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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: I ZR 91/04 (1)
Rechtsgebiete: GKG, BGB


Vorschriften:

GKG § 66
BGB § 839
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 91/04

vom 24. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung vom 29. November 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2004 Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom 25. November 2004 auf Kosten des Klägers zurückgewiesen hat. Mit der Kostenrechnung vom 29. November 2004 ist gegen den Kläger die Beschwerdegebühr für das Verfahren festgesetzt worden (§§ 6, 9, 22, 29, 34 GKG i.V.m. Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses). Dagegen wendet sich der Kläger mit der Begründung, für ihn sei die Bedeutung des Schreibens des Senats vom 18. Oktober 2004 nicht erkennbar. Er rechne gegenüber dem Anspruch aus der Kostenrechnung mit Gegenansprüchen auf und trete Forderungen gegen seine Prozessbevollmächtigten ab.

II. Die nach § 66 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nicht begründet.

Gegenüber den zutreffend berechneten Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren kann der Kläger im Erinnerungsverfahren den Einwand, dass er mit einer Gegenforderung aufgerechnet habe, nur erheben, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 JustizBeitrO). Das ist bei dem vermeintlichen Gegenanspruch des Klägers aufgrund Amtshaftung nach § 839 BGB nicht der Fall.

Die Forderung aus der Kostenrechnung ist auch nicht durch Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen seine Prozessbevollmächtigten erloschen, weil die Justizbeitreibungsstelle das Abtretungsangebot des Klägers nicht angenommen hat (§ 398 BGB).

Das Schreiben des Senats vom 18. Oktober 2004, durch das dem Kläger mitgeteilt worden ist, dass über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor dem 25. November 2004 beraten wird und eine etwaige Stellungnahme durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden muss, hat für den Kostenansatz keine Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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