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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2002
Aktenzeichen: I ZR 187/98 (2)
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5
GKG § 11
GKG § 49
GKG § 61
GKG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 187/98

vom

8. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Klägerin zu 2 gegen die Kostenrechnung vom 23. August 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 5 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nicht begründet. Die Gerichtskosten sind gemäß §§ 11, 49, 61 GKG i.V. mit dem Kostenverzeichnis Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG zutreffend angesetzt.

1. Die im vorliegenden Revisionsverfahren angefallenen und nach einem Wert von 200.000 DM berechneten Gebühren sind entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2 nicht bereits durch die im Nichtigkeitsverfahren X ZR 63/92 nach einem Wert von 1 Mio. DM gezahlten Gebühren abgegolten. Das Revisionsverfahren I ZR 187/98 und das Nichtigkeitsverfahren X ZR 63/92 sind selbständige Rechtsmittelinstanzen, die die Kosten jeweils neu entstehen lassen (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1961, 66; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl., § 27 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 27 GKG Rdn. 10; Oestreich/Winter/Hellstab, Gerichtskostengesetz, § 27 Rdn. 8). Das Nichtigkeitsverfahren X ZR 63/92 richtete sich gegen den Beschluß des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 7. Mai 1992, mit dem der I. Zivilsenat die Revision gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 1991 nicht angenommen hatte. Dagegen haben die Klägerin zu 2 und die Beklagte zu 3 im vorliegenden Revisionsverfahren I ZR 187/98 das Schlußurteil des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Mai 1998 angefochten.

2. Die Klägerin zu 2 vermag gegenüber der Kostenrechnung auch nicht mit Erfolg einzuwenden, eine Kostenentscheidung liege noch nicht vor, weil die Entscheidung über die Kosten nach der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht von diesem zu treffen sei. Die Haftung der Klägerin zu 2 folgt aus § 49 Satz 1 GKG. Danach ist Kostenschuldner derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat. Die Inanspruchnahme der Klägerin zu 2 mit der Hälfte der Gerichtskosten der Revisionsinstanz entspricht dem Wert ihrer Revision am Gesamtstreitwert des Revisionsverfahrens.

3. Für die Berechnung der Gerichtskosten war nach § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG die Gebührentabelle in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (BGBl. I 1325) anzuwenden. Das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 ist nach seinem Art. 12 am 1. Juli 1994 in Kraft getreten. Die Revision der Klägerin zu 2 ist nach diesem Zeitpunkt und zwar am 4. August 1998 eingelegt worden.

4. Die Entscheidung über die Erinnerung der Klägerin zu 2 ergeht gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG).

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