Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: I ZR 81/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 19. Februar 2009

durch

die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Tenor:

Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 je zur Hälfte. Jede Partei trägt die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 800.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem sie den Rechtsstreit durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt haben, so ist jedenfalls dann gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden, wenn die Parteien - wie hier - eine solche Kostenentscheidung beantragen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510; Beschl. v. 8.12.2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Tz. 1; jeweils m.w.N.).

Bei der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann im Rahmen des billigen Ermessens berücksichtigt werden, welche Kostentragungsregelung die Parteien selbst angestrebt haben, etwa durch eine im Vergleich vereinbarte Anregung an das Gericht (BGH NJW 2007, 835 Tz. 17). Danach entspricht es der Billigkeit, über die Kosten entsprechend der in der Vergleichsvereinbarung getroffenen Kostenregelung und den übereinstimmenden Kostenanträgen der Parteien zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

Zurück