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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.11.1998
Aktenzeichen: I ZR 156/96
Rechtsgebiete: VO TSU, GüKUMT


Vorschriften:

VO TSU Nr. 3/83
GüKUMT § 1 (Fassung 3.8.1983)
VO TSU Nr. 3/83 GüKUMT § 1 (Fassung 3.8.1983)

Zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des GüKUMT auf einen im multimodalen Verkehr durchgeführten Umzugstransport.

BGH, Urt. v. 12. November 1998 - I ZR 156/96 - OLG München LG Landshut


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 156/96

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. November 1998

Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Beförderungsvertrag wegen Verlustes und Beschädigung von Umzugsgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger beauftragte die Beklagte Ende 1993 mit der Durchführung seines Umzuges von München nach Tarpon Springs in Florida/USA. Das Umzugsgut sollte in München in zwei Container verladen, auf dem Landweg nach Bremerhaven transportiert und sodann nach Tampa/USA verschifft werden. Von dort aus sollte es auf dem Landweg zum Haus des Klägers in Tarpon Springs befördert werden.

Der erste mit einem Vorhängeschloß verschlossene Container wurde am 24. Dezember 1993 ab Bremerhaven verschifft und vom Kläger am 2. Februar 1994 in Empfang genommen. Der zweite Container wurde erst am 22. Januar 1994 ab Bremerhaven verschifft. Dieser nicht mit einem Vorhängeschloß versehene, aber vor der Verschiffung versiegelte Container wurde originalversiegelt in Palm Habour/Florida angeliefert, wo ihn der Kläger und ein Begleiter am 28. Februar 1994 abholten. Das zugehörige Inventarverzeichnis versah der Kläger mit folgendem Vermerk:

"Die Unterschrift bezieht sich nur auf den Erhalt des Containers, ordnungsgemäße und vollständige Anlieferung der Ware ist hiermit nicht bestätigt, sondern der gesamte Inhalt muß auf Vollständigkeit und Beschädigung überprüft werden."

Der Kläger hat behauptet, ein Teil des Umzugsgutes sei bei dem Transport beschädigt worden. Aus dem zweiten Container seien überdies verschiedene Umzugsgüter abhanden gekommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte ihm hierfür sowohl aus § 429 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung) als auch aus § 823 BGB.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 99.799,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Mai 1994 zu zahlen.

Die Beklagte ist dem nach Grund und Höhe entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht ist - in Übereinstimmung mit den Parteien - davon ausgegangen, daß sich eine vertragliche Haftung der Beklagten für Schäden am Umzugsgut des Klägers, die im Zusammenhang mit dem im multimodalen Verkehr durchgeführten Transport entstanden seien, allein nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches richte, da der Ort der Entstehung der behaupteten Schäden nicht feststehe und eine dem Kläger günstigere Haftungsordnung nicht ersichtlich sei. Diese Annahme hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist im Streitfall die Verordnung TSU Nr. 3/83 über den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr (GüKUMT) vom 3. August 1983 (Bundesanzeiger Nr. 151 vom 16. August 1983) anwendbar. Die Annahme, der GüKUMT sei aufgrund des Angebots und der Auftragsbestätigung der Beklagten (Anlagen K 1 und K 2) nicht Bestandteil des streitgegenständlichen Transportvertrags geworden, weil die Beklagte seine Anwendbarkeit nur für den Umzugsverkehr Inland und europäisches Ausland vorgesehen habe, beruht auf einem Rechtsfehler.

a) Nach § 1 VO TSU Nr. 3/83 GüKUMT gelten für die Beförderung von Umzugsgut mit einem Kraftfahrzeug für andere im Güterfernverkehr und Güternahverkehr die Beförderungsbedingungen, Entgelte und Berechnungsvorschriften, die sich aus der Anlage zu der genannten Verordnung ergeben. Die VO TSU Nr. 3/83 GüKUMT war bis zum 31. Dezember 1993 in Kraft (vgl. Art. 4 Nr. 1 i.V. mit Art. 5 der 7. Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 1. März 1994, BGBl. I S. 388 ff.). Sie hat somit bei Abschluß des streitgegenständlichen Transportvertrags Ende Dezember 1993 noch gegolten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hätten die Bestimmungen des GüKUMT im Streitfall berücksichtigt werden müssen, da es sich bei ihm um für den Umzugsunternehmer zwingendes Recht gehandelt hat.

Der Bundesminister für Verkehr hat die VO TSU Nr. 3/83 GüKUMT auf der Grundlage des § 40 GüKG in der Fassung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256 - im folgenden: GüKG a.F.) erlassen. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 GüKG a.F. sind auf den Tarif die §§ 20 und 22 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. und Abs. 3 GüKG a.F. anzuwenden. Nach § 20 Abs. 1 GüKG a.F. müssen die Tarife neben den für die Bestimmung des Beförderungsentgelts notwendigen Angaben alle anderen für den Beförderungsvertrag maßgeblichen Beförderungsbedingungen enthalten. Danach war der Bundesminister für Verkehr auch ermächtigt, die Beförderungsbedingungen im Wege einer Rechtsverordnung zu regeln (§ 40 Abs. 1 Satz 4, § 20 a Abs. 5 GüKG a.F.). Er hat hiervon in einer Anlage zur VO TSU Nr. 3/83 GüKUMT Gebrauch gemacht.

Bei der VO TSU Nr. 3/83 GüKUMT handelt es sich um eine Rechtsverordnung, die weder zugunsten noch zu Lasten des Frachtführers abbedungen werden konnte, wie sich aus § 40 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 22 Abs. 3 GüKG a.F. ergibt (vgl. GroßkommHGB/Helm, 4. Aufl., Anh. IV § 452, Vor § 1 GüKUMT, Rdn. 1, 3; Koller, Transportrecht, 2. Aufl., GüKUMT vor § 1 Rdn. 1). Nach § 41 Satz 1 GüKG a.F. ist überdies § 26 GüKG a.F. zu berücksichtigen, der Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, die über das in den Beförderungsbedingungen des GüKUMT vorgesehene Maß hinausgehen, für unzulässig erklärt.

b) Danach konnte die Beklagte die Anwendbarkeit der VO TSU Nr. 3/83 GüKUMT jedenfalls bei Anwendung deutschen Rechts, wovon im Streitfall auszugehen ist, nicht einseitig auf den Umzugsverkehr Inland und europäisches Ausland beschränken. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 75/92, TranspR 1994, 279, 280 = VersR 1994, 837) kommen die Regelungen des GüKUMT während seiner Geltungsdauer grundsätzlich auch auf Transporte zur Anwendung, bei denen der Entladeort außerhalb des Geltungsbereichs des Güterkraftverkehrsgesetzes lag. Für diese Beurteilung ist insbesondere maßgebend, daß es sich bei diesem Tarif um Verbraucherschutzbestimmungen handelt, die die Anwendung des GüKUMT auch auf alle außerdeutschen Transportleistungen erfordern.

Der Anwendung des GüKUMT im Streitfall steht nicht entgegen, daß das Umzugsgut nach den vertraglichen Vereinbarungen auch auf dem Seeweg, also im sogenannten multi-modalen Verkehr, zu befördern war. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Gut vom Hafen Tampa/USA auf dem Landweg nach Tarpon Springs zum Haus des Klägers gebracht werden sollte. Der letzte Transportabschnitt bestand somit nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in einem Landtransport. Reklamationen des Empfängers richten sich dann nach dem Recht dieses letzten Transportabschnitts (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., Teil D Rdn. 7; GroßKommHGB/Helm, 4. Aufl., Anh. V § 452 Rdn. 42; Thume/Fremuth, CMR, Anh. II Rdn. 250 ff.; Herber, TranspR 1990, 4, 12), so daß im Streitfall die für Landtransporte geltenden Bestimmungen des GüKUMT maßgeblich sind.

3. Die gebotene Beurteilung auf der Grundlage des GüKUMT kann der Senat nicht selbst vornehmen, da insoweit tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind.

II. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.



Ende der Entscheidung

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