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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.2004
Aktenzeichen: I ZR 230/03
Rechtsgebiete: WahrnG, ZPO


Vorschriften:

WahrnG § 6
WahrnG § 6 Abs. 1
WahrnG § 7
ZPO § 256
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 230/03

vom 12. August 2004

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird ausgeführt:

1. Nach Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde stellt sich im vorliegenden Fall als rechtsgrundsätzlich die Frage,

"ob §§ 6, 7 WahrnG, auf deren Grundlage die Wahrnehmungsberechtigten die Wahrnehmungsverträge schließen, ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Wahrnehmungsberechtigten begründen, aufgrund dessen sie im Hinblick auf die Wirkungen der Anmeldung im Verhältnis zur GEMA verpflichtet sind, nur urheberrechtsschutzfähige Werke gegenüber der GEMA anzumelden und sich als Komponist oder Bearbeiter eines Werkes nur unter den materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu bezeichnen, die durch den einheitlich geschlossenen Wahrnehmungsvertrag zwischen der GEMA und dem Wahrnehmungsberechtigten einschließlich der Satzung und des Verteilungsplans vorgegeben sind."

Diese Frage ist ohne weiteres zu verneinen. In § 6 Abs. 1 und § 7 WahrnG sind nur Pflichten der Verwertungsgesellschaften geregelt.

2. Beteiligt die GEMA einen Nichtberechtigten an den sich nach dem Verteilungsplan ergebenden Ausschüttungen, ist dieser lediglich auf Kosten der GEMA ungerechtfertigt bereichert. Für einen Anspruch eines Berechtigten gegen den Nichtberechtigten auf Auszahlung der von der GEMA an ihn ausgeschütteten Beträge fehlt eine Anspruchsgrundlage.

3. Ein Wahrnehmungsberechtigter ist nach § 5 des GEMA-Berechtigungsvertrages verpflichtet, alle unter diesen Vertrag fallenden Werke anzumelden und die Richtigkeit seiner Angaben hinsichtlich seiner Urheberschaft in der von der GEMA vorgeschriebenen Form nachzuweisen. Es kann dem Beklagten daher nicht verwehrt werden, der GEMA gegenüber mit Anmeldungen seinen Rechtsstandpunkt zu vertreten, er habe urheberrechtliche Befugnisse hinsichtlich der von ihm geschaffenen Teile der streitgegenständlichen Werbemusiken.

Nach § 5 Nr. 3 des Verteilungsplans der GEMA, auf den § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages Bezug nimmt, ist die GEMA berechtigt und verpflichtet, bei einem Streit von Wahrnehmungsberechtigten über die Beteiligung an den sich aus dem Verteilungsplan ergebenden Ausschüttungen die Auszahlung so lange zu verweigern, bis eine gemeinsame Erklärung der streitenden Parteien oder eine für die Parteien verbindliche Entscheidung über die Berechtigung vorliegt.

Bei einem Streit über die urheberrechtlichen Befugnisse an bestimmten Musikstücken kann eine solche Entscheidung durch eine Klage auf Feststellung, daß der anderen Partei keine Ansprüche gegen die GEMA aus der Auswertung dieser Musikstücke zustehen, herbeigeführt werden. Für eine solche Klage, die das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der anderen Partei und der GEMA betrifft, fehlt nicht das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 232 = WRP 2003, 279 - Staatsbibliothek; Urt. v. 2.12.2003 - VI ZR 243/02, BGH-Rep 2004, 624, 625 = NJW-RR 2004, 595, jeweils m.w.N.).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 27.798,43 €

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