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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: I ZR 290/02 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 290/02

vom 15. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 21. Juli 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Senat hat die mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Gesichtspunkte im Rahmen der Prüfung und Entscheidung in seinem Urteil berücksichtigt.

Der Streitwert für die Revision wird auf 191.734 € festgesetzt.

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