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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.11.1999
Aktenzeichen: I ZR 121/97
Rechtsgebiete: UWG, BerlArztBerufsO Kap. B, MBO-Ä 1997


Vorschriften:

UWG § 1
BerlArztBerufsO Kap. B § 27 Fassung/ 1. Juli 1998
MBO-Ä 1997 § 27
Klinik Sanssouci

UWG § 1; BerlArztBerufsO Kap. B § 27 Fassung: 1. Juli 1998; MBO-Ä 1997 § 27

a) Das ärztliche Werbeverbot gilt grundsätzlich auch für belegärztliche Tätigkeiten.

b) Der Belegarzt, der veranlaßt oder duldet, daß Patienten, die sich aufgrund einer Werbeanzeige des (Beleg-)Krankenhauses melden, an seine Praxis weitergeleitet werden, verstößt gegen das ärztliche Werbeverbot.

BGH, Urt. v. 10. November 1999 - I ZR 121/97 - OLG Brandenburg LG Potsdam


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 121/97

Verkündet am: 10. November 1999

Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. April 1997 unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Beklagten zu 1 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 13. Dezember 1995 weiter abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr in Werbeanzeigen von Zeitungen und Zeitschriften und/oder Branchenfernsprechbüchern oder sonstigen Publikationsmitteln auf die ärztliche Tätigkeit des Beklagten zu 2 werbend hinzuweisen und/oder solches zu dulden, wenn dies wie folgt geschieht:

"Klinik Sanssouci"

sowie Nennung folgender Indikationsangebote

(einzeln oder kumulativ):

Entfernung von Altersflecken, Gesichtsfalten, Aknenarben, Tätowierungen, Tatoos (Feuermalen); Brust- oder Bauchkorrekturen (z.B. Fettabsaugung); plastische Operationen; Lipofilling; Facelifting; Cellulitistherapie; Krampfadern oder Krampfaderbehandlung;

und bei einer telefonischen oder sonstigen Kontaktaufnahme mit der Beklagten zu 1 auf die Praxis des niedergelassenen Arztes Dr. K.

(Beklagten zu 2) hinzuweisen;

b) Anzeigen für die Beklagte zu 1 zu schalten unter Angabe einer Telefonnummer, die in die Praxisräume des Beklagten zu 2 führt.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot nach Ziffer 1a wird den Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht; im Falle der Beklagten zu 1 ist die Ordnungshaft an ihren Geschäftsführern zu vollziehen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten haben der Kläger 1/20 und die Beklagten 19/20 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten 19/20, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 hat der Kläger 1/20 zu tragen. Ihre weiteren außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger betreibt die "Klinik für kosmetische Chirurgie Dr. M. " in Berlin; er ist gleichzeitig ihr ärztlicher Leiter. Die Beklagte zu 1 betreibt seit Oktober 1994 in Potsdam die "Klinik Sanssouci", eine Privatklinik für die Fachgebiete der Chirurgie, Orthopädie und Gynäkologie. In dieser Klinik werden stationär, aber auch ambulant Operationen durchgeführt. Die Klinik beschäftigt einige festangestellte Ärzte und arbeitet darüber hinaus mit mehreren niedergelassenen Fachärzten als Belegärzten zusammen. Der Beklagte zu 2 ist einer der beiden Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und in der Klinik als Belegarzt tätig. Als niedergelassener Facharzt für Chirurgie mit Kassenzulassung betreibt er im übrigen zusammen mit anderen Ärzten eine Gemeinschaftspraxis in Berlin.

Die Beklagte zu 1 ließ von November 1994 an in Berliner Tageszeitungen Anzeigen erscheinen, in denen Operationen angepriesen wurden, die in den Tätigkeitsbereich des Beklagten zu 2 fallen (kosmetische Chirurgie) und die überwiegend ambulant erbracht werden können. In diesen Anzeigen fand sich häufig unter "Info Berlin" eine Telefonnummer, die zur Praxis des Beklagten zu 2 gehörte. Nachfolgend sind zwei dieser jeweils ähnlich gestalteten Anzeigen wiedergegeben, die in der Zeit zwischen November 1994 und März 1997 in großer Zahl erschienen, eine davon mit der Angabe der in die Praxis des Beklagten zu 2 führenden Telefonnummer ("Info Berlin"):

Der Kläger hat dieses Verhalten als wettbewerbswidrig beanstandet. Er hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 werbe in diesen Anzeigen weniger für ihre eigenen Leistungen als für ärztliche Leistungen, die der Beklagte zu 2 vornehmlich in seiner Berliner Praxis erbringe. Auch wenn die telefonische Kontaktaufnahme über den Potsdamer Anschluß der Beklagten zu 1 erfolge, würden die Patienten unmittelbar an den Beklagten zu 2 verwiesen. Den Patienten, die sich aufgrund der Anzeige bei ihm meldeten, biete der Beklagte zu 2 häufig eine Operation entweder in seiner Praxis oder bei der Beklagten zu 1 an. Mit der beanstandeten Werbung umgehe der Beklagte zu 2 somit das für ihn bestehende Werbeverbot.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

1. im geschäftlichen Verkehr in Werbeanzeigen von Zeitungen und Zeitschriften und/oder Branchenfernsprechbüchern oder sonstigen Publikationsmitteln auf die ärztliche Tätigkeit des Beklagten zu 2 werbend hinzuweisen und/oder solches zu dulden, wenn dies wie folgt geschieht:

"Klinik Sanssouci"

sowie Nennung folgender Indikationsangebote (einzeln oder kumulativ):

Entfernung von Altersflecken, Gesichtsfalten, Aknenarben, Tätowierungen, Tatoos (Feuermalen); Brust- oder Bauchkorrektur, z.B. Fettabsaugung; Krampfadern; plastische Operationen; Bauch- und Brustkorrekturen; Lipofilling; Facelifting; Cellulitistherapie; Krampfaderbehandlung,

und bei einer telefonischen oder sonstigen Kontaktaufnahme mit der Beklagten zu 1 auf die Praxis des niedergelassenen Arztes Dr. K. (Beklagten zu 2) hinzuweisen;

2. Anzeigen für die Beklagte zu 1 zu schalten unter Angabe einer Telefonnummer, die in die Praxisräume des Beklagten zu 2 führt.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, die beanstandete Werbung beziehe sich ausschließlich auf von der Beklagten zu 1 angebotene Leistungen. In ihrer Klinik würden die fraglichen kleineren Eingriffe von den angestellten Ärzten vorgenommen, während der Beklagte zu 2 nur größere Eingriffe in der Klinik oder in seiner Praxis ausführe. Patienten, die sich bei der Beklagten zu 1 meldeten, würden nur auf ausdrücklichen Wunsch an die Praxis des Beklagten zu 2 verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1 nach dem Klageantrag zu 2 verurteilt. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen; mit ihrer Anschlußrevision begehrt die Beklagte zu 1 die Abweisung der Klage auch insoweit, als sie verurteilt worden ist. Der Kläger tritt der Anschlußrevision entgegen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger lediglich insofern einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG zugesprochen, als die Beklagte zu 1 in ihren Werbeanzeigen eine Telefonnummer angegeben hat, die in die Praxisräume des Beklagten zu 1 führt (Antrag zu 2). Hierin liege ein Wettbewerbsverstoß, weil diese Maßnahme zu einer Vermischung verschiedener Patientengruppen führen könne; in der bekanntermaßen hektischen Atmosphäre im Empfangsbereich einer Arztpraxis lasse sich ein Übergang von Interessenten in den Patientenstamm des Beklagten zu 2 nicht vermeiden. Dem Beklagten zu 2 komme auf diese Weise ein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Ärzten zu, die wegen des standesrechtlichen Werbeverbots an einer entsprechenden Anzeige gehindert seien. Für diesen Verstoß des Beklagten zu 2 hafte die Beklagte zu 1 wettbewerbsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung. Dennoch sei der Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 2 unbegründet, da der Kläger nicht dargelegt habe, daß und inwieweit der Beklagte zu 2 für das Schalten der beanstandeten Anzeigen verantwortlich sei.

Dagegen stehe der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsantrag dem Kläger gegenüber keinem der beiden Beklagten zu. Mit den beanstandeten Anzeigen werde weder direkt noch indirekt für den Beklagten zu 2 geworben. Sein Name werde dort nicht genannt; auch fehle sonst jeder für den Verkehr erkennbare Bezug auf die Praxis des Beklagten zu 2. Ein solcher Bezug könne von Interessenten auch nicht aufgrund der angebotenen ärztlichen Leistungen hergestellt werden, da die Beklagte zu 1 diese Behandlungen auch selbst durch ihre angestellten Ärzte durchführe und die Angaben daher als eine Anpreisung der von ihr angebotenen Leistungen verstanden würden. Der Beklagten zu 1 als einem gewerblichen Unternehmen könne eine entsprechende Werbung nicht untersagt werden, es sei denn, in der Werbung liege eine Umgehung des berufsrechtlichen Werbeverbotes. Der Umstand, daß der Beklagte zu 2 einer der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 sei, reiche hierfür aber nicht aus. Im übrigen setze der Antrag zu 1 als weiteres Merkmal voraus, daß die sich bei der Beklagten zu 1 telefonisch meldenden Interessenten an den Beklagten zu 2 verwiesen würden. Daß dies der Fall gewesen sei, sei vom Kläger nicht dargetan worden.

Schließlich bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine Irreführung; in diesem Zusammenhang komme auch dem Umstand keine Bedeutung zu, daß der Beklagte zu 2 die von ihm erbrachten ärztlichen Leistungen direkt gegenüber dem Patienten abrechne.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht die Klageabweisung bestätigt hat, und zur Verurteilung beider Beklagten nach dem Klageantrag zu 1 sowie des Beklagten zu 2 nach dem Klageantrag zu 2. Die Anschlußrevision, mit der sich die Beklagte zu 1 gegen ihre Verurteilung nach dem Klageantrag zu 2 richtet, ist dagegen nicht begründet.

1. Die Klageanträge genügen den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie sind insbesondere hinreichend bestimmt, wenn - wie geboten (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.1998 - I ZR 264/95, GRUR 1998, 1045 = WRP 1998, 739 - Brennwertkessel, m.w.N.) - das Klagevorbringen zur Auslegung herangezogen wird. Das Klagebegehren bedarf allerdings einer Klarstellung:

Kern der Beanstandung des Klägers ist der Vorwurf, der Beklagte zu 2 fördere seine Tätigkeit als Belegarzt und als niedergelassener Arzt dadurch, daß in den Berliner Zeitungen in der beschriebenen Weise für die Beklagte zu 1 geworben werde und Interessenten, die sich auf diese Anzeigen hin meldeten, entweder an den Beklagten zu 2 verwiesen oder bei Benutzung der als "Info Berlin" bezeichneten Telefonnummer unmittelbar dem Beklagten zu 2 zugeführt würden. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, daß es - trotz der mißverständlichen Formulierung im Klageantrag zu 1 - nicht um Werbeanzeigen geht, in denen ausdrücklich auf die ärztliche Tätigkeit des Beklagten zu 2 hingewiesen wird, sondern um Inserate, die scheinbar nur Leistungen der Beklagten zu 1 zum Gegenstand haben, die aber dadurch zu einem Werbeinstrument des Beklagten zu 2 werden, daß Anrufe von Interessenten unmittelbar in die Praxis des Beklagten zu 2 gelangen (solche Anzeigen sollen mit dem Klageantrag zu 2 generell untersagt werden) oder daß Interessenten, die sich aufgrund der Anzeigen bei der Beklagten zu 1 melden, an die Praxis des Beklagten zu 2 verwiesen werden (hierum geht es bei dem Klageantrag zu 1).

2. Das Berufungsgericht hat die Sachbefugnis des Klägers aus seiner Eigenschaft als Mitbewerber (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG) abgeleitet. Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Kläger daneben unmittelbar aus der verletzten Norm (hier: § 1 UWG) berechtigt, gegen die Beklagten vorzugehen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, GRUR 1998, 1039 = WRP 1998, 973 - Fotovergrößerungen; Urt. v. 22.4.1999 - I ZR 159/96, GRUR 1999, 1007, 1008 = WRP 1999, 915 - Vitalkost). Die Parteien wenden sich mit ihrem Angebot - sei es als Klinik oder als niedergelassene Ärzte - an dieselben Patientenkreise, denen sie entsprechende Leistungen anbieten. Sie stehen daher in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander. Auf die Frage, ob der behauptete Verstoß geeignet wäre, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen, kommt es danach nicht an.

3. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 2 gegenüber beiden Beklagten begründet.

a) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2 kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG wegen der Aufgabe derjenigen Zeitungsinserate zusteht, in denen eine in seine Praxis führende Telefonnummer angegeben ist.

aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß es dem Beklagten zu 2 standesrechtlich untersagt war, die beanstandeten Anzeigen zu veranlassen oder auch nur zu dulden. Dies ergibt sich heute aus der Bestimmung des § 27 Kapitel B der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin vom 1. Juli 1998 (BOÄ Berlin 1998), die vollständig dem § 27 der (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä 1997) entspricht. Diese Regelung, die ihre gesetzliche Grundlage in § 4a des Berliner Kammergesetzes in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1999 (GVBl. S. 537), hat, ist an die Stelle des früheren § 26 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin vom 24. Januar 1996 getreten, der wiederum inhaltlich dem § 21 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin vom 31. Januar 1990 entsprach. § 27 BOÄ Berlin 1998 hat folgenden Wortlaut:

§ 27 - Unerlaubte Werbung, erlaubte sachliche Information über die berufliche Tätigkeit

(1) Der Arzt darf für seine berufliche Tätigkeit oder die berufliche Tätigkeit anderer Ärzte nicht werben. Sachliche Informationen sind in Form, Inhalt und Umfang gemäß den Grundsätzen des Kapitels D Nrn. 1 - 6 zulässig.

(2) Der Arzt darf eine ihm verbotene Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Dies gilt auch für die anpreisende Herausstellung von Ärzten in Ankündigungen von Sanatorien, Kliniken, Institutionen oder anderen Unternehmen. ...

In Kapitel D ist unter Nr. 3 im einzelnen geregelt, in welcher Form der niedergelassene Arzt sachlich über seine Tätigkeit informieren darf. Zeitungsanzeigen, die nicht durch einen konkreten - dort abschließend aufgeführten - Informationsbedarf begründet sind, sind danach nicht zulässig.

Die in der Berufsordnung festgelegte allgemeine Pflicht des Arztes, für seine berufliche Tätigkeit nicht zu werben und auch nicht zu dulden, daß Dritte für ihn werben, stellt eine zulässige Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung dar. Das Werbeverbot beruht auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls. Es soll eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindern, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Hinter diesem Zweck steht wiederum das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Dieser Zweck rechtfertigt das Werbeverbot und - weil es eine Umgehung dieses Verbots verhindert - auch das Duldungsverbot (vgl. BVerfGE 85, 248, 259 f.; BGH, Urt. v. 26.11.1998 - I ZR 179/96, GRUR 1999, 504, 506 = WRP 1999, 501 - Implantatbehandlungen; Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 40/97, GRUR 1999, 1009, 1010 = WRP 1999, 1136 - Notfalldienst für Privatpatienten).

In der Angabe einer Telefonnummer, die in die Praxis des Beklagten zu 2 führt, liegt - wenn sie vom Beklagten zu 2 veranlaßt oder geduldet worden ist - ein Verstoß gegen das Werbeverbot. Sie bewirkt, daß sich ein Teil der über die Zeitungsanzeigen angesprochenen Interessenten an den Beklagten zu 2 als niedergelassenen Arzt wendet, dem sich auf diese Weise die Möglichkeit bietet, dem Interessenten seine ärztlichen Leistungen im persönlichen Gespräch nahezubringen. Unerheblich ist dabei der - nach Ansicht der Revisionserwiderung verfahrensfehlerhaft übergangene - Einwand der Beklagten, in der Praxis sei Vorsorge dafür getroffen worden, daß die Interessenten, die sich auf die beanstandeten Anzeigen meldeten, nicht mit den übrigen Patienten vermischt würden. Denn entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gilt das Werbeverbot grundsätzlich auch für die belegärztliche Tätigkeit des Beklagten zu 2. In einem Belegkrankenhaus werden die ärztlichen Leistungen von den Belegärzten erbracht und auch von ihnen gegenüber den Patienten oder gegenüber dem Kostenträger abgerechnet (vgl. Genzel in Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl. 1999, § 86 Rdn. 169 und Laufs, aaO, § 98 Rdn. 7; vgl. auch BGH, Urt. v. 29.3.1990 - I ZR 76/88, GRUR 1990, 606, 607 = WRP 1990, 750 - Belegkrankenhaus). Die belegärztliche Tätigkeit ist daher standesrechtlich dem Berufsbild des niedergelassenen Arztes zuzurechnen, der sich lediglich dort, wo er an die Grenzen des ambulanten Dienstes stößt, der für eine stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen eines Krankenhauses bedient (vgl. auch OLG Nürnberg NJW-RR 1998, 113, 115). Dementsprechend ist auch in den Grundsätzen, auf die § 27 BOÄ Berlin 1998 verweist, im einzelnen geregelt, daß ein niedergelassener Arzt auf eine belegärztliche Tätigkeit durch einen Zusatz auf dem Praxisschild hinweisen darf (Kap. D Nr. 2 Abs. 4). Auch die unter eng umgrenzten Voraussetzungen zulässigen Anzeigen dürfen einen solchen Hinweis auf die belegärztliche Tätigkeit enthalten.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, Belegkrankenhäuser müßten ebenso wie andere gewerblich betriebene medizinische Einrichtungen auf ihre Leistungen hinweisen können (vgl. etwa BGH GRUR 1990, 606 - Belegkrankenhaus). Denn es geht im Streitfall nicht um die Leistung des Belegkrankenhauses, sondern allein um die ärztliche Tätigkeit des Beklagten zu 2, die er als niedergelassener Arzt in seiner Praxis oder als Belegarzt in der Klinik der Beklagten zu 1 erbringt. Im übrigen steht außer Frage, daß die Beklagte zu 1 auch auf ärztliche Leistungen hinweisen darf, soweit sie sie selbst durch ihre festangestellten Ärzte erbringt (vgl. BVerfGE 71, 183 = GRUR 1986, 387 - Sanatoriumswerbung).

bb) Eine Haftung des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht gleichwohl mit der Begründung verneint, der Kläger habe nicht dargelegt, daß der Beklagte zu 2 die fragliche Werbung veranlaßt habe; das bloße Dulden sei nicht Gegenstand des Antrags. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

Allerdings kommt eine Haftung des Beklagten zu 2 als Störer, wie sie die Revision für möglich hält, nicht in Betracht. Denn eine wettbewerbsrechtliche Störerhaftung setzt voraus, daß der Störer zu dem wettbewerbswidrigen Verhalten eines Dritten beigetragen hat. Fehlt es an einem solchen Wettbewerbsverstoß, scheidet auch eine Störerhaftung aus (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb, m.w.N.; ferner BGH GRUR 1999, 504, 506 - Implantatbehandlungen).

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht aber außer Frage, daß die Schaltung der beanstandeten Anzeigen dem Beklagten zu 2 als eigene Handlungen zuzurechnen sind. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Beklagte zu 1 als GmbH durch ihre Organe - also durch einen der Geschäftsführer, zu denen der Beklagte zu 2 zählt - handelt. Ihre deliktsrechtliche, auch ihre wettbewerbsrechtliche Haftung beruht in erster Linie auf dem Handeln ihrer Organe (§ 31 BGB analog). Daß die Schaltung der fraglichen Anzeigen vollständig in die Zuständigkeit eines anderen Geschäftsführers gefallen wäre, der diese Übung über viele Jahre aufrechterhalten hätte, ohne den Beklagten zu 2 zu konsultieren, erscheint ausgeschlossen; zumindest gibt das Parteivorbringen für einen solchen der Lebenserfahrung zuwiderlaufenden Tatbestand keinen Hinweis. Die Beklagten haben darüber hinaus vorgetragen, der Beklagte zu 2 habe für die in seiner Praxis einlaufenden Anrufe von Interessenten Vorsorge getroffen. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß es sich um einen Telefonanschluß in der Praxis des Beklagten zu 2 handelt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die über mehrere Jahre laufende Zeitungswerbung zumindest auch durch den Beklagten zu 2 veranlaßt worden ist.

cc) Der Verstoß gegen das berufsrechtliche Werbeverbot stellt gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar.

b) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlußrevision gegen die Verurteilung der Beklagten zu 1 nach dem Klageantrag zu 2. Der Antrag ist entgegen der Ansicht der Anschlußrevision nicht zu unbestimmt (dazu oben unter II.1.) und geht auch inhaltlich nicht zu weit, da das Verhalten der Beklagten zu 1 nicht dadurch unbedenklich würde, daß die Patientengruppen in der Praxis des Beklagten zu 2 - je nachdem, ob es sich um Praxispatienten oder um Patienten handelt, die aufgrund der Anzeigen der Beklagten zu 1 akquiriert worden sind - organisatorisch getrennt werden (dazu oben unter II.3.a)aa)). Die Beklagte zu 1, die selbst nicht Adressatin des berufsrechtlichen Werbeverbots ist, ist gegenüber dem Kläger nach § 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet, weil sie als wettbewerbsrechtlicher Störer dazu beiträgt, daß der Beklagte zu 2 gegen das für ihn geltende Werbeverbot verstößt (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1994 - I ZR 12/92, GRUR 1996, 905, 907 = WRP 1994, 859 - GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen; GRUR 1999, 504, 506 - Implantatbehandlungen).

4. Die Abweisung der Klage mit dem Klageantrag zu 1 kann keinen Bestand haben. Werden Interessenten, die sich aufgrund der in Rede stehenden Inserate bei der Beklagten zu 1 melden, an die Praxis des Beklagten zu 2 verwiesen, wird damit die durch die fragliche Werbung angezogene Nachfrage auf den Beklagten zu 2 umgelenkt. Hierin liegt eine Umgehung des für den Beklagten zu 2 bestehenden Werbeverbots. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe in keinem Fall einen entsprechenden Hinweis von seiten der Beklagten zu 1 dargetan, steht - wie die Revision mit Erfolg rügt - im Widerspruch zum unstreitigen Parteivorbringen.

a) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagten zu 1 könne nicht untersagt werden, in Inseraten auf ärztliche Leistungen hinzuweisen, die außer dem Beklagten zu 2 auch die bei ihr angestellten Ärzte vornähmen, ist es dem Begehren, das der Kläger mit diesem Antrag verfolgt, nicht gerecht geworden. Wie dargelegt (II.1.), zielt dieser Antrag nicht auf ein Verbot der dort beschriebenen Inserate, vielmehr soll allein die Weiterleitung der sich aufgrund dieser Anzeigen meldenden Interessenten an die Praxis des Beklagten zu 2 untersagt werden. Auf die Frage, ob die Inserate - auch ohne die als "Info Berlin" bezeichnete Telefonnummer - berufsrechtlich zulässig sind oder nicht, kommt es unter den gegebenen Umständen nicht an.

b) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Kläger habe keine Einzelfälle zu benennen vermocht, in denen die potentiellen Patienten in der beanstandeten Art und Weise auf die Praxis des Beklagten zu 2 hingewiesen worden seien. Die Revision rügt mit Recht, daß diese Annahme mit dem - unstreitigen - Parteivorbringen nicht in Einklang steht. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 5. November 1996 und vom 17. März 1997 mehrere Vorfälle geschildert hat, in denen Interessenten, die sich aufgrund der Zeitungsanzeigen an die Beklagte zu 1 gewandt hatten, an die Praxis des Beklagten zu 2 verwiesen worden sind (GA I 240/241 u. II 279-281). Dieses Vorbringen haben die Beklagten nicht bestritten. Sie haben lediglich hinsichtlich einzelner Vorgänge in Abrede gestellt, daß der Beklagte zu 2 den in Rede stehenden Patienten eine Behandlung in seiner Praxis angeboten habe, und - ebenso wie im Zusammenhang mit den Anrufern auf dem "Info-Berlin"-Telefon - darauf verwiesen, daß in der Praxis des Beklagten zu 2 danach unterschieden werde, ob es sich um eigene Patienten oder um von der Beklagten zu 1 akquirierte Interessenten gehandelt habe. Auf diesen Umstand kommt es indessen, wie bereits - unter II.3.a)aa) - dargelegt, nicht entscheidend an. Denn das berufsrechtliche Werbeverbot betrifft grundsätzlich auch die belegärztliche Tätigkeit des Beklagten zu 2. Im übrigen handelt es sich bei den in den fraglichen Anzeigen angebotenen Behandlungen überwiegend um Maßnahmen, die ambulant erbracht werden können. Insoweit bedarf es daher keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts.

c) Nach dem Sachverhalt, der danach der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, hat der Beklagte zu 2 es zumindest geduldet, daß die Beklagte zu 1 durch Anzeigen akquirierte Interessenten an ihn verwiesen hat.

Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang angenommen, eine Haftung des Beklagten zu 2 komme nur in Betracht, wenn durch die beanstandete Maßnahme das berufsrechtliche Werbeverbot umgangen worden sei. Dies setze wiederum voraus, daß dem begünstigten Arzt - hier dem Beklagten zu 2 - eine juristisch und wirtschaftlich maßgebliche Stellung bei dem zu seinen Gunsten werbenden Unternehmen - hier der Beklagten zu 1 - zukomme. Dem kann nicht beigetreten werden. Nach der im Berufungsurteil wiedergegebenen Darstellung des Klägers, die von den Beklagten nicht bestritten worden ist, hat die Beklagte zu 1 zumindest einen Teil der Interessenten, die sie - in zulässiger oder unzulässiger Weise - durch ihre Anzeigen akquiriert hat, nicht dem eigenen Klinikbetrieb und der Behandlung durch ihre angestellten Ärzte zugeführt, sondern an die Praxis des Beklagten zu 2 verwiesen. Der Beklagte zu 2, mit dessen Wissen und Billigung dies geschah, hat sich damit die ihm berufsrechtlich verwehrte Anzeigenwerbung der Beklagten zu 1 zunutze gemacht. Darin liegt ein Verstoß gegen das berufsrechtliche Werbeverbot des § 27 BOÄ Berlin 1998 und gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG, ohne daß es darauf ankommt, welche Stellung der Beklagte zu 2 bei der Beklagten zu 1 einnimmt. Auf eine Irreführung, auf die der Kläger ebenfalls hat abstellen wollen, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

Die Beklagte zu 1 haftet auch insoweit als wettbewerbsrechtlicher Störer.

III. Das Berufungsurteil kann danach insoweit keinen Bestand haben, als die Klageabweisung bestätigt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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