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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: I ZR 218/02
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 218/02

vom 13. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer des Beklagten 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Der Beklagte, der nur als einzelnes Mitglied seiner Sozietät verurteilt worden ist, hat eine höhere Beschwer nicht glaubhaft gemacht.

Dem Beklagten ist durch das Berufungsurteil nach dessen Begründung nicht verboten worden, sich und die anderen Mitglieder seiner Sozietät als "Spezialisten im Dienst des Anlegerschutzes" zu bezeichnen, sondern lediglich, dieser Angabe den bestimmten Artikel "Die" voranzustellen. Nach dem eigenen Verständnis des Beklagten in der Vorinstanz soll die Benutzung des bestimmten Artikels nicht dazu führen, daß die streitgegenständliche Werbeaussage als Superlativwerbung verstanden wird (Schriftsätze v. 29.6.2001 S. 3/GA 114a und v. 14.2.2002 S. 5/GA 133). Wird von dieser Einschätzung der beanstandeten Werbung durch den Beklagten als Beschwerdeführer ausgegangen, übersteigt die Beschwer des Beklagten keinesfalls 20.000 €. Dies gilt um so mehr, als nach der vorgelegten anwaltlichen Versicherung des Beklagten davon auszugehen ist, daß selbst der Internet-Auftritt der Kanzlei lediglich für 10 % der seit Februar 2001 erteilten Mandate "zumindest mitursächlich" gewesen ist.

Das Berufungsgericht hat im übrigen die beanstandete Werbeaussage gerade auch im Hinblick auf die konkreten Umstände, unter denen diese verwendet worden ist, gewürdigt. Ob seine Beurteilung in diesem besonderen Einzelfall zutrifft, kann offenbleiben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 15.339 €



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