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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.07.1998
Aktenzeichen: I ZR 67/96
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 21
ZPO § 321 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am: 9. Juli 1998

Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

I ZR 67/96

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen der Hartschaumindustrie. Die Beklagte stellt Hartschaumplatten her und vertreibt diese.

Der Kläger hat als wettbewerbswidrig und irreführend beanstandet, daß die Beklagte Polystyrol-Hartschaumplatten anbietet mit auf Etiketten oder Rollenstempeln befindlichen Bezeichnungen "Wärmedämmplatte WD nach DIN 18164 Teil 1 ... Güteschutztyp: PS 20 SE" oder gleichbedeutenden Kennzeichnungen, obwohl die diesen Bestimmungen entsprechende Rohdichte einschließlich der zulässigen Toleranz von bis zu 10 % nicht eingehalten werde. Dies hätten Untersuchungsberichte des Forschungsinstituts e.V. M. ergeben, das aufgrund von Testkäufen beschafftes, von der Beklagten hergestelltes Material untersucht habe. Bei dem im Wege von Testkäufen erworbenen Material, bei dem die Bezeichnung entweder auf Etiketten oder auf Rollenstempeln angebracht gewesen sei, sei die angekündigte Rohdichte von 20 kg/m3 nicht erreicht worden.

Der Kläger hat mit der am 14. Dezember 1994 zugestellten Klage beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

für ihre Polystyrol-Hartschäume des Anwendungstyps WD und des Typs PS 20 SE mit den im folgenden abgebildeten Etiketten zu werben bzw. diese Etiketten den mit Klarsichtfolie verpackten Bündeln mit den entsprechenden Hartschäumen beizugeben, sofern die Voraussetzungen, die DIN 18164 Teil 1 an den Anwendungstyp WD bezüglich der Rohdichte stellt, tatsächlich nicht erfüllt sind (dem Antrag folgen verschiedene Formen von Etiketten).

Die Beklagte hat das Vorliegen von Abweichungen von der DIN-Rohdichte bei den von ihr vertriebenen Hartschäumen bestritten und vorgetragen, die untersuchten Materialien stammten nicht aus ihrem Betrieb.

Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt.

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz weiter vorgetragen, Untersuchungsberichte vom 13. Dezember 1995 hinsichtlich am 19. Juni 1995 und 27. Juli 1995 gekaufter Materialien hätten wiederum nur Rohdichten zwischen 16,1 und 16,7 kg/m3 ergeben.

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt,

der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,

ihre Polystyrol-Hartschäume des Anwendungstyps WD und des Typs PS 20 SE mit der DIN 18164 Teil 1. zu bezeichnen, soweit die Rohdichte nach dieser DIN-Vorschrift nicht erfüllt ist.

Die Beklagte hat hinsichtlich der neu eingeführten Fälle die Rüge der Klageänderung erhoben; ferner hat sie sich auf Verjährung berufen.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als prozeßführungsbefugt angesehen. Zur Abweisung der Klage hat es ausgeführt:

Von den mit der Klage angesprochenen Testkäufen müßten die im Jahre 1994 getätigten schon deshalb außer Betracht bleiben, weil dem dort erworbenen Material keine Etiketten beigelegen hätten; der Kläger habe die Werbung für die Hartschäume nur mit den im einzelnen wiedergegebenen Etiketten beanstandet. Etiketten oder zumindest Teile derselben seien nur dem bei den Testkäufen im Jahre 1993 erworbenen Material beigefügt gewesen. Hinsichtlich dieser Waren sei Verjährung gemäß § 21 UWG eingetreten.

Die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragenen Beanstandungen aufgrund der Testkäufe im Jahre 1995 stellten eine Klageänderung dar, der die Beklagte nicht zugestimmt habe und die auch nicht sachdienlich sei. Es handele sich um weitere selbständige Verstöße, die mit der ursprünglichen Klage in keinem Zusammenhang stünden. Den Parteien werde bei einer erforderlichen Beweisaufnahme eine Instanz genommen. Dadurch werde die Erledigung des im übrigen entscheidungsreifen Rechtsstreits erheblich verzögert.

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Die Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte sich hinsichtlich des auf die behaupteten Verstöße aus dem Jahre 1993 gestützten Unterlassungsanspruchs mit Erfolg auf Verjährung berufen hat; im Zeitpunkt der Klageerhebung war die 6-Monatsfrist seit Kenntniserlangung (§ 21 UWG) verstrichen.

2. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht das mit dem ursprünglichen Klageantrag verfolgte Unterlassungsbegehren deshalb hätte prüfen müssen, weil der Kläger im Berufungsrechtszug weiter vorgetragen hat, bei den Testkäufen von Erzeugnissen der Beklagten vom 19. Juni und 27. Juli 1995, die mit den beanstandeten Etiketten versehen gewesen seien, sei die mit der Etikettierung versprochene Rohdichte nicht erreicht gewesen. Die darin liegende Klageänderung, der die Beklagte widersprochen hat, hat das Berufungsgericht zu Unrecht nicht zugelassen.

Die Nichtzulassung einer Klageänderung ist revisionsrechtlich allerdings nur beschränkt darauf nachprüfbar, ob der Tatrichter den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BGH, Urt. v. 21.2.1975 - V ZR 148/73, NJW 1975, 1228, 1229 m.w.N.; Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 189/95, Umdr. S. 15/16 - Comic-Übersetzungen, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Das war hier der Fall, wie die Revision mit Recht rügt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Frage, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, nicht auf die subjektiven Interessen der Partei an, sondern allein auf die objektive Beurteilung, ob und wieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsrechtszug regelmäßig nicht entgegen, daß die Beklagte im Fall ihrer Zulassung eine Tatsacheninstanz verliert. Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung ist hingegen im allgemeinen zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung nicht verwertet werden kann (BGH, Urt. v. 10.1.1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842; Urt. v. 21.12.1989 - VII ZR 84/89, NJW-RR 1990, 505, 506; Urt. v. 13.4.1994 - XII ZR 168/92, NJW-RR 1994, 1143). So liegt der Fall hier nicht.

Die vom Kläger weiter vorgetragenen Verletzungshandlungen der Beklagten waren ihrer Art nach mit denen zur ursprünglichen Klagebegründung vorgetragenen gleichartig und stellen sich als Fortsetzung der schon vorher beanstandeten Handlungen dar. Auch wenn es sich um gesonderte Verstöße handelte, die jeweils getrennt voneinander verfolgt werden konnten und für die jeweils selbständige Verjährungsfristen liefen, stimmten sie ihrer Art nach mit denen überein, die bereits im ersten Rechtszug Gegenstand der Beweisaufnahme waren. Die Erkenntnisse aus dem bisherigen Prozeßverlauf hätten weitgehend auch für die Klärung des neuen Streitstoffs herangezogen werden können. Zudem hat der Kläger, nachdem die Beklagte zur Begründung der Berufung vorgetragen hat, die bisher im Rahmen von Testkäufen erworbenen Materialien könnten nicht Grundlage der Verurteilung sein, weil sie nicht bei ihr gekauft worden seien, und die bisher vernommenen Zeugen hätten dies auch nicht bestätigt, behauptet, das im Jahre 1995 besorgte Material sei unmittelbar von der Beklagten bezogen worden. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht auch erwägen müssen, daß aufgrund der Klageänderung eine Vereinfachung der Prozeßführung hätte eintreten können, so daß gerade der für die Sachdienlichkeit maßgebliche Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit dafür sprach, die Klageänderung zuzulassen, um einen andernfalls notwendig werdenden neuen Prozeß zu vermeiden (BGH, Urt. v. 21.12.1989 - VII ZR 84/89, NJW-RR 1990, 505, 506).

III. Danach war auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht erneut zu einer Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag gelangen, wird entgegen der Ansicht der Revision nicht mehr über den Hilfsantrag zu befinden sein. Das Berufungsgericht hat über den im Tatbestand wiedergegebenen Hilfsantrag versehentlich nicht entschieden. Den Ausführungen, der Kläger habe die Bewerbung der Hartschäume nur mit den im Tatbestand im einzelnen wiedergegebenen Etiketten verboten haben wollen (BU 10), ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht den Hilfsantrag bei seiner Entscheidung übersehen hat. In einem solchen Falle ist das Urteil auf Antrag des Klägers durch nachträgliche Entscheidung gem. § 321 ZPO zu ergänzen (vgl. Palandt/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 321 Rdn. 4 und 5 m.w.N.). Unterbleibt ein solcher Antrag, so ist die Rechtshängigkeit des damit übergangenen prozessualen Anspruchs mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO erloschen (BGH, Urt. v. 29.11.1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684; Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 537 Rdn. 3).



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