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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2001
Aktenzeichen: I ZR 257/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 257/98

vom

5. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Juli 1998 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Vorgehen der Klägerin ist im Ergebnis mit Recht als mißbräuchlich angesehen worden, weil kein Grund für die Erhebung einer weiteren Klage ersichtlich ist, nachdem eine ebenfalls in Berlin ansässige Konzernschwester gegen das in Rede stehende wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten mit einem früher erstrittenen Titel vorgehen konnte und im übrigen auch vorgegangen ist. Dieses Konzernunternehmen war nach den getroffenen Feststellungen durch denselben Verkehrsanwalt wie die Klägerin vertreten, der das Vorgehen der Konzernunternehmen koordiniert hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 90.000 DM



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