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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: I ZR 196/07
Rechtsgebiete: ZPO, UWG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
UWG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 22. Januar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Werbung für Verkaufsförderungsmaßnahmen wird von § 4 Nr. 4 UWG erfasst. Bereits in der Werbung sind dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die nach den Besonderheiten des Einzelfalls ein Aufklärungsbedürfnis besteht (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 196/05, GRUR 2008, 724 Tz. 10 f. = WRP 2008, 1069 - Urlaubsgewinnspiel). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 22.500 EUR

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