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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.12.1997
Aktenzeichen: I ZR 134/95
Rechtsgebiete: GeschmMG


Vorschriften:

GeschmMG § 1 Abs. 1
Lunette

GeschmMG § 1 Abs. 1

Zum Schutz eines Teils (hier der Lunette) einer in photographischer Abbildung als Muster hinterlegten Uhr.

BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - I ZR 134/95 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.


BUNDESGERIHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 134/95

Verkündet am: 11. Dezember 1997

Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann, Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 1995 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 12. Kammer für Handelssachen, vom 30. Juli 1993 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte unter Beibehaltung der Ordnungsmittelandrohung verurteilt bleibt, es zu unterlassen,

Uhren, welche ohne Einverständnis der Klägerinnen hergestellt und/oder erstmalig in Verkehr gebracht wurden,

und bei denen aus dem drehbaren, mit einer glatten Oberfläche versehenen, in seinem Querschnitt von innen nach außen abfallenden Drehkranz, an dessen äußerem Rand insgesamt 12 Rechtecke erwachsen, deren Breite im Verhältnis zu ihrer Höhe (bezogen auf das Zifferblatt als Bezugspunkt) ca. 10:1 beträgt, und welche in ihrer Breite genau hälftig durch eine gedachte Achse vom Mittelpunkt der Uhr aus durch die in Fünferschritten auf dem Drehkranz angebrachten Minutenmarkierungen durchteilt werden,

insbesondere gemäß den Abbildungen von Uhren Nr. 1 - 13

anzukündigen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen.

Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerinnen 3/14 und die Beklagte 11/14. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen 7/50 und die Beklagte 43/50. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die schweizerische Klägerin zu 1 ist Inhaberin der international registrierten, auch für die Bundesrepublik Deutschland Schutz genießenden Geschmacksmuster DM/015 861 mit Priorität vom 12. Februar 1990 und DM/017 144 mit Priorität vom 16. Juli 1990. Sie stellt Uhren nach den Geschmacksmustern her, die unter der Marke "Swatch" vertrieben werden. Die Klägerin zu 2 ist zum Vertrieb der Uhren im Inland ausschließlich berechtigt.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Versandhandels und des stationären Einzelhandels.

Die Klägerinnen haben die im Klageantrag in farbiger Darstellung wiedergegebenen, von der Beklagten vertriebenen Armbanduhren als eine Verletzung ihrer Rechte aus den Klagegeschmacksmustern beanstandet. Sie haben die Auffassung vertreten, sie könnten für die Lunette und die Zifferblätter musterrechtlichen Elementeschutz beanspruchen. Die Uhren nach Abb. 1 bis 13 machten von der Lunette, die Uhren nach Abb. 1 bis 8 zusätzlich von den in den Mustern geschützten Zifferblättern Gebrauch; jedenfalls seien die Uhren nach Abb. 1 bis 8 in der Kombination der Elemente Lunette und Zifferblatt musterverletzend.

In der Revisionsinstanz steht nurmehr zur Entscheidung, ob die Beklagte den Vertrieb der Uhren mit der streitgegenständlichen Lunette zu unterlassen hat. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte hinsichtlich der Uhren 1 bis 8 (Kombination von Lunette und Zifferblatt) eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Die Parteien haben den Rechtsstreit nicht nur insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, sondern auch hinsichtlich der weiteren, vom Landgericht zugesprochenen Anträge auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, auf Auskunftserteilung und auf Vernichtung der streitigen Uhren.

Die Klägerinnen haben vorgetragen, die drehbare Lunette, wie sie aus dem Muster DM/015 861 und (identisch) aus dem Muster DM/017 144 ersichtlich sei, weise eine neue und eigentümliche Gestaltungsform auf, die durch die folgenden Merkmale zu kennzeichnen sei:

- Die Lunette habe eine glatte Oberfläche und falle in ihrem Querschnitt von innen nach außen ab.

- Aus dem äußeren Rand dieser Lunette wüchsen insgesamt zwölf Rechtecke,

- deren Breite im Verhältnis zu ihrer Höhe (bezogen auf das Zifferblatt) ca. 10:1 betrage.

- Jedes dieser zwölf Rechtecke werde in seiner Breite genau hälftig durch eine vom Mittelpunkt der Uhr aus durch die in Fünferschritten auf der Lunette angebrachten Minuten-Markierungen durchteilt.

Die Beklagte mache hiervon identischen Gebrauch.

Die Klägerinnen haben zuletzt beantragt,

der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten,

Uhren, welche ohne ihr Einverständnis hergestellt und/ oder erstmalig in Verkehr gebracht wurden,

und bei denen aus dem drehbaren, mit einer glatten Oberfläche versehenen, in seinem Querschnitt von innen nach außen abfallenden Drehkranz, an dessen äußerem Rand insgesamt zwölf Rechtecke erwachsen, deren Breite im Verhältnis zu ihrer Höhe (bezogen auf das Zifferblatt als Bezugspunkt) ca. 10:1 beträgt, und welche in ihrer Breite genau hälftig durch eine gedachte Achse vom Mittelpunkt der Uhr aus durch die in Fünferschritten auf dem Drehkranz angebrachten Minuten-Markierungen durchteilt werden,

insbesondere gemäß den Abbildungen von Uhren Nr. 1 bis 13

anzukündigen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen.

Die Beklagte hat einen geschmacksmusterrechtlichen Schutz der Lunette in Abrede gestellt. Die einzelnen Merkmale seien alle vorbekannt. Uhren mit Drehkranz gehörten seit Jahrzehnten zum allgemeinen Formenschatz, wobei die Griffelemente jede nur denkbare Ausgestaltung als Spitzen, Zacken oder Stege hätten. Der einzige Unterschied der beanspruchten Ausführungsform gegenüber den älteren Mustern liege darin, daß der Drehkranz der beanspruchten Ausführungsform im Zwischenbereich der Stege leicht eingekerbt sei, so daß die Stege des Klagegeschmacksmusters "angesetzt" und nicht aus dem Drehkranz "hervorwachsend" erschienen.

Das Landgericht hat der Klage (auch in diesem Umfang) stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

Die Klägerinnen beantragen mit der Revision, das landgerichtliche Urteil im Umfang des weiterverfolgten Unterlassungsantrags wiederherzustellen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat auch die Klägerin zu 2 als ausschließliche Lizenznehmerin der Musterrechte der Klägerin zu 1 als aktivlegitimiert angesehen; nichts anderes gelte, soweit die Klägerinnen wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machten. Doch sei - so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt - der Unterlassungsanspruch weder geschmacksmusterrechtlich noch wettbewerbsrechtlich begründet. Die Gestaltung einer als Drehkranz ausgebildeten Lunette sei zwar grundsätzlich dem geschmacksmusterrechtlichen Elementeschutz zugänglich. Die Lunette einer Uhr weise nämlich eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit auf und sei als Bestandteil der Uhr geeignet, in besonderer Weise gestaltet zu werden. Den Lunetten der in dem international registrierten Muster DM/015 861 hinterlegten Uhren fehle auch nicht die Neuheit. Zwar sei bekannt, den Drehkranz einer Uhr von innen nach außen abfallend zu gestalten. Ebenso sei nicht neu, aus dem äußeren Rand der Lunette insgesamt zwölf Rechtecke "wachsen" zu lassen. Derartige zwölf aus der Lunette herauswachsende Rechtecke zeigten bereits die Tag-Heuer-Uhr, die Gruen-Uhr und die Stelux-Uhr, wobei insbesondere die Tag-Heuer-Uhr bereits die Kombination des Merkmals 2 mit einer nach außen abfallenden Lunette (Merkmal 1) aufweise. Alle drei genannten Uhren enthielten zudem das Gestaltungsmerkmal, wonach zwölf Rechtecke mittig über den in Fünferschritten auf der Lunette angebrachten Minuten-Markierungen lägen, so daß das Merkmal 4 des geltend gemachten Elementeschutzes sowohl als solches als auch in Kombination mit den Merkmalen 1 und 2 vorbekannt sei. Weiter sei bei der Tag-Heuer-Uhr wie bei den Lunetten der im Muster DM/015 861 Nr. 7 bis 10.5 hinterlegten Uhren der Drehkranzkorpus mit einer glatten - wenn auch mit "Einkerbungen" zur Trennung der Rechtecke versehenen -, von innen nach außen abfallenden Oberfläche gestaltet. Die Lunetten nach dem hinterlegten Muster unterschieden sich von den vorbekannten Gestaltungen nicht nur im Verhältnis der Höhe zur Breite der Rechtecke, sondern auch darin, daß die Ausnehmungen zwischen den aus dem Lunettenkorpus erwachsenden Rechtecken bei dem Klagegeschmacksmuster im wesentlichen auf den Bereich zwischen den Rechtecken beschränkt seien, während diese Ausnehmungen bei vorbekannten Uhren - etwa bei der Tag-Heuer-Uhr - kegelförmig ausgebildet seien und so - ansteigend - teilweise als "Einkerbungen" auch in den Bereich der im übrigen glatt ausgebildeten Oberfläche des Lunettenkorpus hineinreichten. Dabei sei zu berücksichtigen, daß in den hinterlegten Mustern die gestalterische Ausbildung der Ausnehmungen zwischen den Rechtecken und der Übergang dieser Ausnehmungen in die Oberfläche des Lunettenkorpus keine detaillierte Darstellung erfahren habe. Im Gesamteindruck wüchsen daher in den hinterlegten Darstellungen der Uhren mit Drehkranz (Muster DM/015 861 Abb. 10.2 bis 10.5) die Rechtecke ebenso aus der Lunette heraus wie im vorbekannten Formenschatz, wobei lediglich die Zuordnung von Rechteck und jeweiliger Zahl für die Minuten durch die zurückhaltende Teilung zwischen den Rechtecken weniger deutlich in Erscheinung trete als im vorbekannten Formenschatz. Soweit den hinterlegten Mustern zu entnehmen sein sollte, daß sich die Rechtecke der Lunette wie ein gegenüber der geneigten Lunette abgesetzter Ring um den äußeren Rand der Lunette legen sollten (Abb. 10.2 der Hinterlegung), so sei zwar an sich bekannt, Rechtecke in dieser Form um die Lunette anzuordnen. Von diesen bekannten Gestaltungen unterscheide sich das Klagemuster aber durch die Reduktion auf zwölf Rechtecke. Die Lunette nach dem Muster unterscheide sich also in geringen Punkten von dem vorbekannten Formenschatz und sei deshalb neu.

Dem Muster komme aber nicht die für den Geschmacksmusterschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu. Sowohl beim vorbekannten Formenschatz als auch bei der Lunette der hinterlegten Uhren wüchsen Rechtecke aus dem Lunettenkorpus heraus und gäben der Lunette das Aussehen eines stilisierten Zahnrades und damit einen "technischen Look", wobei sich die beanspruchte Gestaltung in ihrem ästhetischen Gesamteindruck insoweit in keiner Weise vom ästhetischen Gesamteindruck des vorbekannten Formenschatzes unterscheide. Die Oberfläche der beanspruchten Lunette sei in gleicher Weise wie im vorbekannten Formenschatz glatt und geneigt. Die hinterlegten Muster ließen den von den Klägerinnen geltend gemachten Gegensatz von "technischem Look" und harmonischer Wirkung der in ihrem Querschnitt von innen nach außen abfallenden, mit glatter Oberfläche gestalteten Lunette nicht erkennen. Falls man (mit den Klägerinnen) einen solchen Gegensatz erkennen wollte, sei nicht ersichtlich, daß mit dieser Gestaltung eine andere gestalterische Leistung erzielt werde als im vorbekannten Formenschatz, der sich dieses Gestaltungsmerkmals in Kombination mit den übrigen Gestaltungsmerkmalen in gleicher Weise bediene wie die Lunette, für die die Klägerinnen Elementeschutz geltend machten. Allein der Umstand, daß die Ausnehmungen zwischen den Rechtecken der Lunette der hinterlegten Muster zurückhaltender ausgebildet seien als im vorbekannten Formenschatz, weil die Muster nicht auch die schwachen "Einkerbungen" der Tag-Heuer-Uhr übernommen hätten, führe zu keinem anderen ästhetischen Gesamteindruck der beanspruchten Lunette im Verhältnis zum vorbekannten Formenschatz. Es sei weder ersichtlich, daß die unterschiedliche Gestaltung der Ausnehmungen zwischen den Rechtecken im Verhältnis zu den vorbekannten Lunetten einen andersartigen ästhetischen Gesamteindruck vermittle, noch sei ersichtlich, daß im Weglassen der "Einkerbungen" der Tag-Heuer-Uhr eine gestalterische Leistung zum Ausdruck komme, die das Können eines durchschnittlichen Mustergestalters übersteige. Es sei zwar einzuräumen, daß es dem Gestalter der hinterlegten Uhren gelungen sei, bei der Gestaltung des Drehkranzes die aus dem Drehkranz herauswachsenden Rechtecke in etwas anderer Form voneinander abzusetzen als es beim vorbekannten Formenschatz der Fall gewesen sei; die abweichende Gestaltung beruhe aber nur auf einer handwerklichen Leistung eines durchschnittlichen Mustergestalters. Dies finde seine Bestätigung darin, daß der beanspruchte Drehkranz in seinem ästhetischen Gesamteindruck insbesondere mit dem Drehkranz der Tag-Heuer-Uhr übereinstimme. Hiervon hätten sich die Mitglieder des Senats, die für geschmackliche Fragen aufgeschlossen seien, durch einen Vergleich der hinterlegten Muster mit den vorbekannten Gestaltungen der Stelux- und der Tag-Heuer-Uhr aufgrund eigener Sachkunde überzeugt.

Auch scheide ein wettbewerbsrechtlicher Schutz aus, da weder die Form der Lunette noch die Lunette in Kombination mit den Farben der hinterlegten Uhren eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen vermöge.

II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revisionserwiderung unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Klägerin zu 1 als Inhaberin der vorgelegten Klagegeschmacksmuster sowie die Klägerin zu 2 als ausschließliche Lizenznehmerin zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 14 a Abs. 1 Satz 1 GeschmMG befugt sind. Das ausschließliche positive Benutzungsrecht am Gegenstand des Musters im Sinne des § 3 Satz 2 GeschmMG schließt das Recht zur Verfolgung von Verletzungshandlungen ein (BGHZ 118, 394, 398 - ALF, betreffend das Urheberrecht; v. Gamm, Geschmacksmusterrecht, 2. Aufl., § 3 Rdn. 48). Selbständig daneben besteht das Recht der Klägerin zu 1 als Inhaberin der Schutzrechte. Die Vergabe der ausschließlichen Vertriebslizenz für die Bundesrepublik Deutschland an Uhren nach den Klagegeschmacksmustern berührt nicht das Recht der Klägerin zu 1 als Inhaberin der Musterrechte, gegen Verletzungshandlungen vorzugehen. Der Urheber bleibt neben dem ausschließlichen Nutzungsberechtigten zur Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche befugt, nicht nur, wenn einzelne Nutzungsrechte bei ihm verblieben sind (BGH, Urt. v. 8.12.1959 - I ZR 131/58, GRUR 1960, 251 f. - Mecki-Igel II), sondern auch dann, wenn er bei der Verwertung seines Rechts sich eine fortdauernde Teilhabe an deren wirtschaftlichem Ertrag vorbehalten hat (BGHZ 118, 394, 399 f. - ALF). Von beiden Gegebenheiten ist im Streitfall auszugehen.

2. Zutreffend hat das Berufungsgericht des weiteren angenommen, daß die Gestaltung einer als Drehkranz ausgebildeten Lunette für eine geschmacksmusterrechtlich geschützte Uhr grundsätzlich dem Elementeschutz zugänglich ist. Das Recht des Musterinhabers schließt auch das Recht ein, das geschützte Muster teilweise nachzubilden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG; vgl. BGH, Urt. v. 17.11.1961 - I ZR 44/60, GRUR 1962, 258, 260 - Moped-Modell; v. Gamm, aaO, § 1 Rdn. 16, § 5 Rdn. 34; Nirk/Kurtze, GeschmMG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 103, 104). Das Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, daß ein Teil eines eingetragenen Gesamtmusters am Musterschutz nur dann teilhaben kann, wenn das beanspruchte Element als selbständig geschützt in sich geschlossen und als Bestandteil des Gesamtmusters geeignet ist, für sich in besonderer Weise gestaltet zu werden und insoweit die Funktion eines Musters als Vorlage eines gewerblichen Erzeugnisses zu erfüllen (BGH GRUR 1962, 258, 260 - Moped-Modell; Urt. v. 7.11.1980 - I ZR 57/78, GRUR 1981, 273, 274 - Leuchtenglas; Urt. v. 16.10.1986 - I ZR 6/85, GRUR 1987, 518, 519 - Kotflügel).

3. Nicht frei von Rechtsfehlern sind indessen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es den geschmacksmusterrechtlichen Schutz der Lunette als Teil der zum Geschmacksmuster angemeldeten Uhr verneint hat. Seiner Beurteilung, die beanspruchte Lunette stimme in ihrem ästhetischen Gesamteindruck insbesondere mit dem Drehkranz der Tag-Heuer-Uhr überein und könne deshalb nicht als hinreichend eigentümliches Erzeugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG angesehen werden, kann nicht beigetreten werden. Die Revision rügt zutreffend, das Berufungsgericht habe sich bei seiner Beurteilung davon leiten lassen, den Unterlagen des Musters sei die gestalterische Ausbildung der Ausnehmungen zwischen den Rechtecken und der Übergang dieser Ausnehmungen in die Oberfläche des Lunettenkorpus nicht detailliert zu entnehmen. Auch seine Hilfserwägung, selbst wenn die hinterlegten Abbildungen erkennen ließen, daß sich die Rechtecke der Lunette wie ein gegenüber der geneigten Lunette abgesetzter Ring um den äußeren Rand der Lunette legten, unterscheide sich diese Form von den bekannten Gestaltungen nur durch die Reduktion auf zwölf Rechtecke, läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht darin auch die Vermittlung eines ästhetischen Gesamteindrucks gesehen hat, auf den es für die Beurteilung der Eigentümlichkeit i.S. von § 1 Abs. 2 GeschmMG maßgeblich ankommt (BGH, Urt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle). Der ästhetische Gesamteindruck wird nämlich durch den Gegensatz des technisch wirkenden äußeren Zahnkranzes und der weichen, glatten Oberfläche der Lunette bestimmt.

a) Das Revisionsgericht kann im Streitfall die Beurteilung des Gesamteindrucks der maßgeblichen ästhetischen Merkmale und seiner Besonderheit gegenüber dem vorbekannten Formenschatz von sich aus vornehmen, da das Klagegeschmacksmuster und der entgegengehaltene Formenschatz zum unstreitigen Sachverhalt gehören (vgl. BGH, Urt. v., 19.12.1979 - I ZR 130/77, GRUR 1980, 235, 236 - Play-family; Beschl. v. 1.6.1988 - I ZR 22/86, GRUR 1988, 907, 908 - Hufeisen-Uhren).

Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts ist die von den Klägerinnen beanspruchte Gestaltung der Lunette hinreichend deutlich den Abbildungen 10.2 bis 10.5 des Klagegeschmacksmusters DM/015 861 zu entnehmen. Die Lunette weist danach - entsprechend der Beschreibung der Klägerinnen - folgende gestalterischen Merkmale auf:

- Sie hat eine glatte Oberfläche und fällt in ihrem Querschnitt von innen nach außen ab.

- Aus dem äußeren Rand der Lunette wachsen insgesamt zwölf Rechtecke,

- deren Breite im Verhältnis zu ihrer Höhe (bezogen auf das Zifferblatt) ca. 10:1 beträgt.

- Jedes dieser zwölf Rechtecke wird in seiner Breite genau hälftig durch eine vom Mittelpunkt der Uhr aus durch die in Fünferschritten auf der Lunette angebrachten Minuten-Markierungen durchteilt.

b) Dieser offenbarten Gestaltung des hinterlegten Musters ist der geschmacksmusterrechtliche Gesamteindruck zu entnehmen, der sich nicht in einer Zusammenfassung der verbal umschriebenen Gestaltungsmerkmale erschöpft. Er zeigt sich vielmehr in einer ästhetischen Wirkung, die sich aus dem gestalterischen Zusammenhang der beschriebenen Merkmale ergibt (BGH, Urt. v. 30.9.1964 - Ib ZR 65/63, GRUR 1965, 198, 200 - Küchenmaschine). Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts hingegen beruht nicht nur auf einer fehlerhaften Einschätzung des Offenbarungsgehalts der hinterlegten Muster, sondern auch auf einer eingeengten, allein technisch formalen Betrachtung der Rechtecke der Lunette.

aa) Sämtliche Merkmale sind im Detail im Klagegeschmacksmuster DM/015 861 enthalten. Wie insbesondere Abb. 10.2 zu entnehmen ist, sind die Rechtecke gegen die Lunette durch eine Kerbe entlang dem äußeren Lunettenrand optisch abgegrenzt. Sie erscheinen als selbständige Rechtecke, die außen an den Lunettenrand "angesetzt" sind.

Auch die Beklagte hatte nach dem vom Berufungsgericht wiedergegebenen Vortrag die Sichtweise der Klägerinnen als zutreffend angesehen, wonach der Fachmann den Abbildungen des Klagegeschmacksmusters DM/015 861 entnehme, daß der Drehkranz der beanspruchten Ausführungsform im Zwischenbereich der Stege leicht eingekerbt sei, so daß die Stege des Klagemusters "angesetzt" und nicht aus dem Drehkranz "hervorwachsend" erschienen. Unter den Parteien des Rechtsstreits herrschte Einigkeit, daß diese detaillierte Ausgestaltung der Rechtecke nicht nur dem jüngeren Klagemuster DM/017 144 Abb. 1 und 2 (besonders) deutlich zu entnehmen sei, sondern bereits - nach Ansicht der Beklagten in neuheitsschädlicher Weise - identisch dem prioritätsälteren Muster.

bb) Die vom Berufungsgericht in seiner hilfsweisen Erwägung angestellte Betrachtung, es sei bekannt, Rechtecke in Art eines gegenüber der geneigten Lunette abgesetzten Rings anzuordnen, neu sei lediglich, diese auf zwölf zu reduzieren, ist schon deshalb fehlerhaft, weil auch sie sich auf eine formal "technische" Betrachtung der Anordnung der Rechtecke beschränkt und deren ästhetische Wirkung auf die Lunette insgesamt vernachlässigt.

c) Bei der gebotenen Berücksichtigung der detaillierten Offenbarung des Klagegeschmacksmusters DM/015 861 beschränkt sich der ästhetische Gesamteindruck der Lunette nicht auf das Aussehen eines "stilisierten Zahnrades", wie das Berufungsgericht gemeint hat. Der ästhetische Gesamteindruck wird vielmehr - wie bereits das Landgericht ausgeführt hat - dadurch geprägt, daß der äußere Rand des "Zahnkranzes" zusammenwirkt mit der in ihrem Querschnitt von innen nach außen abfallenden, mit glatter Oberfläche gestalteten Lunette. Der nüchterne "technische Look" des äußeren Randes steht damit in einem Gegensatz zu der weichen und harmonischen Gestaltung der Lunette im übrigen.

Dieser Kontrast zwischen "technischem Look" und weicher, harmonischer Wirkung bestimmt den Gesamteindruck.

4. Unter Beachtung dieses Gesamteindrucks kommt dem Klagegeschmacksmuster DM/015 861 der musterrechtliche Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG zu.

a) Die Neuheit des Klagegeschmacksmusters steht außer Streit. Das Berufungsgericht hat auch bei Zugrundelegen seiner eingeschränkten Betrachtung des ästhetischen Gesamteindrucks des Musters die Neuheit bejaht. Die Revisionserwiderung erhebt hierzu keine Rügen.

b) Auch die Eigentümlichkeit des Erzeugnisses i.S. des § 1 Abs. 2 GeschmMG, welche sich aus einem Vergleich des festgestellten Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser Gesamteindruck beruht, mit dem vorbekannten Formenschatz in seiner Gesamtheit ergeben muß (vgl. BGH GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle), ist gegeben. Der Drehkranz erscheint in den für die ästhetische Gesamtwirkung maßgeblichen Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, schöpferischen Tätigkeit. Diese ist dann gegeben, wenn die Formgestaltung über das Durchschnittsschaffen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets vertrauten Mustergestalters und über das rein handwerksmäßige Fertigen hinausgeht (BGH GRUR 1980, 235, 236 - Play-family). Der ästhetische Gesamteindruck der Lunette des Klagegeschmacksmusters hebt sich im erforderlichen Abstand vom durchschnittlichen Schaffen eines Mustergestalters ab.

Die sowohl nach der Beurteilung des Berufungsgerichts als auch nach dem Verständnis der Beklagten der Form der Lunette nach dem Klagegeschmacksmuster am nächsten kommende Gestaltung der Tag-Heuer-Uhr legt die von den Klägerinnen als schutzfähig beanspruchte Merkmalskombination nicht nahe. Auf der Tag-Heuer-Uhr sind in den Drehkranz zwölf dreidimensionale, abgerundete Einkerbungen eingelassen, die sich zum Innenrand hin ansteigend verjüngen. Diese teilen die Lunette-Oberfläche in zwölf gleiche, plastisch hervortretende, der Rechteckform nahekommende Schilde. Der Eindruck eines aus an den Lunettenring angesetzten Rechtecken gebildeten Zahnkranzes wird nicht erweckt. Die Tag-Heuer-Uhr vermittelt damit gerade nicht den den Drehkranz des hinterlegten Musters prägenden Gegensatz zwischen harmonischer Drehkranzform aus glatter, von innen nach außen abfallender Oberfläche und "technischem Look" des "stilisierten Zahnrades" der Außenseite des Drehkranzes. Der Gesamteindruck der Tag-Heuer-Uhr wird vielmehr durch die in den Rand eingelassenen, abgerundeten Einkerbungen entscheidend bestimmt. Entsprechendes gilt für die auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Gestaltung ferner liegenden Formgebungen der Stelux-Uhr und der Gruen-Uhr. Der Formenschatz im übrigen (Breitling, Die Geschichte einer großen Uhrenmarke, S. 47, 48, 116, 117) belegt zwar, daß es bekannt ist, Rechtecke in dieser Form um die Lunette anzuordnen. Diesen vorbekannten Formen fehlt indessen das gestalterische Element, die Rechtecke durch die Zahl zwölf auf die zwölf Stunden-Markierungen zu beziehen. Außerdem wird durch diese Modelle nicht der durch das Größenverhältnis der angesetzten Rechtecke zur Höhe (bezogen auf das Zifferblatt) erweckte Eindruck eines angesetzten Zahnkranzes vermittelt.

In Anbetracht des abweichenden ästhetischen Gesamteindrucks der Lunette bei den vorbekannten Uhren läßt deshalb auch die Gesamtschau des entgegengehaltenen Formenschatzes nicht die Folgerung zu, der durch den Kontrast des "technischen Looks" der Außenseite des Drehkranzes zur glatten harmonischen Drehkranzform geprägte Gesamteindruck des Klagegeschmacksmusters sei für den Gestalter naheliegend gewesen. Es ist vielmehr der vom Landgericht getroffenen Beurteilung beizutreten, wonach der Schritt zur Gestaltung des Drehkranzes mit den Merkmalen des Klagegeschmacksmusters über das rein handwerkliche Schaffen deutlich hinausgeht und sich auch nicht in der Anpassung an einen allgemeinen Modetrend erschöpft. Die Gestaltung des Drehkranzes mag zwar von einem Publikumsgeschmack beeinflußt sein, die konkrete Ausgestaltung nach dem Klagegeschmacksmuster war damit indessen nicht nahegelegt.

5. Der Unterlassungsanspruch der Klägerinnen ist gemäß § 14 Abs. 1 GeschmMG i.V. mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle begründet. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist die angegriffene Verletzungsform der Lunette identisch mit der geschmacksmusterrechtlich geschützten Lunette. Das hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht in Frage gestellt. Auch die Revisionserwiderung bringt hierzu keine begründeten Einwände vor. Sie stellt nicht in Abrede, daß bei den beanstandeten Drehkränzen die vorhandenen zwölf schmalen Rechtecke durch eine Kerbe abgegrenzt werden.

III. Nach alledem ist das landgerichtliche Urteil insoweit wiederherzustellen, als der Beklagten darin verboten worden ist, Uhren mit der geschmacksmusterrechtlich geschützten Lunette zu verbreiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt den vom Berufungsgericht auf der Grundlage des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und des § 91 a ZPO vorgenommenen Kostenausspruch. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Revision ein (unzulässiger) Angriff der gemäß § 91 a ZPO getroffenen Kostenquotelung nicht zu entnehmen.

Ende der Entscheidung

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