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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: I ZR 177/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 177/01

vom

24. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, ihr für die Durchführung des Revisionsverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Revision der Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Unterlassung der beabsichtigten Rechtsverfolgung läuft im übrigen auch nicht allgemeinen Interessen zuwider (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

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