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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2002
Aktenzeichen: I ZR 11/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 11/02

vom

15. August 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. November 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Schadensersatzansprüchen des Klägers steht jedenfalls entgegen, daß ein Verschulden der Beklagten im Hinblick auf den Inhalt des Vergleichs vom 12. Juli 1995 für die Zeit vor Erlaß des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 1998 nicht bejaht werden kann. Auf die Bedenken, die gegen die Begründung bestehen können, mit der das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus rechtlichen Gründen verneint hat, kommt es daher letztlich nicht an. Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist im Ergebnis nicht gegeben.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 39.045,15 € (= 76.365,68 DM)

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