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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.09.2008
Aktenzeichen: I ZR 118/06
Rechtsgebiete: HGB, BGB


Vorschriften:

HGB §§ 425 ff.
HGB § 425 Abs. 1
HGB § 425 Abs. 2
HGB § 429
HGB § 430
HGB § 431
HGB § 435
BGB §§ 249 ff.
BGB § 254
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 254 Abs. 2
BGB § 254 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 118/06

Verkündet am: 11. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch für Recht erkannt: Tenor: Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 9.765,86 € (Summe der auf die Schadensfälle 1, 3, 7, 14 und 16 entfallenden Ersatzbeträge) nebst 5% über dem Basiszinssatz aus 2.476,70 € seit dem 10. Februar 2001, aus 2.941,80 € seit dem 30. Juni 2001 und aus 4.347,37 € seit dem 10. November 2003 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin ist Assekuradeurin der Transportversicherer der T. GmbH in Oberhausen (im Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versenderin wegen des Verlusts von Transportgut in - soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist - 18 Fällen (Schadensfälle 1 bis 3, 5, 6, 8 bis 12, 14, 15, 19 bis 23 und 26) auf Schadensersatz in Anspruch. Die von der Beklagten ab November 2000 verwendeten Beförderungsbedingungen enthielten auszugsweise folgende Regelungen: ...

2. Serviceumfang

Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, b beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung.

Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systemes nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.

3. Beförderungsbeschränkungen

(a) U. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind.

...

(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von US-$ 50.000 in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. ...

...

9. Haftung

...

9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt.

In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist. ...

...

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.

...

9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der ,Tariftabelle und Serviceleistungen' aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt. ...

... Die Versenderin war in den Jahren 2000 und 2001 Großkundin der Beklagten und nahm am sogenannten EDI-Verfahren teil, wobei sie die Beklagte mit dem Transport von Paketen mit Telefonkarten innerhalb Deutschlands beauftragte. In den in der Revisionsinstanz noch streitgegenständlichen Fällen erreichten die Pakete die Empfänger nicht. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust des Transportgutes in voller Höhe. Darüber hinaus habe die Beklagte ihr die für die Ermittlung der Schadensursache an die C. GmbH (im Folgenden: C.-GmbH) gezahlten Kosten zu ersetzen. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen habe. Die Kosten für die Ermittlung der Schadensursache seien nicht erstattungsfähig. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch interessierenden Schadensfälle und der Ermittlungskosten im vollen Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Ermittlungskosten abgewiesen und ist im Übrigen von einem schadensursächlich gewordenen Mitverschulden der Versenderin ausgegangen. Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt und mit ihr den vom Berufungsgericht abgewiesenen Anspruch auf Ersatz der an die C.-GmbH gezahlten Ermittlungskosten weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat in den 18 Fällen, in denen der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB angenommen. Die Klägerin müsse sich allerdings jeweils ein Mitverschulden nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen, weil die Versenderin die Beklagte bei Abschluss der Frachtverträge nicht darauf hingewiesen habe, dass ihr ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe, wenn die Pakete verlorengingen. Die Gefahr eines solchen Schadens bestehe, wenn der Wert der Sendung 5.000 € übersteige. Bei der Haftungsabwägung sei neben dem Wert der transportierten Ware zu berücksichtigen, dass das einem Versender anzulastende Verschulden im Fall des § 254 Abs. 2 BGB weniger schwer wiege als im Fall des § 254 Abs. 1 BGB. Das Mitverschulden könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht höher als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs geboten. Für die ersten 5.000 € Warenwert bleibe der Anspruch ungekürzt, für den zwischen 5.000,01 € und 10.000 € liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20% vorzunehmen. Bei Warenwerten über 10.000,01 € sei die Quote für jede angefangenen weiteren 5.000 € um einen Prozentpunkt zu erhöhen. Dies führe im Streitfall zwar zu Kürzungen des Schadensersatzanspruchs der Klägerin. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche seien aber insgesamt höher, so dass die Beklagte insoweit dem Klageantrag entsprechend zu verurteilen sei. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB sei dagegen zu verneinen. Die Pakete seien im EDI-Verfahren versandt worden. Die Beklagte habe nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstelle, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Es sei davon auszugehen, dass sich die Versenderin mangels Belehrung durch die Beklagte darauf beschränkt hätte, die Wertdeklaration nur im Rahmen der EDV in die Versanddaten aufzunehmen. Dann werde die Sendung aber weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Nachdem die Beklagte ihren Großkunden eine Software zur Verfügung gestellt habe, die eine Rubrik für den einzutragenden Haftungswert enthalte, dürfe der EDI-Kunde davon ausgehen, mit der EDV-mäßigen Eintragung des Warenwerts alles Erforderliche getan zu haben, um eine Wertpaketbeförderung in Auftrag zu geben. Ein der Klägerin zurechenbares Mitverschulden folge ferner nicht daraus, dass die Versenderin die Transportaufträge in Kenntnis dessen erteilt habe, dass die Beklagte während des Transports keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen durchführe. Die Nummer 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten vermittele diese Kenntnis nicht. Ein Anspruch auf Erstattung der an die C.-GmbH gezahlten Kosten bestehe schon dem Grunde nach nicht. B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten in den Fällen 2, 5, 6, 8 bis 12, 15, 19 bis 23 und 26 richtet. Sie führen insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen (Fälle 1, 3 und 14) ist die Revision hingegen unbegründet. Keinen Erfolg hat auch die Anschlussrevision der Klägerin. I. Zur Revision der Beklagten 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 25). 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht kein der Klägerin anzurechnendes Mitverschulden der Versenderin darin gesehen, dass diese die Transportaufträge in Kenntnis dessen erteilt hat, dass die Beklagte keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen durchführt. Die Frage, ob sich eine derartige Kenntnis aus der Nummer 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten entnehmen lässt, braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden. Denn unabhängig davon reichen jedenfalls die bloße Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten durch die Versenderin für sich gesehen nicht aus, um ein Mitverschulden zu bejahen (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 57/03, NJW-RR 2006, 1264 Tz. 35 = TranspR 2006, 250 m.w.N.). Die Revision erhebt in dieser Hinsicht auch keine Rügen. 3. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration hat das Berufungsgericht mit Recht wegen fehlender Kausalität verneint. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte ihren Großkunden, zu denen auch die Versenderin gehörte, eine Software zur Verfügung gestellt hat, die eine Rubrik für den einzutragenden Haftungswert enthielt. In einem solchen Fall reicht eine bloße Wertangabe aus, weil der Versender davon ausgehen kann, dass das Transportunternehmen diese Wertangabe beachten wird (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 117/04, NJW-RR 2006, 756 Tz. 17 f. = TranspR 2006, 119; Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 30 = TranspR 2006, 394). Wenn die Beklagte ihren Kunden ein derartiges Softwaresystem zur Verfügung stellt, muss sie entweder dafür Sorge tragen, dass die dort eingegebenen Werte von ihr berücksichtigt werden, oder sie muss ihren Kunden gegenüber ausdrücklich und unmissverständlich erklären, auf welchem anderen Wege Wertdeklarationen zu erfolgen haben (BGH NJW-RR 2006, 756 Tz. 18). Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, dass sie ihre Kunden dementsprechend insbesondere darüber belehrt hat, dass auch im Falle einer Wertdeklaration mittels der zur Verfügung gestellten Software eine gesonderte Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist. Es kommt hinzu, dass die Versenderin im vorliegenden Fall zwar keine Werte deklariert hat, die Pakete nach den getroffenen Feststellungen aber auch im Falle einer Wertdeklaration mittels der zur Verfügung gestellten Software wie eine Standardsendung befördert worden wären. Der Verlust der Pakete wäre daher im Falle einer Wertdeklaration ebenfalls eingetreten. 4. Ein Mitverschulden der Versenderin hat das Berufungsgericht dagegen mit Recht darin begründet gesehen, dass diese die Beklagte in den Schadensfällen 2, 5, 6, 8 bis 12, 15, 19 bis 23 und 26 nicht auf den Wert der Pakete und den deshalb für den Fall ihres Verlusts drohenden ungewöhnlich hohen Schaden (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB) hingewiesen hat. Die von ihm vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile sowie die von ihm als geboten angesehene Kürzung des Schadensersatzanspruchs nach festgelegten Prozentsätzen halten der rechtlichen Nachprüfung aber nicht stand. a) Die Gefahr eines besonders hohen Schadens ist dann anzunehmen, wenn der Wert des einzelnen Pakets 5.000 € übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH TranspR 2008, 117 Tz. 40; TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils m.w.N.). Dieser Betrag ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den Fällen 2, 5, 6, 8 bis 12, 15, 19 bis 22 und 26 sowie darüber hinaus auch im Fall 23 überschritten. Hier lag der Wert des Pakets bei 5.576 €. Dies hat das Berufungsgericht offensichtlich übersehen. b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass ein Mitverschulden wegen des Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Mit dem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens muss dem Frachtführer die Gelegenheit gegeben werden, im konkreten Fall Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung eines drohenden Schadens zu ergreifen oder die Durchführung des Auftrags abzulehnen. Die Kausalität des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder nicht mit einer Ablehnung des Auftrags reagiert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, NJW-RR 2006, 1108 Tz. 22 = TranspR 2006, 208). Beides ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. c) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164 m.w.N.). Die Abwägung darf insbesondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 Tz. 32). Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. aa) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das einem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB grundsätzlich weniger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden, trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung regelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Nach § 254 Abs. 2 BGB kann das Mitverschulden auch darin bestehen, dass der Geschädigte es unterlässt, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enthält § 254 Abs. 2 BGB lediglich - klarstellend - besondere Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 BGB (MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 53; Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999, S. 163 ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 BGB für sämtliche Fälle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung: Danach sind die Verursachungs- und Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Eine (abstrakte) Gewichtung der verschiedenen Fälle des Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, widerspricht dieser gesetzlichen Regelung. bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 46). Daneben kann bei entsprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45). cc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach der dem Versender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht höher als 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf Seiten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb ihr Verursachungsanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Wie der Senat zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist. In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haftung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 33). Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor, weil die Wertgrenze von 50.000 US-Dollar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in keinem Schadensfall erreicht war. Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann sachgerecht sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Auch wenn dies bei den hier in Rede stehenden Schadensfällen - und zwar auch bei den Fällen 8, 9, 10, 12 und 26, bei denen der Schaden jeweils zwischen 24.000 und 28.000 € liegt - (noch) nicht angenommen werden kann, ist nicht auszuschließen, dass das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Schema das Ergebnis der von ihm vorgenommenen Abwägung der beiderseitigen Haftungsanteile beeinflusst hat. dd) Bei der Abwägung der Mitverschuldensquote muss zudem auch bei geringeren Paketwerten berücksichtigt werden, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Diesem Erfordernis wird die vom Berufungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der Tabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis lediglich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25% liegt. Gemäß Nummer 3 (a) (ii) ihrer Beförderungsbedingungen will die Beklagte Pakete, deren Wert den Gegenwert von 50.000 US-Dollar überschreitet, jedoch nicht befördern. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Senats kann in derartigen Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in Betracht kommen. Die in der Tabelle des Berufungsgerichts vorgesehenen Quoten entsprechen dem nicht. II. Zur Anschlussrevision der Klägerin 1. Die Anschlussrevision ist statthaft, weil ihr Gegenstand in dem insoweit erforderlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision steht (vgl. BGHZ 174, 244 Tz. 38 ff.). Der geltend gemachte Anspruch betrifft eine weitere Schadensposition im Rahmen der Schadensersatzansprüche, die Gegenstand der Hauptrevision sind. 2. In der Sache hat die Anschlussrevision aber keinen Erfolg. a) Im Fall des § 435 HGB haftet der Frachtführer auch für Folgeschäden unbeschränkt nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 435 HGB Rdn. 19). Er ist daher gemäß diesen Bestimmungen zum Ausgleich der Vermögensnachteile verpflichtet, die mit dem zum Ersatz verpflichtenden Ereignis in einem adäquaten Ursachenzusammenhang stehen. Allerdings sind Aufwendungen, die dem Geschädigten aus von sich aus unternommenen Schritten zur Beseitigung der Störung entstehen, nur dann zu ersetzen, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Menschen, der sich in der Lage des Geschädigten befunden hat, als erforderlich erschienen (BGHZ 111, 168, 175 m.w.N.; MünchKomm.BGB/Oetker aaO § 249 Rdn. 179; Palandt/Heinrichs aaO Vorb v § 249 Rdn. 83 und § 249 Rdn. 40). Von diesem Maßstab ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die an die C.-GmbH gezahlten Ermittlungskosten nicht erforderlich waren. Die Beauftragung einer Detektei zur Durchführung von Ermittlungen in einem fremden Unternehmen stellt sich von vornherein nur insoweit als sinnvoll dar, als sichergestellt ist, dass dieses Unternehmen die Ermittlungen zulässt. Dass die Beklagte dies vor der Beauftragung der C.-GmbH sichergestellt hätte, hat sie nach den getroffenen Feststellungen nicht vorgetragen. b) Das Berufungsgericht ist des Weiteren mit Recht davon ausgegangen, dass die Kosten für die Ermittlung der Schadensursache auch nicht gemäß § 430 HGB ersatzfähig sind. aa) Der durch ein i.S. des § 435 HGB qualifiziert schuldhaftes Verhalten Geschädigte kann, da er durch die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung besser gestellt werden soll als in sonstigen Schadensfällen, allerdings wahlweise auch den nach den §§ 429 bis 431 HGB zu leistenden Ersatz verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.2005 - I ZR 134/02, TranspR 2005, 253, 254; Rinkler, TranspR 2005, 305, 306; a.A. Schriefers, TranspR 2007, 184 ff.). bb) Die Bestimmung des § 430 HGB sieht für Kosten der Schadensfeststellung eine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass schadensbedingte Folgeschäden nach den §§ 425 ff. HGB außer im Fall des § 435 HGB nicht ersatzfähig sind (vgl. BGHZ 169, 187 Tz. 15; Koller aaO § 430 HGB Rdn. 1). Dies hat seinen Grund darin, dass es sich bei solchen Kosten um Aufwendungen handelt, die der Vermögenseinbuße nahestehen, die der Geschädigte infolge des Substanzschadens am Gut erlitten hat. Da durch die Schadensfeststellung der Schadensumfang ermittelt werden soll und sich hiernach auch der infolge des Substanzschadens zu leistende Ersatz bestimmt, sind die bei der Schadensfeststellung angefallenen Kosten untrennbar mit dem Schadensfall verknüpft (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 65). Dies gilt jedoch nicht für solche Kosten, die nicht der Feststellung des Schadensumfangs, sondern der Ermittlung der Schadensursache dienen (Koller aaO § 430 HGB Rdn. 3; ebenso wohl auch Gass in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 430 Rdn. 3, 5; a.A. wohl Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 430 HGB Rdn. 4). C. Danach ist das angefochtene Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufzuheben, soweit das Berufungsgericht über einen Betrag von 9.765,86 € (Summe der für die Schadensfälle 1, 3, 7, 14 und 16 zuerkannten Ersatzbeträge) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision ist demgegenüber zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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