Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: I ZR 92/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 45
ZPO § 47
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 92/02

vom 2. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten hinsichtlich des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Ullmann sowie der Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant wird für unzulässig erklärt.

Gründe:

I. Wird ein Ablehnungsgesuch nur mit Umständen begründet, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist das Gericht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befugt; ihre Mitwirkung verletzt nicht die durch §§ 45, 47 ZPO konkretisierte Garantie des gesetzlichen Richters (vgl. BVerwG NJW 1988, 722 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

II. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist damit begründet, es sei "naheliegend und vermutlich der Fall", daß die abgelehnten Richter selbst katholischen Glaubens seien oder der katholischen Kirche angehörten. Zudem seien die Richter wegen ihrer eigenen religiösen Einstellung in einem Verfahren bei dem es um innerkirchliche Glaubensfragen gehe, zwangsläufig parteiisch.

III. Ein solches Vorbringen kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen (vgl. BayVerfGH NVwZ 2001, 917 m.w.N.; vgl. weiter Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 42 Rdn. 30). Darauf, ob dem Senat Richter angehören, die Mitglieder der Katholischen Kirche sind, kommt es deshalb nicht an.

Soweit sich die Rüge wegen Besorgnis der Befangenheit auf eine etwaige Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche stützt, werden keine weiteren Umstände geltend gemacht. Die Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe, z.B. zu einer Partei oder einer Religionsgemeinschaft, kann jedoch für sich allein niemals die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Ein entsprechend begründetes Ablehnungsgesuch ist unzulässig (vgl. BayVerfGH NVwZ 2001, 917). Noch weniger kann ein Ablehnungsgesuch mit der allgemeinen Behauptung begründet werden, Richter seien wegen ihrer eigenen religiösen Einstellung in einem Verfahren, bei dem innerkirchliche Glaubensfragen berührt sein könnten, zwangsläufig parteiisch. Grundsätzlich ist nämlich von der inneren Unabhängigkeit des Richters auszugehen. Es wird von einem Richter erwartet, daß er in Verfahren unvoreingenommen an die Beurteilung der Sache herantritt und die staatlichen Gesetze ohne Rücksicht auf sein Glaubensbekenntnis anwendet (vgl. BayVerfGH NVwZ 2001, 917).

Ende der Entscheidung

Zurück