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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 01.07.1999
Aktenzeichen: I ZR 11/97
Rechtsgebiete: ZPO, UrhG


Vorschriften:

ZPO § 511a
ZPO § 547
ZPO § 139
ZPO § 4
ZPO § 97 Abs. 1
UrhG § 60
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 11/97

Verkündet am: 1. Juli 1999

Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1999 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. Dezember 1996 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt in W. ein Fotostudio; die Beklagte, die sich mit Fotofachhandel und der Ausführung von Fotoarbeiten befaßt, unterhält dort eine Filiale.

Am 29. Dezember 1994 ließ die Kundin M. P. bei der Klägerin Porträtaufnahmen in unterschiedlicher Größe von sich und ihren Kindern anfertigen. Die Kundin erhielt neun Lichtbilder, auf deren Rückseite die Klägerin jeweils ihr Firmenkennzeichen angebracht hatte, zur Auswahl. Nicht ausgewählte Fotos sollte sie zurückgeben.

Nach mehreren Mahnungen gab die Kundin im August 1995 die Lichtbilder zurück, weil sie an diesen nicht mehr interessiert sei. Die Klägerin stellte daraufhin fest, daß die Beklagte Vervielfältigungen der Lichtbilder hergestellt und an die Kundin verkauft hatte.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Vervielfältigung der Lichtbilder ihre Urheberrechte an diesen verletzt habe.

Sie hat - nachdem sie in der Klageschrift weitergehende Anträge angekündigt hatte - beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Vervielfältigungen von den Fotoaufnahmen der Kundin M. P. , hergestellt von dem Fotostudio G. , L. ring , W. , Inhaberin U. B. , angefertigt am 29. Dezember 1994, herzustellen und diese an dritte Personen zu veräußern.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.

Mit der Revision begehrt die Beklagte, dieses Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Berufungsverfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel als nicht statthaft angesehen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500,-- DM nicht übersteige (§ 511a ZPO). Dazu hat es ausgeführt, für die Beurteilung der Beschwer eines zur Unterlassung verurteilten Beklagten sei in erster Linie auf die ihm drohende Umsatzschmälerung abzustellen. Es gehe hier aber nur um eine Serie von neun Porträtfotos, die im Dezember 1994 von einer bestimmten Kundin und deren Kindern angefertigt worden seien. Für sechs aus der Serie auszuwählende Bilder habe die Klägerin bei der Erstanfertigung 275,-- DM verlangt; weitere Abzüge seien bei derartigen Aufträgen üblicherweise billiger. Ob die Kundin oder ihr nahestehende Personen noch einen erheblichen Bedarf an weiteren Kopien der - bei Einlegung der Berufung mehr als eineinhalb Jahre alten - Bilder hätten, sei zweifelhaft. Noch zweifelhafter sei, ob ein solcher Auftrag erneut an die Beklagte gehen würde. Selbst wenn dies der Fall wäre und ein außerordentlich hoher Bedarf an Nachfertigungen bestehe, würde dies nicht ausreichen, um dadurch die Berufungssumme übersteigende oder auch nur annähernd erreichende Umsätze auszulösen. Keine wesentliche Erhöhung des Wertes der Beschwer könne auch die "Feststellungswirkung" des Urteils für weitere Ansprüche zwischen den Parteien bewirken, da es insoweit nur um den im ersten Rechtszug ursprünglich mitverfolgten Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 275,-- DM gehen könne.

II. Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.

Soweit die Zulässigkeit einer Berufung von dem Wert des Beschwerdegegenstandes abhängt (§ 511a ZPO) und das Berufungsgericht diesen zulässigerweise nach freiem Ermessen festgesetzt hat, beschränkt sich die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts darauf, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, etwa indem es maßgebliche Tatsachen nicht berücksichtigt oder unter Verstoß gegen die Fragepflicht nach § 139 ZPO nicht festgestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 6.12.1989 - IVb ZB 90/89, BGHR ZPO § 3 - Beschwerdewert 1; Beschl. v. 15.5.1996 - XII ZB 33/96, FamRZ 1996, 1331, 1332; Beschl. v. 1.10.1998 - I ZB 43/98, Umdr. S. 8). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Für die Festsetzung des Wertes der Beschwer ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels maßgebend. Dabei ist grundsätzlich auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluß der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt außer Betracht (BGHZ - GSZ - 128, 85, 88 f.; BGH, Beschl. v. 16.4.1996 - XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828, 829; Urt. v. 4.7.1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246; Beschl. v. 12.10.1995 - I ZR 89/95, Umdr. S. 3). Maßgebend für den Wert der Beschwer ist danach nur das Interesse der Beklagten an der Aufhebung ihrer Verurteilung, es zu unterlassen, Vervielfältigungen von den am 29. Dezember 1994 im Foto-Studio der Klägerin im Auftrag der Kundin P. hergestellten Fotoaufnahmen anzufertigen oder an Dritte zu veräußern. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Wert der Beschwer der Beklagten durch diese Unterlassungsverpflichtung im maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (§ 4 ZPO) die Berufungssumme von 1.500,-- DM nicht überstiegen hat, wird von der Beklagten nicht angegriffen.

Das gegen die Beklagte ergangene Unterlassungsurteil hat über den beschränkten Urteilsgegenstand hinaus für andere Rechtsverhältnisse - auch im Verhältnis zwischen den Parteien - keine Rechtskraftwirkung. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es deshalb für den Wert der Beschwer nicht darauf an, welche Umsätze die Beklagte insgesamt im Bildergeschäft oder gerade mit Aufträgen für Vervielfältigungen "Bild vom Bild" in ihrer Filiale in W. erzielt hat. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht der Beklagten durch einen entsprechenden Hinweis hätte Gelegenheit geben müssen, diese Tatsachen vorzutragen, kommt es daher nicht an. Aus dem nach Einlegung der Revision berichtigten Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergibt sich zudem, daß die Beklagte in der mündlichen Berufungsverhandlung darauf hingewiesen worden ist, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, weil nach Ansicht des Gerichts die Berufungssumme nicht erreicht sei.

Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an einer grundsätzlichen Klärung der vom Landgericht behandelten Rechtsfragen, insbesondere hinsichtlich der Auslegung des § 60 UrhG, hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Wertes der Beschwer zu Recht nicht berücksichtigt.

III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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