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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.02.1998
Aktenzeichen: I ZR 120/95
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
AZUBI '94

UWG §§ 1, 3

Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit einer redaktionellen Berichterstattung in einem Anzeigenblatt, die sich auf die Ausbildungsmöglichkeiten bei den inserierenden Unternehmen der Region bezieht.

BGH, Urt. v. 19. Februar 1998 - I ZR 120/95 OLG Stuttgart LG Stuttgart


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 120/95

Verkündet am: 19. Februar 1998

Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1998. durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. April 1995 im Kostenpunkt und teilweise im nachfolgenden Umfang aufgehoben.

Auf die Anschlußberufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29. November 1994 teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz und des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 2/3, der Beklagte 1/3. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 4/5, der Beklagte 1/5; von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 73/100, der Beklagte 27/100.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien verlegen Anzeigenblätter, die kostenlos im Bereich S. verteilt werden.

Der Ausgabe des Anzeigenblatts "W. " des Beklagten vom 15. März 1994 war die Beilage "Azubi '94" beigefügt. Im redaktionellen Text werden einzelne Firmen aus dem Verteilungsgebiet des Anzeigenblatts des Beklagten in der Überschrift namentlich bezeichnet und die in den Betrieben gegebenen Ausbildungsmöglichkeiten (durch Zitat von Äußerungen der Repräsentanten der Unternehmen) näher beschrieben. Eine Anzahl der genannten Betriebe hatte in der Beilage Anzeigen geschaltet, in denen sie für die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten warben. Ein Teil der Anzeigen befindet sich auf derselben Seite oder Doppelseite der Beilage, auf der auch der redaktionelle Text zu dem jeweiligen Betrieb enthalten ist.

Eine der veröffentlichten Anzeigen enthält beispielsweise den folgenden Text:

"Ausbildung mit Abwechslung

Berufsstarter, die mehr wollen als nur einen Ausbildungsplatz, sind bei uns richtig. Als AZUBI zum/r Kaufmann/-frau im Einzelhandel für den Bereich Heim- und Haustextilien. In unserem Team und im Umgang mit unseren Kunden kommt keine Langeweile auf. Die Aufgaben und Ausbildungsgebiete sind vielseitig, abwechslungsreich und kreativ.

Wer interessiert ist, schickt uns gleich seine Bewerbung mit Lichtbild und Zeugnis. (Es folgt die graphische Darstellung junger Menschen und darunter der Firmenname mit Adresse.)"

Der hierauf bezogene redaktionelle Teil enthält als Überschrift den Firmennamen und daruntergesetzt den folgenden Text:

"'Ehrgeiz und Hilfsbereitschaft, gute Verhaltensformen und ein aufgeschlossener und freundlicher Umgang mit Menschen' - wer diese Eigenschaften auf sich vereint, kann sich um eine Ausbildungsstelle bei D. in F. zum Kaufmann im Einzelhandel Heimtextil bewerben. Das Unternehmen führt alles an Heimtextilien, von Teppichböden und Gardinen bis zu Farben und Tischwäsche. Während der Ausbildung durchläuft der Azubi sechs verschiedene Abteilungen. Nach der Ausbildung hat er die Möglichkeit, im Betrieb als Fachverkäufer weiterzuarbeiten. T. M. , Geschäftsführer von D. : 'Ein Aufstieg vom Fachverkäufer zum Abteilungsleiter mit Einkaufsbefugnis ist bei uns jederzeit möglich.'

Zahl der Ausbildungsplätze: 2; Beginn: 1.8.1994; Vergütung: 1. Jahr 981,-- DM; 2. Jahr 1.065,-- DM; 3. Jahr 1.220,-- DM; Arbeitszeit: 37,5 Stunden; Urlaub: 31 Tage.

Ansprechpartner ist ... (es folgt Name mit Telefonnummer)."

Der Beklagte hatte die Unternehmen der Region auf die Veröffentlichung der Sonderbeilage zum Thema Ausbildung mit Schreiben vom 17. Januar 1994 u.a. wie folgt hingewiesen:

"Immer wieder klagen Unternehmen über einen Mangel an qualifiziertem Nachwuchs. Schon die Suche nach Auszubildenden ("AZUBIs") stellt sich häufig als sehr mühsam heraus. Einige unserer Kunden berichten gelegentlich sogar von "Frust" - bedingt durch vergebliche Lehrlingssuche. Andererseits sind viele Schüler(innen) sogar bis zu ihrem Schulabschluß unsicher, welchen Beruf sie wählen wollen.

Diese Problemstellung, die viele unserer Anzeigenkunden betrifft, haben wir uns zur Aufgabe einer W. -Nachwuchsoffensive gemacht. Unter Mitwirkung der W. -Nachwuchs-Redaktion soll ein "AZUBI"-Supplement entstehen, das zusammen mit der W. -Ausgabe vom 15. März 1994 im Rahmen einer kostenlosen Haushaltsverteilung im W. -Verteilgebiet (...) verbreitet wird.

In einem umfangreichen redaktionellen Teil, den unsere W. -Nachwuchsredaktion betreut (also Angehörige der Zielgruppe!), werden wir nicht nur Ausbildungsberufe und Fragen des Berufsweges und der Berufswahl behandeln, sondern vor allem Ihnen die Möglichkeit bieten, Ihr Unternehmen als Ausbildungsbetrieb kurz vorzustellen. Geplant ist eine nach Branchen rubrizierte Auflistung von Unternehmensporträts; die diesbezügliche redaktionelle Veröffentlichung ist für Sie kostenlos.

Und da wir annehmen, daß Sie Ihr Unternehmen noch über das o.g. Kurzporträt hinaus als Ausbildungsbetrieb individuell vorstellen möchten, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, in der AZUBI-Beilage eine Anzeige zu schalten. Die Formate und Preise sind dieselben wie im W. . Und selbstverständlich geht Ihre Anzeige im AZUBI-Supplement voll in die Berechnung Ihres Jahresrabatts ein ...".

Die Klägerin hat die redaktionelle Berichterstattung, die sich auf die Ausbildungsmöglichkeit bei einem inserierenden Unternehmen bezieht, als eine unzulässige getarnte Werbung in 14 Fällen mit ihrem Unterlassungsbegehren beanstandet und beispielsweise hinsichtlich der oben wiedergegebenen Anzeige und dem redaktionellen Text beantragt,

den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in dem Anzeigenblatt W. in derselben Ausgabe mit einer Anzeige

über Ausbildungsplätze in einem Raumgestaltungsbetrieb unter Verwendung ausschließlich positiv besetzter Attribute und Adjektive einen lobenden redaktionellen Beitrag unter Nennung des Namens dieses Betriebs zu veröffentlichen, in welchem u.a. darauf hingewiesen wird:

"Während der Ausbildung durchläuft der Azubi sechs verschiedene Abteilungen; nach der Ausbildung hat er die Möglichkeit, im Betrieb als Fachverkäufer weiterzuarbeiten; ein Aufstieg vom Fachverkäufer zum Abteilungsleiter mit Einkaufsbefugnis ist bei uns jederzeit möglich.",

wenn der beschriebene Beitrag auf Informationen des erwähnten Betriebs beruht, die der Beklagte aufgrund des Anschreibens vom 17. Januar 1994 erhalten hat ... (es folgt auszugsweise Wiedergabe des oben zitierten Anschreibens).

Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Zugleich hat es dem Widerklagebegehren des Beklagten wegen unzulässiger redaktioneller Werbung der Klägerin teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Beklagte Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision nur angenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten wendet, nicht aber hinsichtlich des weiterreichenden Antrags aus der Widerklage des Beklagten.

Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung des Verbots ausgeführt, in dem redaktionellen Beitrag seien die Ausbildungsmöglichkeiten in jedem einzelnen genannten Betrieb äußerst positiv dargestellt. Der Name der jeweiligen Firma sei besonders hervorgehoben worden. Die Anzeigen seien räumlich und inhaltlich eng an die redaktionellen Berichte gehalten, zum Teil befänden sich die Anzeigen auf derselben Seite. Sowohl in Anzeigen wie im redaktionellen Beitrag werde um Lehrlinge geworben. Die redaktionellen Beiträge seien so gestaltet, daß ihr Inhalt auch eine Stellenanzeige darstellen könnte. Es sei nicht erforderlich gewesen, den Namen der Firma als Überschrift anzugeben; es hätte genügt, die jeweilige Sparte zu nennen. Auch vor dem Hintergrund der Beschreibung von Ausbildungsplätzen ergebe sich in erster Linie ein Werben für die genannten Unternehmen. Damit sei die Grenze zwischen hinzunehmendem Werbeeffekt als Nebenfolge bei sachlicher Information überschritten. Das Anschreiben des Beklagten vom 17. Januar 1994 bringe dessen Wettbewerbsabsicht deutlich zum Ausdruck. Es sei ihm darum gegangen, Anzeigenkunden zu erreichen und zu gewinnen. Wichtigster Anhaltspunkt für das Bestehen einer Wettbewerbsabsicht sei der Hinweis, die Veröffentlichung der Unternehmensporträts in der Beilage erfolge kostenlos. Für die rechtliche Beurteilung sei unerheblich, daß auch Firmenporträts von Unternehmen im redaktionellen Teil veröffentlicht worden seien, welche keine Anzeigen aufgegeben hätten. Der Beklagte verstoße auch gegen § 3 UWG, da er in dem redaktionell aufgemachten Werbebeitrag dem Leser vorspiegele, es handele sich um eine objektive Information und nicht um Werbeaussagen.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

II. 1. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht verkannt, daß eine wettbewerbsrechtliche Haftung des Beklagten als Verleger eines Presseorgans für eine redaktionelle Berichterstattung nicht allein daraus abgeleitet werden kann, daß diese auf einer Verbesserung der Wettbewerbslage der darin genannten Unternehmen hinwirkt. Denn ungeachtet der objektiven Eignung zur Wettbewerbsförderung liegt in der Regel der Grund für die gewählte Berichtsform in der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Aufgabe der Presse, die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 216/92, GRUR 1995, 270, 272 = WRP 1995, 186 - Dubioses Geschäftsgebaren; Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 - Die Besten II). Deshalb bedarf es bei Fallgestaltungen solcher Art, bei denen keine Vermutung für das Vorliegen einer Wettbewerbsförderungsabsicht der Presse besteht, der Feststellung konkreter Umstände, wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe die Absicht des Presseorgans, fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat (BGH GRUR 1995, 270, 272 - Dubioses Geschäftsgebaren; Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 184/94, WRP 1997, 434, 436 - Versierter Ansprechpartner; Urt. v. 23.10.1997 - I ZR 123/95, WRP 1998, 169, 171 - Auto '94).

Dem Berufungsgericht ist im Ansatz auch darin zu folgen, daß die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, in der Regel dann mehr als eine mit der journalistischen Berichterstattung einhergehende Begleiterscheinung ist und wettbewerbsrechtlich ins Gewicht fällt, wenn in redaktionellen Beiträgen Produkte oder Dienstleistungen von Inserenten namentlich genannt und angepriesen werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1992 - I ZR 129/90, GRUR 1992, 463, 465 = WRP 1992, 378 - Anzeigenplazierung; Urt. v. 3.2.1994 - I ZR 321/91, GRUR 1994, 441, 443 = WRP 1994, 398 - Kosmetikstudio; Urt. v. 18.9.1997 - I ZR 71/95, WRP 1998, 164, 166 - Modenschau im Salvator-Keller). Doch ist auch in solchen Fällen nicht ausgeschlossen, daß unter Berücksichtigung des Informationsgebots der Presse, also ihrer Aufgabe, über Anliegen von allgemeinem Interesse zu unterrichten, und unter Würdigung der Aufmachung und des Inhalts der redaktionellen Beiträge auch in Fällen ihrer Verknüpfung mit Werbeanzeigen der erwähnten Unternehmen einer Wettbewerbsförderungsabsicht der Presse eine nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann und damit der Vorwurf entfällt, die Presse stelle ihre Berichterstattung in die Dienste der werbenden Wirtschaft.

2. Der Revision ist darin beizutreten, daß bei rechtsfehlerfreier Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalls eine wettbewerbsrechtliche Haftung des Beklagten nicht angenommen werden kann.

Die Wettbewerbsförderungsabsicht, welche in der namentlichen Nennung der werbenden Unternehmen im redaktionellen Teil wie auch im Hinweis des Anschreibens vom 17. Januar 1994, die Unternehmen der Region als Ausbildungsbetriebe vorzustellen, es werde darüber redaktionell kostenlos berichtet, zum Ausdruck kommt, spielt im Vergleich zu dem Umstand, wonach der interessierten Öffentlichkeit offene Ausbildungsplätze zur Kenntnis gegeben werden, eine untergeordnete Rolle. Anders als die Revisionserwiderung meint, beschränkt sich die beanstandete Veröffentlichung nicht darauf, Stellenanzeigen mit getarnter redaktioneller Werbung zu unterstützen oder den Inserenten bei der Suche nach Auszubildenden zu helfen. Die Aktion in der Beilage zum Anzeigenblatt des Beklagten dient vielmehr vorrangig dazu, über die Ausbildungskapazität der Wirtschaft der Region zu informieren und damit zu einer Minderung der Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen ohne Ausbildung beizutragen. Die redaktionelle Berichterstattung befaßt sich allein mit diesem Gegenstand; die in den Beiträgen enthaltenen Angaben sind, entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht, für eine sachgerechte Unterrichtung auch erforderlich.

Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Anzeige unstreitig keine werbende Darstellung der Produkte oder der Dienstleistungen der inserierenden Ausbildungsunternehmen enthält. Die journalistische Berichterstattung beschränkt sich darauf, die Ausbildung als solche - "eine Ausbildung mit Seltenheitswert" - oder die Ausbildungsstätte selbst - "die persönliche Betreuung durch den Meister ist während der Ausbildung garantiert" oder "gute Betreuung, korrekte Entlohnung, gute Möglichkeiten, eine erfolgreiche Ausbildung abzuschließen" - positiv darzustellen. Zudem berücksichtigt das Berufungsgericht nicht hinreichend, daß gerade diese Darstellungen über Ausbildungsmöglichkeit und Ausbildungsstätte in der Berichterstattung des Beklagten als so gekennzeichnete Zitate von Äußerungen der jeweiligen Betriebsinhaber oder Ausbildungsleiter wiedergegeben werden. Die nicht zu beanstandende Feststellung des Berufungsgerichts, die Beiträge könnten auch für eine Stellenanzeige formuliert sein, vermag für sich die Beurteilung als eine journalistische Berichterstattung mit überschießend werbender Tendenz nicht zu tragen. Wer sich mit den redaktionellen Beiträgen näher befaßt, also derjenige, der um eine Ausbildungsstelle nachsucht, kann nicht übersehen, daß die Darstellung des Ausbildungsplatzes auf einer eigenen Einschätzung des ausbildenden Betriebes beruht. Soll aber der redaktionelle Bericht über die Ausbildungsmöglichkeiten in Unternehmen der Region seinen Zweck erfüllen, so muß hierbei auch der Name des Unternehmens, das die Ausbildung gewährt, genannt werden. Der Rahmen einer zulässigen Information in diesem Zusammenhang wird nicht dadurch überschritten, daß der Name des Unternehmens als Überschrift für die jeweils zu besprechende Ausbildungsstätte gewählt wird.

Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizutreten, daß dem Anschreiben vom 17. Januar 1994, in welchem der Beklagte die Unternehmen der Region auf die "Nachwuchsoffensive" in seinem Anzeigenblatt hingewiesen und einen Fragebogen zur Information für die redaktionelle Berichterstattung beigefügt hatte mit der Aufforderung, in der "AZUBI-Beilage" eine Anzeige zu schalten, die Absicht zum Ausdruck kommt, auch den Wettbewerb dieser Unternehmen zu fördern. Solches Verhalten liegt aber in der Natur jeder Anzeigenakquisition wie auch in der Natur der Berichterstattung der Presse, die ihre Information notwendigerweise auch aufgrund der Selbstdarstellung des Unternehmens, über das berichtet werden soll, gewinnt.

In Anbetracht des Informationsinteresses der Allgemeinheit an Ausbildungsstellen in der Region, in welcher das Anzeigenblatt des Beklagten verteilt wird, und unter Berücksichtigung der Art und des Inhalts der auf die Befriedigung dieses Informationsbedürfnisses gerichteten Berichterstattung ist die mit dem Werbeeffekt für die besprochenen und zugleich inserierenden Unternehmen einhergehende Wettbewerbsförderungsabsicht des Beklagten lediglich als eine notwendige Nebenfolge der Presseberichterstattung (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) anzusehen. Eine wettbewerbsrechtliche Haftung des Beklagten scheidet damit aus.

3. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist in der Plazierung der Anzeigenwerbung der Ausbildungsbetriebe in einem räumlichen Zusammenhang mit der redaktionellen Berichterstattung über deren unternehmerische Tätigkeit keine verbotene Zugabe i.S. des § 1 Abs. 1 ZugabeVO zu sehen. Es liegt nämlich erfahrungsgemäß fern, daß der Verkehr allein in der zu einem redaktionellen Beitrag passenden Anordnung der Werbeanzeige eine besondere, von der vertraglichen Hauptleistung der Anzeigenveröffentlichung trennbare Zusatzleistung sieht (BGH GRUR 1992, 463, 465 - Anzeigenplazierung). Eine andere Beurteilung kann angebracht sein, wenn der Beitrag redaktionell gestaltet die Dienstleistungen oder das Warenangebot des Inserenten werbend anpreist (BGH GRUR 1994, 441, 443 - Kosmetikstudio; BGH WRP 1998, 164, 168 - Modenschau im Salvator-Keller). So liegt der Streitfall indessen nicht. Die Berichte mit der (Selbst-)Darstellung der Ausbildungsbetriebe enthalten keine - über eine sachlich veranlaßte Information hinausreichende - redaktionell getarnte Werbung.

III. Nach alledem führt die Revision des Beklagten zur Abweisung der Klage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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