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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: I ZR 183/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 183/01

vom

6. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Mit dem nunmehr mit Schriftsatz vom 5. Juni 2002 gestellten Hilfsantrag wird in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt.

Die Zulassung des Hilfsantrags ist auch nicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs geboten. Die Frage, ob ein Wettbewerber aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Ansprüche gegen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit geltend machen kann, weil eine daran beteiligte Gemeinde durch diese Tätigkeit gegen Vorschriften der Gemeindeordnung verstößt, ist in der Literatur in den letzten Jahren außerordentlich umfangreich und kontrovers behandelt worden. Die im Schriftsatz vom 5. Juni 2002 angesprochene Entscheidung des Senats vom 25. April 2002 war daher nicht überraschend (vgl. dazu nur BU 11). Der Umstand, daß Ansprüche gegen den Zutritt zum Markt nicht auf Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung gestützt werden können, steht Ansprüchen auf Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem Markt nicht entgegen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 255.645,94 € (= 500.000 DM)

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