Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: I ZR 192/03
Rechtsgebiete: EGZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 192/03

vom 5. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juli 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 ZPO i.V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO, § 97 Abs. 1 ZPO). Dieser beträgt 15.000 €.

Gründe:

Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens entsprechend seinem auf die Streitwertbeschwerde der Klägerin ergangenen Beschluß vom 13. September 2002 wie für die erste Instanz auf 15.000 € festgesetzt. Der Beklagte hat der Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht widersprochen. Der vom Berufungsgericht zutreffend nach dem objektiven Interesse der Klägerin festgesetzte Streitwert entspricht dem Wert der Beschwer des Beklagten i.S. von § 26 Nr. 8 EGZPO, weil der Beklagte in dem beabsichtigten Revisionsverfahren weiter die Abweisung der Klage erstrebt.

Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Sein Vortrag in der Beschwerdebegründung gibt für eine von der - das Revisionsgericht nicht bindenden - Wertbemessung des Berufungsgerichts abweichende höhere Festsetzung keinen Anlaß. Ob jede Werbung, die über die Möglichkeit der Neuaufnahme zur kieferorthopädischen Behandlung informiert, in dem hier betroffenen Versorgungsgebiet auf Resonanz stößt und zur Begründung mehrerer Behandlungsverhältnisse mit einem Honorarvolumen von jeweils 4.000 bis 5.000 € führt, ist ohne Belang, weil dem Beklagten nicht jede derartige Werbung verboten worden ist, sondern nur eine in der Form der konkret angegriffenen Anzeige, d.h. unter Verwendung eines "Eyecatcher" in Form eines "hälftigen" lachenden Mundes mit perfekt weißen Zähnen. Daß gerade die verbotene Werbung von einer eine höhere Wertfestsetzung rechtfertigenden Bedeutung ist, hat der Beklagte nicht dargelegt (zur Frage der Zahnarztwerbung im Internet allgemein vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 167/01, WRP 2004, 221 - Arztwerbung im Internet).

Streitwert: 15.000 €



Ende der Entscheidung

Zurück