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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: I ZR 176/01 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 320
ZPO § 314
ZPO § 320 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 176/01 vom

30. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil er, obwohl es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von der Klägerin selbst unterzeichnet ist (§ 78 ZPO; vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 320 Rdn. 4).

Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt zudem grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796 m.w.N.). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet, liegt nicht vor.

Der Antrag wäre im übrigen auch unbegründet, weil das Revisionsgericht an die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, dem der Tatbestand des Revisionsurteils entspricht, gebunden ist (§ 561 ZPO a.F.); dies gilt insbesondere auch für die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Entscheidung beruht, daß die Klage nicht auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt werden konnte. Anders als die Klägerin wohl meint, ist das Vorbringen neuer Tatsachen im Revisionsverfahren im allgemeinen unzulässig; für den Vortrag in der mündlichen Revisionsverhandlung gilt im übrigen nichts anderes.

Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt (BGH NJW 1999, 796; vgl. Thomas/Putzo aaO § 320 Rdn. 4).

Ende der Entscheidung

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