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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: I ZR 94/05
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 54a Abs. 1 (F: 25.7.1994)
Drucker und Plotter gehören nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 94/05

Verkündet am: 6. Dezember 2007

Drucker und Plotter

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2005 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2004 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob Drucker und Plotter - bei einem Plotter handelt es sich um ein Ausgabegerät, mit dem insbesondere graphische Darstellungen wiedergegeben werden können - zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG gehören.

Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art besteht. Die Beklagte importiert und vertreibt Drucker und Plotter.

Die Klägerin, die vor Klageerhebung das nach § 14 Abs. 1 Nr. 1a, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt hat (ZUM 2004, 685), nimmt die Beklagte auf Auskunft über die Art und Anzahl der durch sie oder auf sie verschmolzene Unternehmen seit dem 1. April 2001 im Inland veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die einen ASCII-Code verarbeiten, über die Leistung dieser Geräte sowie über ihre inländischen Bezugsquellen in Anspruch. Sie begehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät einen Betrag gemäß dem von ihr zusammen mit der VG Bild-Kunst aufgestellten und im Bundesanzeiger (Nr. 63 v. 30.3.2001, S. 5667) veröffentlichten Tarif zu zahlen hat.

Das Landgericht hat den Auskunftsansprüchen in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag dem Grunde nach stattgegeben (LG Stuttgart CR 2005, 378 = MMR 2005, 262). Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Stuttgart GRUR 2005, 943 = ZUM 2005, 565). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat Drucker und Plotter als vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG angesehen. Zwar sei ein Drucker (Plotter) für sich allein nicht geeignet, Vervielfältigungen vorzunehmen. Im Zusammenwirken mit anderen Geräten wie etwa einem PC oder einem Scanner ermögliche er aber - ähnlich einem Fotokopiergerät - Vervielfältigungen, für die er auch häufig genutzt werde und letztlich bestimmt sei. Innerhalb einer solchen Funktionseinheit seien grundsätzlich alle Geräte vergütungspflichtig; eine Differenzierung erscheine allenfalls bei der Vergütungshöhe möglich. Auch in der Funktionseinheit nur mit einem PC und ohne einen Scanner falle der Drucker unter die Vergütungspflicht. § 54a UrhG setze kein reprographisches Vervielfältigungsverfahren voraus; die Formulierung dieser Bestimmung stelle auf die einer Ablichtung vergleichbare Wirkung und nicht auf ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren ab. Für das Bestehen einer Vergütungspflicht genüge zwar die Geeignetheit des Geräts und komme es nicht auf den Umfang der Nutzung an. Doch sei bei Druckern auch tatsächlich von einer erheblichen urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungstätigkeit auszugehen, die nicht ohne angemessene Vergütung des Urhebers bleiben könne. Daran ändere auch die Möglichkeit nichts, den unerlaubten Ausdruck elektronisch vorgehaltener Texte und Bilder mithilfe so genannter Digital-Rights-Management-Systeme zu verhindern, weil diese technischen Schutzmaßnahmen noch keinen umfassenden Schutz böten.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung. Der Klägerin, die als Verwertungsgesellschaft nach § 54h Abs. 1 UrhG allein befugt ist, diese Ansprüche gegen die Beklagte, die Drucker und Plotter importiert und vertreibt, geltend zu machen, steht kein Zahlungsanspruch und demzufolge auch kein Auskunftsanspruch zu. Denn bei Druckern und Plottern handelt es sich nicht um Geräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.

1. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach § 54a Abs. 1 UrhG gegen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen; gemäß § 54g Abs. 1 UrhG kann der Urheber von den zur Zahlung Verpflichteten Auskunft verlangen.

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbeanstandet angenommen, dass Drucker (Plotter) für sich allein (schon) nicht geeignet sind, Vervielfältigungen - sei es durch Ablichtung eines Werkstücks, sei es in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung - herzustellen. Aber auch im Zusammenwirken mit anderen Geräten sind Drucker - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG bestimmt oder geeignet (a.A. Dreyer in Dreyer/Kott-hoff/Meckel, HK-Urheberrecht, § 54a UrhG Rdn. 7; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., §§ 54, 54a UrhG Rdn. 2; Loewenheim in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 86 Rdn. 9, 32; Gass in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 54a Rdn. 6; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54a UrhG Rdn. 9; Wandtke/Bullinger/Lüft, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl., § 54a UrhG Rdn. 5; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 54a Rdn. 4; Winghardt, ZUM 2002, 349, 361; vgl. auch Bornkamm in Festschrift für Nordemann, 2004, S. 299, 306 ff.; Richters/Schmitt, CR 2005, 473, 475 ff.).

a) Soweit ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem PC verwendet wird, ist er zwar geeignet, aber nicht dazu bestimmt, Vervielfältigungen in einem Verfahren vorzunehmen, das eine der Ablichtung vergleichbare Wirkung hat.

Die aus Scanner, PC und Drucker gebildete Funktionseinheit ist geeignet, wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden, sei es dass die Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird; dabei ist es unerheblich, dass die einzelnen Geräte ihre der Ablichtung entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können (BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 247 = WRP 2002, 219 - Scanner). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit jedoch nur der Scanner zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig.

Können Geräte nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfallen grundsätzlich nicht sämtliche Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG. Eine derartige Aufteilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen sind (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner). Die geltende gesetzliche Regelung lässt eine Aufteilung der Vergütung auf funktionell zusammenwirkende Geräte nach dem Maß, in dem die Geräte als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen genutzt werden, nicht zu (vgl. aber § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007, BGBl. I, S. 2513, 2515). Wäre für alle oder mehrere Geräte einer solchen Funktionseinheit jeweils der für ein Vervielfältigungsgerät gesetzlich festgelegte Vergütungssatz zu zahlen, würde dies entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zu einer unangemessenen Vergütung führen, weil die Leistung der gesamten Funktionseinheit nur der Leistung eines Vervielfältigungsgeräts entspricht. Innerhalb einer solchen Funktionseinheit ist daher nur ein Gerät vergütungspflichtig.

Da es für eine derartige Funktionseinheit typisch ist, dass nicht für jedes der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei im Sinne von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt, ist das Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Hinsichtlich der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner. Während fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

b) Wird ein Drucker nur in Kombination mit einem PC verwendet, ist er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon nicht geeignet, Vervielfältigungen im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vorzunehmen. Diese Bestimmung ist auf eine solche Gerätekombination weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

aa) Die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG gilt unmittelbar nur für Vervielfältigungen, die durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden.

Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische Vervielfältigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zusammengefassten - Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der Xerokopie gemeint (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 22.12.1983, BT-Drucks. 10/837, S. 1, 9 f., 19 ff.; BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGHZ 140, 326, 329 - Telefax-geräte). Mit einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekombination können keine fotomechanischen Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden.

Soweit mit der aus PC und Drucker zusammengesetzten Funktionseinheit Vervielfältigungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG sind nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Mit einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette können keine (analogen) Druckwerke, sondern nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden.

(1) Nach seinem Wortlaut setzt § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren, sondern ein Verfahren vergleichbarer Wirkung voraus. Demnach muss die Vervielfältigung zwar nicht in ihrem Verfahren, wohl aber in ihrer Wirkung einer Vervielfältigung durch Ablichtung des Werkstücks vergleichbar sein. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Vervielfältigung im Wege der Reprographie, also auf fotomechanische Weise, bzw. ob sie in einem analogen oder in einem digitalen Verfahren erfolgt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Vervielfältigung - wie bei einer Ablichtung - bewirkt, dass von einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entstehen.

(2) Die Systematik des Gesetzes deutet gleichfalls darauf hin, dass § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG nur für die Vervielfältigung von Druckwerken gilt. Im Gegensatz zur Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG, die sämtliche Vervielfältigungen eines Werkes - und zwar ohne Einschränkungen hinsichtlich der Vorlage oder des Verfahrens und ausdrücklich auf beliebigen Trägern - erfasst, soll die Bestimmung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG nur gelten, soweit ein Werk durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird. Diese Einschränkung liefe leer, wenn § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG ebenso wie § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG für alle Vervielfältigungen gälte. Da die Einschränkung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG sich nicht auf das - analoge oder digitale - Verfahren, sondern auf dessen Wirkung bezieht, liegt die Annahme nahe, dass § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG anders als § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG die Verwendung einer analogen Vervielfältigungsquelle und das Entstehen analoger Vervielfältigungsstücke voraussetzt.

(3) Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des Jahres 1985 mit § 54 Abs. 2 UrhG - der Vorgängerregelung zu § 54a UrhG - eine Vergütungspflicht für Geräte schaffen wollte, die zur Vervielfältigung von Druckwerken verwendet werden können. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt die Vervielfältigungen durch Fotokopie und Xerokopie (die unter dem einheitlichen Begriff Reprographie zusammengefasst werden) sowie durch Kleinoffset oder Matrizen als Beispiele für die - seinerzeit vergütungsfreie, aber als regelungsbedürftig angesehene - Vervielfältigung von Druckwerken auf (BT-Drucks. 10/837, S. 9). In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 54 UrhG heißt es ausdrücklich, Absatz 2 führe die Vergütungspflicht für das reprographische Vervielfältigen von Druckwerken ein (BT-Drucks. 10/837, S. 17).

(4) Geht es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekannter Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen ist, kann die Antwort häufig nicht allein anhand der Begriffe gefunden werden; vielmehr ist zu fragen, ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen hat (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; vgl. auch BGHZ 151, 300, 311 - Elektronischer Pressespiegel). Der Senat hat deshalb in der Vergangenheit auch Readerprinter, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und ausgedruckt werden kann (BGHZ 121, 215 - Readerprinter), Telefaxgeräte, sei es mit festem Vorlagenglas, sei es mit Einzugsschlitz oder Stapeleinzug (BGHZ 140, 326 - Telefaxgeräte), und Scanner (BGH GRUR 2002, 246 - Scanner) als nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vergütungspflichtig angesehen. Diesen Geräten ist gemeinsam, dass sie - allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Geräten - vergleichbar einem Fotokopierer dazu eingesetzt werden können, von analogen Vorlagen analoge Kopien herzustellen. Eine derartige Vergleichbarkeit ist bei einem Drucker, der in Kombination nur mit einem PC und ohne einen Scanner verwendet wird, nicht gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, welches Zugangsgerät des PC den Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Inhalte ermöglicht, ob also beispielsweise ein Modem oder eine ISDN-Karte eine Online-Verbindung zum Internet herstellt oder ob etwa ein Laufwerk den Offline-Zugriff auf eine DVD, eine CD-ROM oder eine Diskette eröffnet. Die Funktionalität einer solchen Gerätekombination entspricht jedenfalls deshalb nicht derjenigen eines herkömmlichen Kopiergeräts, weil mit einer derartigen Funktionseinheit nur digitale, nicht aber analoge Vorlagen vervielfältigt werden können. Aus einem PC und einem Drucker bestehende Gerätezusammenstellungen werden von der Regelung des § 54a Abs. 1 UrhG deshalb nicht erfasst.

bb) Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG auf Drucker, die zusammen mit einem PC und ohne einen Scanner verwendet werden, kommt gleichfalls nicht in Betracht. Denn die Interessenlage bei der - mit einer solchen Gerätekombination allein möglichen - Vervielfältigung digitaler Vorlagen ist mit der - vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen - Interessenlage bei der Vervielfältigung gedruckter Vorlagen nicht vergleichbar.

(1) Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG voraus. Er soll dem Urheber einen Ausgleich für die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. Der Vergütungsanspruch besteht daher nicht, soweit die Vervielfältigungen nicht der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG bedürfen, weil sie bereits aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten zulässig sind. Anders als bei Druckwerken liegt bei digitalen Vorlagen häufig eine solche Einwilligung des Berechtigten vor.

Bei Druckwerken gestattet der Berechtigte dem Nutzer in aller Regel nur den Genuss des Werkes - beispielsweise die Lektüre des Buches - und nicht auch dessen Vervielfältigung. Die Vervielfältigung eines Druckwerkes zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch ist daher im Allgemeinen nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässig und dann unter den weiteren Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vergütungspflichtig.

Die von digitalen Vorlagen mittels eines Druckers im Zusammenhang mit einem PC und einem Zugangsgerät hergestellten Ausdrucke erfolgen demgegenüber, wie die Revision zu Recht geltend macht, überwiegend mit Einwilligung des Rechtsinhabers (vgl. Bornkamm aaO S. 306 ff.; Paul/Naskret, CR 2003, 473, 476 f.). Sie bedürfen daher zumeist nicht der gesetzlichen Lizenz nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG und unterliegen schon deshalb nicht der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG.

Soweit das Zugangsgerät des PC - wie beispielsweise ein Laufwerk - die Offline-Nutzung digitaler Werke ermöglicht, ist das Ausdrucken der auf einer DVD, CD-ROM oder Diskette enthaltenen Texte und Bilder zum privaten Gebrauch oft schon nach den Nutzungsbedingungen gestattet. Liegt keine ausdrückliche Gestattung, aber auch kein gegenteiliger Hinweis vor, darf der Erwerber eines solchen Datenträgers regelmäßig davon ausgehen, dass er dessen Inhalt zum eigenen Gebrauch ausdrucken darf.

Entsprechendes gilt, soweit das Zugangsgerät des PC - wie beispielsweise ein Modem oder eine ISDN-Karte - die Online-Nutzung von in das Internet eingestellten Texten und Bildern erlaubt. Besteht eine vertragliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber (etwa bei der Nutzung von Online-Datenbanken), so gestattet diese dem Nutzer in aller Regel den Ausdruck der Daten zum eigenen Gebrauch. Eine ausdrückliche Einwilligung ist auch in den zahlreichen Fällen gegeben, in denen aus dem Bereitstellen einer Druckversion hervorgeht, dass die betreffenden Inhalte ausgedruckt werden dürfen. Im Übrigen muss ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, zumindest damit rechnen, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt werden; mit Rücksicht hierauf kann unter Umständen eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen sein.

Hinzu kommt, dass der Berechtigte es bei digitalen Werken - anders als bei Druckwerken - in der Hand hat, diese Werke mit technischen Maßnahmen zu schützen (vgl. § 95a UrhG). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die so genannten Digital-Rights-Management-Systeme, wie das Berufungsgericht gemeint hat, noch keinen umfassenden Schutz bieten. Dies ändert nichts daran, dass das unberechtigte Vervielfältigen digitaler Werke mithilfe technischer Schutzmaßnahmen jedenfalls erschwert werden kann und dass es für Druckwerke keine entsprechenden Schutzvorkehrungen gegen ein Vervielfältigen etwa durch Fotokopieren oder Scannen gibt.

(2) Die Wahrscheinlichkeit, dass von digitalen Vorlagen ohne Einwilligung des Berechtigten Ausdrucke angefertigt werden, ist demnach deutlich geringer als die Wahrscheinlichkeit, dass Druckwerke ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt werden. Unter diesen Umständen ist eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf die - mit einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette allein möglichen - Vervielfältigung digitaler Vorlagen nicht gerechtfertigt. Andernfalls hätten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber von Druckern die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung zu tragen, obwohl Drucker im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt werden (vgl. Bornkamm aaO S. 310 f.). Hinzu kommt, dass das Gesetz Hersteller, Importeure und Händler von Kopiergeräten ohnehin nur aus Praktikabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belastet, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit den Geräten urheberrechtlich relevante Kopien anfertigen. Auch aus diesem Grunde ist der Rechtsprechung eine Ausweitung der die Hersteller, Importeure und Händler treffenden Vergütungspflicht auf von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Geräte verwehrt. Auch der Beteiligungsgrundsatz, der besagt, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. § 11 Satz 2 UrhG; ferner BGHZ 163, 109, 115 - Der Zauberberg, m.w.N.), rechtfertigt es nicht, einen Dritten, der selbst nicht Nutzer des urheberrechtlichen Werkes ist, über den im Gesetz festgelegten Rahmen hinaus zu belasten.

Dieser Erwägung steht nicht entgegen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die Prüfung der Frage, ob ein bestimmtes Gerät vergütungspflichtig i.S. des § 54a Abs. 1 UrhG ist, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung ankommt, weil der Gesetzgeber die Vergütungspflicht in dieser Regelung an die "durch die Veräußerung geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen", geknüpft hat (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte, m.w.N.). Es kommt auch nicht darauf an, dass - wie die Revisionserwiderung geltend macht - darüber hinaus die Vermutung gilt, dass mit Geräten, mit denen urheberrechtlich relevant vervielfältigt werden kann, auch tatsächlich urheberrechtlich relevant vervielfältigt wird (vgl. BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter). Denn sowohl die Vergütungspflicht als auch die Vermutungsregel setzen das Vorliegen einer entsprechenden Zweckbestimmung voraus (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte). An einer solchen Zweckbestimmung fehlt es bei einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette schon deshalb, weil diese nicht geeignet ist, Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. Für die Frage einer analogen Anwendung der Vergütungsregelung auf Geräte oder Gerätekombinationen, die nicht für derartige Vervielfältigungen geeignet oder bestimmt sind, ist die Frage des Umfangs der nur nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässigen und daher allenfalls entsprechend § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungen hingegen von ausschlaggebender Bedeutung.

III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Der Senat hat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, ist die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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