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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: I ZR 206/05 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, UrhG


Vorschriften:

ZPO § 321a
UrhG § 54
UrhG § 54a a.F.
UrhG § 54a Abs. 1 Satz 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 206/05

vom 23. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Tenor: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 17. Juli 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe sich nicht mit ihrem Argument auseinandergesetzt, der Gesetzgeber habe klargestellt, dass eine Differenzierung nach der zur Vervielfältigung verwendeten Technik - analog oder digital - nicht stattfinde. Der Senat hat unter Tz. 18 des Urteils zur Begründung seiner Ansicht, dass unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen sind, auf seine Entscheidung "Drucker und Plotter" (BGHZ 174, 359) verwiesen. Dort hat er unter Tz. 17 ausgeführt, dass die Vervielfältigung zwar nicht in ihrem Verfahren, wohl aber in ihrer Wirkung einer Vervielfältigung durch Ablichtung des Werkstücks vergleichbar sein müsse. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Vervielfältigung im Wege der Reprographie, also auf fotomechanische Weise, bzw. ob sie in einem analogen oder in einem digitalen Verfahren erfolge. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Vervielfältigung - wie bei einer Ablichtung - bewirke, dass von einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entstünden. Der Senat hat damit ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht nach der zur Vervielfältigung verwendeten Technik - analog oder digital - zu differenzieren ist. 2. Auf die Neufassung des § 54 UrhG und die Regelung des § 54 UrhG a.F. musste der Senat in diesem Zusammenhang nicht eingehen, weil der Vergütungsanspruch nach diesen Bestimmungen - anders als bei § 54a UrhG a.F. - nicht davon abhängig ist, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen. 3. Mit ihren übrigen Ausführungen macht die Klägerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

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