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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.04.1998
Aktenzeichen: I ZR 4/96
Rechtsgebiete: UWG, BRAO


Vorschriften:

UWG § 1
BRAO § 28 Abs. 1
Zweigstellenverbot

UWG § 1; BRAO § 28 Abs. 1

Ein Rechtsanwalt, der einer überörtlichen Sozietät angehört, verstößt in wettbewerbswidriger Weise gegen das Zweigstellenverbot des § 28 Abs. 1 BRAO, wenn er in den Kanzleiräumen der andernorts residierenden Sozietätsmitglieder eine Zweigstelle unterhält und darauf in seinem Anwaltsbriefkopf dadurch hinweist, daß er seinen Namen auch unter der Kanzleiadresse der andernorts residierenden Mitglieder der überörtlichen Sozietät anführt.

BGH, Urt. v. 2. April 1998 - I ZR 4/96 - OLG Karlsruhe LG Freiburg


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 4/96

Verkündet am: 2. April 1998

Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann und Starck

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 21. Dezember 1995 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Wirtschaftsprüfer, ist Mitglied. einer überörtlichen Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Diese unterhält Kanzleien in F. und L. Die Sozietät verwendet folgenden Briefkopf:

In diesem Briefkopf wird der Beklagte, der als Rechtsanwalt in F. zugelassen ist, unter beiden Kanzleiadressen aufgeführt.

Die klagende Rechtsanwaltskammer bringt vor, der Beklagte verstoße gegen das für Rechtsanwälte gemäß § 28 Abs. 1 BRAO geltende Verbot, Zweigstellen einzurichten, und verschaffe sich dadurch einen Vorsprung vor rechtstreuen Mitbewerbern.

Die Klägerin hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, zuletzt beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, auf Geschäftsdrucksachen nach Art des oben wiedergegebenen Musters als Rechtsanwalt und/oder Fachanwalt für Steuerrecht unter der Kanzleianschrift der überörtlichen Sozietät der Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater F. , D. + Partner in L. , J. straße , zu firmieren.

Der Beklagte hat zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung geltend gemacht, die Klägerin sei nicht klagebefugt. Er verstoße nicht gegen das Zweigstellenverbot, weil der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in F. liege und er in L. nur beratend tätig sei. Einen anderen Eindruck vermittele auch der beanstandete Briefkopf nicht. Ein etwaiger Irrtum der angesprochenen Verkehrskreise würde jedenfalls den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

Das Landgericht hat den Klageantrag, ebenso wie einen nicht mehr anhängigen weiteren Unterlassungsantrag der Klägerin, abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht diesem Klagebegehren stattgegeben und die Berufung im übrigen zurückgewiesen.

Mit seiner (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin für den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch klagebefugt sei. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Eine Rechtsanwaltskammer hat die Klagebefugnis eines rechtsfähigen Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHZ 109, 153, 156 - Anwaltswahl durch Mieterverein; 119, 225, 227 - Überörtliche Anwaltssozietät; BGH, Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 - Die Besten II; vgl. weiter - allgemein zur Klagebefugnis der Kammern freier Berufe - BGH, Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 92/95, WRP 1998, 172, 173 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung III; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1981 - 1 BvR 545/81 und Beschl. v. 18.3.1992 - 1 BvR 1503/88; zur Klagebefugnis öffentlich-rechtlicher Kammern gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG vgl. BGHZ 81, 229, 230). Die Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil auch sie - ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung - die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben. Die Klagebefugnis der Rechtsanwaltskammern besteht - sofern die sonstigen Voraussetzungen der Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegeben sind - auch hinsichtlich der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen ihre Mitglieder.

Die dagegen von der Revision, aber auch noch in der neueren Literatur, erhobenen Bedenken (vgl. Henssler/Prütting, BRAO, § 73 Rdn. 13; Kleine-Cosack, BRAO, 3. Aufl., § 62 Rdn. 3; Büttner, Festschrift Vieregge, S. 99, 116 ff.; vgl. auch Krämer, Festschrift Piper, S. 327, 332 f., jeweils m.w.N.) greifen nicht durch (vgl. dazu aus der Literatur u.a. Feuerich/Braun, BRAO, 3. Aufl., § 73 Rdn. 12; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 13 Rdn. 20 f.; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdn. 407 f., 469; GroßKomm.UWG/Erdmann, § 13 Rdn. 52 f.; Kort GRUR 1997, 701, 710, jeweils m.w.N.). Der Funktionsbereich und Aufgabenkreis der Rechtsanwaltskammer reicht über die ihr durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben hinaus und. umfaßt auch diejenigen Belange der Anwaltschaft, die den Berufsstand als Ganzen berühren (vgl. BGHZ 79, 390, 392 ff. - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; 109, 153, 156 f. - Anwaltswahl durch Mieterverein, m.w.N.). Dazu gehört auch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, soweit dadurch der Wettbewerb von Mitgliedern der Kammer hinsichtlich ihrer Dienstleistung, der Rechtsberatung, berührt wird (vgl. dazu auch BGH GRUR 1997, 914, 915 - Die Besten II; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 314 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb). Es ist Sache der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden, wie sie diese ihr im öffentlichen Interesse übertragene Aufgabe wahrnimmt (vgl. dazu BGHZ 79, 390, 392 f. - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft). Eine Beschränkung der Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen von Nichtanwälten oder Nichtmitgliedern der betreffenden Rechtsanwaltskammer läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ebenso schließt die Möglichkeit berufsrechtlicher Maßnahmen die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen nicht aus, mit denen bestimmte Verhaltensweisen gerade als Wettbewerbsverstöße angegriffen werden. Dies wird besonders deutlich in Fällen, in denen neben Rechtsanwälten andere an einem Wettbewerbsverstoß beteiligt sind. Die der Rechtsanwaltskammer als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen eingeräumte Klagebefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen wäre unvollständig, wenn sie in einem solchen Fall nicht zum Vorgehen gegen alle an dem Wettbewerbsverstoß Beteiligten berechtigen würde (vgl. dazu - zur Klagebefugnis von Architektenkammern - BGH GRUR 1997, 313, 314 f. - Architektenwettbewerb). Weder die UWG-Novelle 1986 noch die UWG- Novelle 1994, durch die § 13 UWG jeweils neu gefaßt worden ist, haben an der Klagebefugnis der Rechtsanwaltskammern etwas geändert, obwohl dem Gesetzgeber die Rechtsprechung der Wettbewerbsgerichte zur Klagebefugnis der Kammern der freien Berufe bekannt war (vgl. BGHZ 109, 153, 156 - Anwaltswahl durch Mieterverein; BGH GRUR 1997, 313, 314 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 1997, 914, 915 - Die Besten II).

II. 1. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß der Beklagte durch die Verwendung des beanstandeten Briefkopfes wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handele. Nach § 28 Abs. 1 BRAO sei es dem Rechtsanwalt untersagt, eine Zweigstelle einzurichten. Der Beklagte verstoße gegen dieses Verbot, wenn er durch die Angabe seines Namens unter der Anschrift der Kanzlei in L. darauf hinweise, daß er dort eine Zweigstelle betreibe. Dieser Gesetzesverstoß verschaffe dem Beklagten einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern und sei geeignet, den Wettbewerb unter Rechtsanwälten wesentlich zu beeinträchtigen. Gegen die Wirksamkeit des § 28 Abs. 1 BRAO bestünden weder aus verfassungsrechtlicher Sicht noch aus der Sicht des europäischen Gemeinschaftsrechts Bedenken.

2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Der Beklagte handelt wettbewerbswidrig, wenn er im geschäftlichen Verkehr den beanstandeten Briefkopf verwendet, auf dem sein Name unter den Anschriften der beiden Kanzleien der überörtlichen Sozietät, der er angehört, aufgeführt ist (§ 1 UWG i.V.m. § 28 Abs. 1 BRAO).

a) Ein Rechtsanwalt, der - ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO zu besitzen - durch die Gestaltung seines Kanzleibriefbogens den Eindruck erweckt, er betreibe eine Zweigstelle, oder der in dieser Weise auf eine von ihm tatsächlich eingerichtete Zweigstelle hinweist, verstößt gegen § 28 Abs. 1 BRAO (vgl. BGHZ 119, 225, 236 - Überörtliche Anwaltssozietät; BGH, Urt. v. 5.5.1994 - I ZR 57/92, GRUR 1994, 736, 737 = WRP 1994, 613 - Intraurbane Sozietät; OLG Stuttgart NJW 1993, 1336).

Einen solchen Verstoß gegen § 28 Abs. 1 BRAO hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Beklagte betreibt neben der Kanzlei, die er in F. zusammen mit anderen Rechtsanwälten unterhält, in L. in den Kanzleiräumen der Rechtsanwälte, mit denen er in einer überörtlichen Sozietät verbunden ist, eine Zweigstelle und weist darauf durch die Gestaltung seines Anwaltsbriefkopfs hin.

Eine Zweigstelle im Sinne des § 28 Abs. 1 BRAO ist jede Kanzlei, die neben einer bereits bestehenden Kanzlei eingerichtet oder unterhalten wird (vgl. Henssler/Prütting aaO § 28 Rdn. 5). Der Beklagte hat in L. nicht schon dadurch eine zweite Kanzlei eingerichtet, daß er mit dort residierenden Rechtsanwälten eine überörtliche Sozietät eingegangen ist. Mit einer solchen Sozietät ist nicht wesensmäßig verbunden, daß die Kanzlei der auswärtigen Sozietätsmitglieder für die beteiligten Rechtsanwälte jeweils zu einer Zweigstelle wird. Vielmehr können auch bei einer überörtlichen Sozietät die beteiligten Rechtsanwälte weiterhin gemäß §§ 18, 27 BRAO "ihre" Kanzlei jeweils an dem Ort des Gerichts haben, bei dem sie zugelassen sind (vgl. BGHZ 108, 290, 294 f.; 119, 225, 230 - Überörtliche Anwaltssozietät). Die Kanzleien der beteiligten Rechtsanwälte werden auch nicht dann schon jeweils zu Zweigstellen, wenn in der Kanzlei des einen Mandate für den assoziierten, andernorts residierenden Rechtsanwalt entgegengenommen werden oder wenn in der Kanzlei des assoziierten Rechtsanwalts eine beratende Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. BGHZ 119, 225, 230 - Überörtliche Anwaltssozietät). Eine Zweigstelle ist jedoch anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht nur an dem Ort seiner Zulassung hat, sondern auch die Kanzlei am anderen Ort rechtlich als "seine" Kanzlei zu werten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn er auch diese zweite Kanzlei - ähnlich wie die erste - zu einem tatsächlichen Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit (zu einer "Niederlassung") macht (vgl. BGHZ 108, 290, 294 f.; vgl. auch Henssler/Prütting aaO § 28 Rdn. 8; Odersky, Festschrift Merz, S. 439, 443 f.).

Der Beklagte hat selbst vorgetragen, daß er in L. eine zweite Kanzlei unterhalte. Er sei gleichermaßen in F. und L. erreichbar und könnte auch L. ohne weiteres zum Mittelpunkt seiner Tätigkeit machen, wenn dort die Mehrzahl von Mandanten ansässig wäre. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, daß das Büro in L. zugleich Kanzlei der dort residierenden Rechtsanwälte der überörtlichen Sozietät ist und die Kanzlei in F. nach wie vor den Mittelpunkt der Tätigkeit des Beklagten bildet.

b) Gegen die Wirksamkeit des § 28 Abs. 1 BRAO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

(1) Das Zweigstellenverbot, von dessen Verfassungsmäßigkeit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bis in die jüngste Zeit ohne weiteres ausgegangen ist (vgl. BGHZ 108, 290, 294; 117, 382, 384; 119, 225, 227 - Überörtliche Anwaltssozietät), verletzt auch unter den heutigen Verhältnissen nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung (vgl. dazu auch OLG Stuttgart NJW 1993, 1336, 1337; Feuerich/Braun aaO § 28 Rdn. 2; vgl. aber auch Henssler/Prütting aaO § 28 Rdn. 4; Kleine-Cosack aaO § 28 Rdn. 2). Das Gesetz bezweckt mit § 28 BRAO, dessen Zielsetzung durch die Regelungen des § 18 BRAO über das Lokalisationsgebot und des § 27 BRAO über die Kanzleipflicht des Anwalts unterstützt wird, daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich seine Berufstätigkeit nur von einer Stelle aus betreibt, die den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet. Dies soll der Gefahr vorbeugen, daß Rechtsanwälte zwischen mehreren Kanzleien pendeln und für Rechtsuchende, andere Angehörige der rechtsberatenden Berufe, Gerichte und Behörden nur in eingeschränktem Umfang erreichbar sind (vgl. dazu Odersky aaO S. 442; Henssler/Prütting aaO § 28 Rdn. 3; Feuerich/Braun aaO § 28 Rdn. 3). Auch bei der durch Art. 12 Abs. 1 GG geforderten vollen Berücksichtigung der Fortschritte in der Kommunikationstechnik und der heute bestehenden Verkehrsmöglichkeiten (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 29.10.1997 - 1 BvR 780/87 S. 24) beruht diese Regelung immer noch auf Gründen des Allgemeinwohls, die hinreichend sind, die Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung auch bei einer Gesamtabwägung als zumutbar zu rechtfertigen.

Aus ähnlichen Erwägungen hat auch das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften über das Lokalisationsgebot (§ 18 BRAO) und die Kanzleipflicht (§ 27 BRAO) als verfassungsrechtlich statthafte Regelungen der Berufsausübung beurteilt und als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (zu § 18 BRAO: BVerfG NJW 1990, 1033; NJW 1993, 3192; ebenso BGHZ 111, 339, 342 f.; BGH, Beschl. v. 24.4.1989 - AnwZ (B) 4/89, BGHR BRAO § 18 Abs. 1 - Lokalisierungsgebot 1; zu § 27 BRAO: BVerfGE 72, 26, 30 ff.; BVerfG NJW 1990, 1033; ebenso BGH, Beschl. v. 12.12.1988 - AnwZ (B) 37/88, BGHR BRAO § 27 Abs. 2 - Residenzpflicht 1; Beschl. v. 19.2.1990 - AnwZ (B) 73/89, BRAK-Mitt. 1991, 102, 103; Feuerich/Braun aaO § 27 Rdn. 2).

Der Gesetzgeber hat dementsprechend auch nach der ausdrücklichen Anerkennung überörtlicher Sozietäten durch die Einfügung des § 59 a BRAO in das Gesetz (durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2.9.1994, BGBl. I S. 2278) an dem Zweigstellenverbot festgehalten.

(2) Entgegen der Ansicht der Revision bedeutet § 28 BRAO nicht eine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG willkürliche Ungleichbehandlung derjenigen Rechtsanwälte, die im Inland eine Zweigstelle einrichten wollen, gegenüber den inländischen Rechtsanwälten, denen nach § 29 a BRAO gestattet ist, in anderen Staaten Kanzleien einzurichten und zu unterhalten. Die Vorschrift des § 29 a BRAO betrifft Sachverhalte, die sich von den in § 28 BRAO geregelten Sachverhalten in wesentlichen Punkten unterscheiden (vgl. dazu die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT-Drucks. 11/3253 S. 17; vgl. Feuerich/Braun aaO § 29 a Rdn. 1 ff.; Henssler/Prütting aaO § 29 a Rdn. 1 ff.). Sie hat den Zweck, die Möglichkeiten für die internationale Betätigung und Zusammenarbeit der Rechtsanwälte zu verbessern. Aufgrund der zunehmenden internationalen Verflechtung der Wirtschaft ist der Bedarf an fachkundigem Rat über fremdes Recht im In- und Ausland stark angewachsen. Durch eine grenzüberschreitende Dienstleistungstätigkeit kann er nicht ausreichend gedeckt werden. Rechtsuchende benötigen vielfach, auch soweit es um die Beratung in Fragen des ausländischen Rechts geht, an ihrem Aufenthaltsort ständig ansprechbare, fachkundige Berater, die zugleich über eine feste Verbindung zum Ausland verfügen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 21.1.1993 - I ZR 43/91, GRUR 1993, 675, 676 = WRP 1993, 703 - Kooperationspartner). Diesem Bedürfnis will § 29 a BRAO, auch im Interesse der Wettbewerbsmöglichkeiten der inländischen Rechtsanwälte bei der internationalen Beratungstätigkeit, entsprechen.

Für Zweigstellen inländischer Kanzleien in Deutschland besteht kein vergleichbarer Bedarf der Rechtsuchenden. Soweit im Einzelfall enge überregionale Verflechtungen bestehen, kann dem u.a. auch durch die Einrichtung überörtlicher Sozietäten Rechnung getragen werden. Auf diesem Weg können im übrigen Rechtsanwälte auch im Inland in zulässiger Weise ihr Interesse daran verfolgen, auch überörtlich Beratungsaufträge von Mandanten zu erhalten.

c) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend entschieden hat, verschafft der Verstoß gegen das Zweigstellenverbot dem Beklagten einen Vorsprung gegenüber rechtstreuen Rechtsanwälten im Wettbewerb. Die Unterhaltung einer Zweigstelle und der Hinweis darauf im Briefkopf erweitert nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Möglichkeiten der Mandatsbeschaffung, weil die Ortsansässigkeit für Rechtsuchende bei der Wahl des Rechtsanwalts nach wie vor vielfach ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist. Die Unterhaltung einer Zweigstelle ermöglicht es dem Beklagten, gegenüber dem rechtsuchenden Publikum wie ein ortsansässiger Rechtsanwalt aufzutreten. Dies ist ein wesentlicher Wettbewerbsvorteil auch im Wettbewerb um Beratungsaufträge außerhalb gerichtlicher Verfahren.

3. Der in der Gestaltung des Briefkopfs liegende Wettbewerbsverstoß ist nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts auch geeignet, den Wettbewerb unter Rechtsanwälten wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

In den Angaben auf den Briefbögen seiner Anwaltskanzlei liegt eine wichtige Werbemaßnahme des Rechtsanwalts (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 219/94, GRUR 1997, 925, 926 = WRP 1997, 1064 - Ausgeschiedener Sozius, m.w.N.). Gerade auch durch diese Werbemaßnahme wird der Verstoß gegen das Zweigstellenverbot, der in der Unterhaltung einer zweiten Kanzlei liegt, nach außen hin wirksam und zur Grundlage für den dargelegten - erheblichen - Wettbewerbsvorteil, der mit einer Zweigstelle verbunden ist. Die dadurch bewirkte Beeinträchtigung des Wettbewerbs wird durch die vom Berufungsgericht festgestellte Nachahmungsgefahr noch deutlich verstärkt.

III. Die Revision des Beklagten war danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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