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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 05.03.1998
Aktenzeichen: I ZR 229/95
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1
Fotovergrößerungen

UWG §§ 1, 3, 13 Abs. 2 Nr. 1

Die Sachbefugnis des durch einen Wettbewerbsverstoß unmittelbar betroffenen Mitbewerbers ergibt sich auch nach Inkrafttreten des UWG-Änderungsgesetzes 1994 unmittelbar aus der verletzten Norm.

BGH, Urt. v. 5. März 1998 - I ZR 229/95 - OLG Bremen LG Bremen


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 229/95

Verkündet am: 5. März 1998

Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7. September 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte warb im Oktober 1993 durch das Auslegen und Verteilen von - im folgenden verkleinert wiedergegebenen - Handzetteln in dem von ihr im W. B. betriebenen Markt für Foto- und Video-Artikel für die Anfertigung von Fotovergrößerungen:

Die Klägerin, ein in B. ansässiges Foto-Fachgeschäft, ließ Testbestellungen zu Vergrößerungen eines Negativs der Größe 9 x 12 cm und zwei Dias der Größen 4 x 4,5 cm und 6 x 6 cm in Auftrag geben. Diese Bestellungen wurden von der Beklagten nicht ausgeführt, sondern mit dem Laborvermerk zurückgereicht, diese Arbeiten könnten nur als Fach- bzw. Handarbeiten zu einem erheblich höheren Preis ausgeführt werden.

Die Klägerin hat daraufhin die Werbung als irreführend beanstandet und Unterlassung begehrt. Sie hat vorgebracht, der angesprochene Verkehr nehme an, daß sich das Angebot der Beklagten auf jedes Negativ oder Dia beziehe, unabhängig vom jeweiligen Format der Vorlage. Die Beklagte sei jedoch nur bereit, Vergrößerungen von Kleinbildformaten zu fertigen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

für Fotoarbeiten zu werben, wenn diese nicht zu den beworbenen Preisen abgegeben werden.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen, die zur Vergrößerung eingereichten Vorlagen wiesen völlig unübliche Formate auf, die allenfalls von Berufsfotografen benutzt würden. Ihre Werbezettel seien an Fotokunden verteilt worden, bei denen sich das Kleinbildformat allgemein durchgesetzt habe. Im übrigen habe sie auch Filme für Pocketkameras und alle anderen Formate in Auftrag genommen, die auf der Bestelltasche aufgeführt seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht (OLG Bremen WRP 1996, 19) hat die Berufung zurückgewiesen.

Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin das Unterlassungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob das beanstandete Verhalten als wettbewerbswidrig i.S. der §§ 1 und 3 UWG zu beurteilen ist. Es hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klage deshalb als unbegründet erachtet, weil der behauptete Wettbewerbsverstoß nicht geeignet sei, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Es hat dazu ausgeführt:

Die Klägerin könne den geltend gemachten Anspruch nicht als unmittelbar Verletzte nach §§ 1 und 3 UWG verfolgen, sondern sie sei nach Inkrafttreten des UWG-Änderungsgesetzes 1994 nur nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt. Während nach der früheren Gesetzeslage als unmittelbar Verletzter klageberechtigt gewesen sei, wer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Verletzer gestanden habe, müsse seit der Neufassung des Gesetzes zwischen den Parteien ein Substitutionswettbewerb bestehen. Um den Kreis der unmittelbar Verletzten, die nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin ohne Rückgriff auf § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt sein sollten, nicht zu eng zu ziehen und auf diejenigen Konkurrenten zu beschränken, die nachweislich einen Vermögensschaden erlitten hätten, sei zwischen den unmittelbar Verletzten und den nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugten Mitbewerbern nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm abzugrenzen. Werde die Klage auf einen Verstoß gegen Vorschriften gestützt, die allein oder zumindest gleichwertig neben anderen Zwecken dem Schutz des einzelnen Mitbewerbers dienten, sei dieser unmittelbar klagebefugt. Gehe es bei der angegriffenen Handlung aber um einen Verstoß gegen verbraucherschützende Normen, wozu § 3 UWG zähle, da der Schutz der Mitbewerber lediglich eine Reflexwirkung sei, oder gegen Ordnungsvorschriften, sei der Wettbewerber auf die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu verweisen. Nichts anderes gelte, soweit in der angegriffenen Werbung auch ein Verstoß gegen § 1 UWG liege. Die Klägerin sei danach nicht als unmittelbar Verletzte i.S. der §§ 1 und 3 UWG anzusehen.

Ein Vorgehen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG scheitere daran, daß die beanstandete Wettbewerbshandlung nicht geeignet sei, den Wettbewerb auf dem von den Parteien gemeinsam beschickten Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Das von der Klägerin angegriffene Wettbewerbsverhalten liege unterhalb der vom Gesetz gezogenen Bagatellgrenze, weil die ganz überwiegende Mehrzahl der Amateurfotografen, die mit dem heute üblichen Kleinbildformat arbeiteten, erhielten, was in der Werbung versprochen sei.

Es könne dahinstehen, ob die Beklagte darüber hinaus, wie die Klägerin weiter behauptet habe, auch Vergrößerungen von mit Pocket-Kameras aufgenommenen Bildern abgelehnt habe. Das Vorbringen der Klägerin zu einer hierin liegenden möglichen Wettbewerbsverletzung sei schuldhaft verspätet. Dabei ergebe sich aus der Natur der Sache, daß von quadratischen Negativen keine nicht quadratischen Vergrößerungen hergestellt werden könnten; hierüber könne sich der angesprochene Kundenkreis nicht ernsthaft getäuscht haben.

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Sachbefugnis der Klägerin ergebe sich im Streitfall allein aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG und nicht bereits unmittelbar aus §§ 1, 3 UWG, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der Ansicht des Berufungsgerichts, aufgrund des UWG-Änderungsgesetzes 1994 seien jetzt an die Sachbefugnis des von einem Wettbewerbsverstoß unmittelbar betroffenen Mitbewerbers höhere Anforderungen zu stellen, kann nicht beigetreten werden.

Als unmittelbar betroffener Mitbewerber, dessen Sachbefugnis sich unmittelbar aus der verletzten Norm ergibt, ist bisher grundsätzlich derjenige angesehen worden, der zu dem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 7.12.1989 - I ZR 3/88, GRUR 1990, 375, 376 = WRP 1990, 624 - Steuersparmodell). Mit diesem im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Erfordernis wird das u.a. in den §§ 1 und 3 UWG vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs im Blick auf die Klageberechtigung umschrieben (vgl. v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 17 Rdn. 31 f., dort auch zur Kritik). Daran hat sich durch die UWG-Novelle 1994 nichts geändert. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf sollte die Sachbefugnis des durch einen Wettbewerbsverstoß unmittelbar betroffenen Mitbewerbers durch die Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG unberührt bleiben (BT-Drucks. 12/7345, S. 13 = WRP 1994, 369, 377). Dem Merkmal des konkreten Wettbewerbsverhältnisses kommt daher bei der Bestimmung des Kreises der unmittelbar Betroffenen nach wie vor eine wichtige Funktion zu (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Einl. UWG Rdn. 219, 225 und § 1 UWG Rdn. 19 und 19 b; Bornkamm, GRUR 1996, 527). Daß die Klagebefugnis des Mitbewerbers gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. angesichts des beizubehaltenden weiten Verständnisses dieses Merkmals in der Praxis künftig an Bedeutung verlieren wird, steht dem nicht entgegen. Denn dies beruht nicht auf einer Erhöhung der Anforderungen an die Sachbefugnis des von einem Wettbewerbsverstoß unmittelbar betroffenen Mitbewerbers, sondern darauf, daß nach altem Recht der nur das Vorliegen eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses erfordernde Weg über § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG zur Verfügung stand, ohne daß weitere Voraussetzungen erfüllt sein mußten.

Der vom Berufungsgericht (unter Berufung auf Dieselhorst, WRP 1995, 1, 2 f.) angeführte Schutzzweckgedanke rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er würde vor allem in den Fällen einer Irreführung, in denen der Schutz der Verbraucher- und der Allgemeininteressen im Vordergrund steht, zu einer vom Gesetz nicht gewollten generellen Einschränkung des Mitbewerberschutzes führen (vgl. auch Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 19 c; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 13 Rdn. 5 b; Bornkamm, GRUR 1996, 527, 528 f. mit näherer Begründung unter Hinweis auf die deliktsrechtliche Konstruktion der UWG-Tatbestände). Dies schließt allerdings nicht aus, daß der Schutzzweck bei bestimmten - im Streitfall nicht einschlägigen - Fallgestaltungen, die eher einen Individualschutz erfordern (wie z.B. die gezielte individuelle Behinderung oder der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz), Bedeutung erlangen und zu einer Beschränkung des Kreises der Aktivlegitimierten führen kann (vgl. Bornkamm, GRUR 1996, 527, 529).

b) Danach reicht es für die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen unmittelbar aufgrund der §§ 1 und 3 UWG grundsätzlich aus, daß sie konkrete Wettbewerberin der Beklagten ist. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn sie durch die beanstandete Wettbewerbshandlung überhaupt beeinträchtigt, d.h. im Absatz behindert oder gestört werden kann. Davon ist hier auszugehen. Im Streitfall wäre der Klägerin die Sachbefugnis für den Unterlassungsanspruch aber selbst dann nicht abzusprechen, wenn man über die sich aus der Stellung als konkrete Wettbewerberin ergebende unmittelbare Betroffenheit hinaus weitere Anzeichen einer Verletzung verlangen wollte (vgl. dazu Teplitzky aaO Kap. 13 Rdn. 5 b).

Die Parteien bieten die gleichen Leistungen, nämlich Fotoarbeiten (konkret: das Anfertigen von Vergrößerungen), an. Ihre Geschäftsbetriebe befinden sich in derselben Stadt, wenn auch einige Kilometer voneinander entfernt. Nach der örtlichen Lage, wie sie den Anschriften der Parteien zu entnehmen ist, ist die Entfernung indessen nicht so erheblich, daß durch die beanstandete Werbung der Beklagten nicht auch Kunden angelockt werden könnten, die ihren Weg andernfalls zur Klägerin gefunden hätten. Damit ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben, daß sich die Parteien mit ihrem Leistungsangebot im Markt unmittelbar begegnen.

2. Ergibt sich danach die Sachbefugnis der Klägerin unmittelbar aus §§ 1, 3 UWG, so kommt es auf das vom Berufungsgericht verneinte Kriterium der Eignung zur wesentlichen Beeinträchtigung i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht an. Damit entfällt die die Klageabweisung tragende Begründung des Berufungsgerichts.

Es bedarf nunmehr einer tatrichterlichen Prüfung der vom Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offengelassenen Frage, ob das beanstandete Werbeverhalten der Beklagten als i.S. der §§ 1, 3 UWG wettbewerbswidrig zu beurteilen ist.

a) Das Berufungsgericht wird dabei zu beachten haben, daß die von ihm im Rahmen der Prüfung des Merkmals der Eignung zur wesentlichen Beeinträchtigung angestellten Erwägungen bei der Frage der Relevanz der Irreführung Bedeutung erlangen können. Eine solche Prüfung wird durch die Annahme des Berufungsgerichts nahegelegt, daß die in Rede stehende Werbung die ganz überwiegende Mehrheit der Kunden nicht irregeführt habe, weil den Amateurfotografen, an die sich die Werbung erkennbar in erster Linie richte und die sich der heute üblichen Kleinbildformate bedienten, etwas versprochen werde, was die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Werbung einzuhalten bereit gewesen sei.

b) Sollte das Berufungsgericht eine relevante Irreführung bejahen, wird es weiter zu prüfen haben, ob der - die konkrete Verletzungsform nicht enthaltende - Antrag sachlich nicht zu weit gefaßt ist. Zwar sind gewisse Verallgemeinerungen zulässig, da sich die durch eine Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht allein auf die genau identische Verletzungsform beschränkt, sondern auch alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen umfaßt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94, GRUR 1996, 800, 802 = WRP 1996, 899 - EDV-Geräte). Gleichwohl dürfte der auf ein Verbot der Werbung für Fotoarbeiten schlechthin, wenn diese nicht zu den beworbenen Preisen abgegeben werden, gerichtete Antrag zu weit gehen. Denn er bezieht sich seinem Wortlaut nach auch auf Filmentwicklungen, auf das Anfertigen von Paßfotos, Ausschnittsabzügen u.ä., die mit Vergrößerungsarbeiten der beworbenen Art nicht ohne weiteres gleichartig erscheinen. Mangels näherer Anhaltspunkte kann diese Frage aber in der Revisionsinstanz nicht abschließend beurteilt werden, so daß es insgesamt einer Aufhebung und Zurückverweisung bedarf. Die Beklagte wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit zu sachgemäßer Antragstellung, auf die sie durch Beschluß des Landgerichts vom 26. September 1994 bereits hingewiesen worden ist, haben.

III. Danach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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