OLG Celle NJW-RR 1996, 1388 = WRP 1996, 1167). Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit jedenfalls angenommen, daß dem Verkehr Einzelheiten des Heilpraktikergesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen nicht bekannt sind. Eine eigene staatliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung besteht ohnehin nicht. Der Heilpraktiker im Humanbereich muß - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - nur gewisse persönliche und sachliche Anforderungen erfüllen, die der Verkehr im einzelnen nicht kennt. Durch eine vom Gesundheitsamt vorzunehmende Überprüfung, die keine Fachprüfung ist (BVerwG NJW 1973, 579, 580), soll lediglich ausgeschlossen werden, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt. Der Amtsarzt prüft danach nur, ob der Antragsteller über gewisse medizinische Grundkenntnisse verfügt, nicht aber, ob er bestimmte Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Naturheilkunde besitzt. Der Verkehr erwartet auf der Grundlage dieser Feststellungen mithin lediglich das Vorliegen einer irgendwie gearteten staatlichen Erlaubnis, die eher den Charakter einer Unbedenklichkeitsbescheinigung hat (so OLG Celle NJW-RR 1996, 1388).

In welchem Umfang die angesprochenen Verkehrskreise einer solchen Fehlvorstellung unterliegen, kann auf sich beruhen. Der Anteil kann zugunsten der Beklagten allerdings nicht zu hoch angesetzt werden; denn der Weg zu weiteren Feststellungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist verschlossen, da die vom Landgericht angeordnete demoskopische Umfrage mangels Einzahlung eines Kostenvorschusses durch die Klägerin nicht veranlaßt werden konnte.

bb) Die Annahme eines Verstoßes gegen § 3 UWG ist jedenfalls aufgrund der im Streitfall gebotenen Interessenabwägung, von deren Ergebnis bereits die Beantwortung der Frage abhängt, welchen Umfang ein "nicht unerheblicher Teil" des Verkehrs im Sinne des § 3 UWG im konkreten Einzelfall haben muß (vgl. BGH GRUR 1996, 985, 986 - PVC-frei, m.w.N.), zu verneinen. Bei einer Abwägung aller maßgebenden Umstände, insbesondere der von einer Werbung mit objektiv richtigen Angaben ausgehenden Auswirkungen, der Bedeutung der Irreführung sowie dem Gewicht etwaiger Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit oder des Werbenden selbst (vgl. BGH GRUR 1996, 985, 986 - PVC-frei, m.w.N.), ist vorliegend maßgebend auf die Wertung des Gesetzgebers einerseits und die jahrzehntelang unbeanstandet gebliebene Verwendung der Bezeichnung Tierheilpraktiker andererseits abzustellen.

Dem Berufungsgericht und der Revisionserwiderung ist im Ansatz darin beizupflichten, daß nach heutigem Verständnis der Schutzzweck der Gesundheit, der die Erwartung an das Vorliegen einer staatlichen Erlaubnis der Heilpraktikertätigkeit im Humanbereich begründet, auch im Bereich der Tierbehandlung zum Tragen kommen kann, insbesondere nachdem in unserer Rechtsordnung (vgl. § 90a Satz 1 BGB) anerkannt ist, daß das Tier als Mitgeschöpf nicht der Sache gleichgestellt werden darf. Andererseits kann aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Gesetzgeber für den Beruf des Tierheilpraktikers von der Regelung einer dem Heilpraktiker im Humanbereich entsprechenden Zugangsvoraussetzung abgesehen hat. In der Beantwortung einer "Kleinen Anfrage" durch die Bundesregierung vom Oktober 1995 (BT-Drucks. 13/2824 v. 31.10.1995) wird ausdrücklich klargestellt (vgl. Beantwortung der Frage 3), daß die Einführung einer staatlichen Erlaubnis nicht vorgesehen sei. Es wird als ausreichend erachtet, daß die Berufsausübung eines Tierheilpraktikers durch eine Vielzahl von Rechtsvorschriften eingeschränkt ist; hierzu gehören insbesondere arzneimittelrechtliche, tierseuchenrechtliche, tierschutzrechtliche und betäubungsmittelrechtliche Vorschriften. Die in diesen gesetzlichen Regelungen genannten, ausschließlich dem Tierarzt vorbehaltenen Tätigkeiten darf der Tierheilpraktiker nicht ausüben. Obwohl danach die Frage des Schutzbedürfnisses der Tiere anerkannt worden ist, haben weder der Gesetzgeber noch die Bundesregierung in der Verwendung der Bezeichnung Tierheilpraktiker eine Gefahr für den Tierschutz gesehen (vgl. Anm. Ring zu OLG Hamm EWiR 1995, 399). Diese gesetzgeberische Wertung kann die Wettbewerbsordnung nicht ohne weiteres übergehen.

Gefahren für den Tierschutz liegen aber auch deshalb eher fern, weil die Bezeichnung Tierheilpraktiker nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen der Beklagten seit Jahrzehnten benutzt wird. Danach bestehen bereits seit 1931 der "Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands e.V." und seit 1983 die "Deutsche Gesellschaft für Tierheilpraktiker e.V.". Auch werden Tierheilpraktiker seit langem in den Branchenverzeichnissen der Telefonbücher eingetragen (vgl. OLG Hamm WRP 1995, 242, 243). Die Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker wird auch - in Abgrenzung zu Tierärzten - laufend benutzt (vgl. u.a. BayObLG NJW 1974, 2060; Bülow/Ring, Heilmittelwerbegesetz, § 2 Rdn. 5 und 16). Beeinträchtigungen des Tierschutzes sind dabei nicht erkennbar geworden.

Im Streitfall ist im Rahmen der Interessenabwägung neben der Gewöhnung des Verkehrs an die in Rede stehende Tätigkeitsbezeichnung überdies zu berücksichtigen, daß die Personen, denen die Beklagte die Verwendung der Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker vermittelt, nicht ohne fachliche Qualifikation sind, sondern eine Ausbildung durchlaufen haben müssen.

Selbst wenn nicht zu vernachlässigende Teile der angesprochenen Verkehrskreise irregeführt werden sollten, wären diese unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht schutzbedürftig. Zu den Aufgaben des Lauterkeitsrechts gehört es nicht, den Verkehr vor jedweder Fehlvorstellung zu bewahren. Das Verbot irreführender Werbung dient vielmehr allein dazu, schützenswerte Interessen der Abnehmer und Mitbewerber zu wahren (vgl. BGH GRUR 1997, 758, 760 - Selbsternannter Sachverständiger, m.w.N.).

III. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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