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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.1998
Aktenzeichen: I ZR 125/98
Rechtsgebiete: PAngV, ZPO, UWG


Vorschriften:

PAngV § 1 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
UWG § 3
UWG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 125/98

vom

3. Dezember 1998

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 2. April 1998 wird nicht angenommen.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Ungeachtet eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 PAngV i.V. mit § 1 UWG (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.11.1996 - I ZR 162/94, GRUR 1997, 479 = WRP 1997, 431 - Münzangebot) liegt eine irreführende Werbung nach § 3 UWG darin, daß in der der Auslieferung der Schallplatten vorausgegangenen Rundfunkwerbung ein Hinweis auf die zum Kaufpreis noch hinzutretenden Versandkosten unterblieben ist. Was die Haftung der Beklagten als Störerin angeht, ist es ihr jedenfalls zuzumuten, ihre Auftraggeber vertraglich zu verpflichten, im Falle einer Werbung mit Preisen zutreffende und vollständige Angaben zu machen und insbesondere auf den Umstand hinzuweisen, daß zu dem genannten Kaufpreis noch Versandkosten treten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 65.000 DM



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