Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: I ZR 224/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 224/00

vom

7. Juni 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. August 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die von der Revision gegen die Klauseln Ziff. I 2 und Ziff. II 2 der "Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf von Zuchthengsten innerhalb Deutschlands" vorgebrachten AGB-rechtlichen Bedenken, die das Berufungsgericht nicht erörtert hat, greifen nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, daß die Frage der Wirksamkeit der Klauseln für den Wandelungsvertrag von unmittelbarer Bedeutung war. Vielmehr stellte eine etwaige Vorstellung der Beklagten vom Inhalt dieser Klauseln für die Wirksamkeit der Vereinbarung allenfalls ein unbeachtliches Motiv dar.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 103.650 DM



Ende der Entscheidung

Zurück