Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.1997
Aktenzeichen: I ZR 94/95
Rechtsgebiete: HWG


Vorschriften:

HWG § 12 Abs. 1 i.V. mit Anl. A Nr. 3
Lebertran I

HWG § 12 Abs. 1 i.V. mit Anl. A Nr. 3

In der Werbeaussage "Ernährungsbedingt erhöhte Blutfettwerte (Cholesterin, Triglyceride) können gesenkt ... werden" liegt eine nach § 12 Abs. 1 HWG i.V. mit Anlage A Nr. 3 verbotene Werbung für die Behandlung einer Stoffwechselkrankheit.

BGH, Urt. v. 2. Oktober 1997 - I ZR 94/95 Kammergericht LG Berlin


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DE S VOLKES URTEIL

I ZR 94/95

Verkündet am: 2. Oktober 1997

Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Januar 1995 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte warb in der Illustrierten "B. ", Heft Nr. 16, vom 15. April 1993 für Lebertrankapseln in der nachstehend - verkleinert - wiedergegebenen Weise:

Der Kläger, ein rechtsfähiger Verband, der satzungsgemäß die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs überwacht, hat die in der Anzeige enthaltene Aussage

"Ernährungsbedingt erhöhte Blutfettwerte (Cholesterin, Triglyceride) können gesenkt ... werden"

beanstandet und Unterlassung begehrt. Die Beklagte werbe mit dieser Aussage unter Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot außerhalb der Fachkreise für ein Arzneimittel, das dazu bestimmt sei, Stoffwechselkrankheiten zu beeinflussen (§ 12 Abs. 1 HWG i.V. mit Anl. A Nr. 3), und handele damit zugleich wettbewerbswidrig.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, nach dem Inhalt der Anzeige werbe sie nur - was rechtlich zulässig sei - für ein Mittel gegen allgemeine Arterienverkalkung. Ernährungsbedingt erhöhte Blutfettwerte seien auch keine Stoffwechselkrankheit.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel antragsgemäß verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für das Mittel "Lebertrankapseln P. " zu werben:

"Ernährungsbedingt erhöhte Blutfettwerte (Cholesterin, Triglyceride) können gesenkt ... werden."

Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als prozeßführungsbefugt angesehen und einen Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit § 12 Abs. 1 HWG und Anl. A Nr. 3 bejaht. Es hat dazu ausgeführt: Die Beklagte werbe für ein Arzneimittel, da erhöhte Blutfettwerte zu den durch Arzneimittel zu behandelnden Krankheiten zählten. Ernährungsbedingt erhöhte Blutfettwerte seien auch Krankheiten des Stoffwechsels im Sinne der Anl. A Nr. 3 zu § 12 HWG. Cholesterin sei ein Produkt des menschlichen Stoffwechsels und nehme an ihm teil. Das Gesetz beschränke das Werbeverbot nicht auf Erkrankungen mit endogenen Ursachen, sondern gelte auch in Fällen der Erkrankungen mit exogenen Ursachen, insbesondere der hier in Rede stehenden falschen Ernährung. Das Landgericht habe zutreffend unter Heranziehung medizinischer Fachliteratur festgestellt, daß dies auch der Stand der medizinischen Wissenschaft sei. Die Aussagen der Beklagten beschränkten sich auch nicht auf die - rechtlich zulässige - Werbung für Arzneimittel gegen allgemeine Arteriosklerose, die in der Überschrift und in dem Text der Anzeige mehrfach genannt sei. Dieser Umstand reiche angesichts des eindeutigen Hinweises auf die ernährungsbedingt erhöhten Blutfettwerte nicht aus, um bei dem angesprochenen Publikum den Eindruck hervorzurufen, nur Arteriosklerose sei als Erkrankung angesprochen. Es bestehe die Gefahr, daß die Leser zu der Auffassung gelangten, ungesunde Ernährung sei unbedenklich, da das Mittel der Beklagten in der Lage sei, die entstehenden Blutfettwerte wieder abzubauen. Da es auf die Sicht des Publikums ankomme, sei nicht entscheidend, ob Fachkreise in einem erhöhten Cholesterinwert infolge falscher Ernährung keine Stoffwechselkrankheit sähen.

Der Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot sei zugleich wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG. Die Werbung der Beklagten sei auch i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen, weil sie den sensiblen Bereich der Gesundheit betreffe und in besonderem Maße geeignet sei, die Auswahlentscheidung des Publikums zu beeinflussen.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht bestehen gegen die Klagebefugnis des Klägers aufgrund der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG im Streitfall keine Bedenken.

Der Senat hat den Kläger in einer Reihe von Entscheidungen aus jüngster Zeit als befugt angesehen, Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz geltend zu machen; er verfügt nach den getroffenen Feststellungen über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern, die dem Pharmabereich zuzurechnen sind (BGH, Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 53/95 - Fachliche Empfehlung III; Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 51/95 - Warentest für Arzneimittel; Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 77/95 - Naturheilmittel, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen). Davon ist auch hier auszugehen, nachdem der Kläger in der Revisionsinstanz eine Mitgliederliste unter namentlicher Nennung der ihm angehörenden Gewerbetreibenden vorgelegt hat (vgl. BGHZ 131, 90 - Anonymisierte Mitgliederliste). Aus der Liste ergeben sich keine Anhaltspunkte, die im Streitfall eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Im Blick auf den weiten Anwendungsbereich des von der Beklagten beworbenen Präparats auch als Kräftigungsmittel und vorbeugend gegen Infektionskrankheiten sind vorliegend neben den im Pharmabereich tätigen Unternehmen überdies auch - jedenfalls weitgehend - die in der Liste aufgeführten Kurkliniken, Unternehmen der Medizintechnik und Unternehmen des Bereichs "Naturheilmittel ..." einzubeziehen; denn es ist naheliegend, daß sie zumindest potentiell zur Beklagten in Wettbewerb treten (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 53/95 - Fachliche Empfehlung III).

2. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat der Beklagten zu Recht gemäß § 1 UWG untersagt, in ihrer Werbung die beanstandete Aussage zu verwenden, weil diese gegen § 12 Abs. 1 HWG i.V. mit Anl. A Nr. 3 verstößt. Nach dieser Regelung darf sich die Werbung für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise unter anderem nicht auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten des Stoffwechsels beziehen. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als erfüllt angesehen.

a) Ohne Rechtsverstoß und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei den in der angegriffenen Werbeaussage genannten "ernährungsbedingt erhöhten Blutfettwerten" um eine Krankheit im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes handelt. Eine solche liegt vor, wenn eine auch nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers besteht, die geheilt werden kann (BGH, Beschl. v. 21.3.1958 - 2 StR 393/57, NJW 1958, 916, 917; Doepner, HWG § 1 Rdn. 30; Bülow/Ring, HWG § 1 Rdn. 33). Nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts fallen hierunter ernährungsbedingt erhöhte Blutfettwerte.

b) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die ernährungsbedingt erhöhten Blutfettwerte seien eine Erkrankung des Stoffwechsels im Sinne der Anlage A Nr. 3 zu § 12 HWG, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dazu brauchte das Berufungsgericht sich nicht, wie die Revision rügt, sachverständiger Hilfe zu bedienen.

aa) Sollte das Berufungsgericht gemeint haben, daß es für die Frage, ob eine Krankheit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, entscheidend auf die Anschauung der von der Werbung angesprochenen medizinischen Laienkreise ankommt, könnte ihm allerdings nicht beigetreten werden. Denn die Frage, ob Krankheiten oder Leiden im Sinne der Anlage zu § 12 HWG vorliegen, ist grundsätzlich nicht von deren Beurteilung abhängig. Das Gesetz stellt vielmehr nach seinem Wortlaut auf näher beschriebene Zustände ab, die als Krankheit angesehen werden. Damit ist aus objektiver Sicht zu beurteilen, ob eine Stoffwechselkrankheit vorliegt. Daß erhöhte Blutfettwerte, die "gesenkt" werden sollen, an sich eine Krankheit sein können, wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Die beanstandete Aussage beschränkt sich nicht nur darauf, das Cholesterin, das ein Produkt des menschlichen Stoffwechsels ist und an diesem teilnimmt (vgl. Bülow/Ring, HWG, § 12 Rdn. 42 m.w.N.), zu benennen; vielmehr wird mit dem Hinweis auf die Senkung, die erreicht wird, der erhöhte Cholesterinwert als Krankheit angesprochen. Daß die zu senkenden erhöhten Blutfettwerte "ernährungsbedingt", also exogen sind, nimmt sie von der Anwendung der Anlage A Nr. 3 - entgegen der Auffassung der Revision - nicht aus. Diese unterscheidet nicht zwischen endogenen und exogenen Umständen, denn sonst wäre die ausdrückliche Ausnahme für die "alimentäre Fettsucht" nicht erforderlich (OLG Hamburg WRP 1990, 768, 770, durch Nichtannahmebeschluß des Senats v. 13.12.1990 - I ZR 80/90 rechtskräftig).

bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß auch ernährungsbedingt erhöhte Blutfettwerte, die einer Senkung bedürfen, aus objektiver Sicht eine Störung des Stoffwechsels sind, wird durch die medizinische Literatur gestützt. Der vom Berufungsgericht in zulässiger Weise in Bezug genommenen Wiedergabe des medizinischen Schrifttums im landgerichtlichen Urteil ist zu entnehmen, daß auch auf exogenen Faktoren beruhende Blutfettwerte eine Krankheit sind. Daß die Ausführungen des Landgerichts sachlich unrichtig wären, ist nicht vorgetragen und auch von der Beklagten nicht näher dargelegt worden. Das Landgericht hat vielmehr die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme von Dr. T. Z. in seine Erwägungen einbezogen. Es hat aber daraus, daß dieser - insoweit mit Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 256. Aufl. übereinstimmend - Stoffwechselkrankheiten als "pathologische Abweichungen der Stoffwechselvorgänge, die häufig durch genetisch bedingten Enzymmangel verursacht werden", zu Recht nicht entnommen, daß diese die einzigen Ursachen für erhöhte Blutfettwerte seien. Die genannte Beschreibung schließt es nicht aus, daß neben den häufig vorkommenden - endogenen - Ursachen, auch andere möglich sind, wie etwa die ernährungsbedingten Störungen. Unter diesen Umständen brauchte auch das Berufungsgericht keine weiteren ärztlichen Gutachten zu der Frage einzuholen, ob ernährungsbedingt erhöhte Blutfettwerte aus ärztlicher Sicht Krankheiten seien; denn die fachkundige Beklagte hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, die dafür sprechen könnten, daß die Beurteilung des Landgerichts, die mit der des Oberlandesgerichts Hamburg (WRP 1990, 768, 769) übereinstimmt, unrichtig wäre. Um die Richtigkeit der Ausführungen des Landgerichts in Frage zu stellen, hätte die Beklagte sich im einzelnen damit auseinandersetzen müssen, um aufzuzeigen, daß diese nicht zuträfen. Nur dann hätte Anlaß bestehen können, die Erwägungen des Landgerichts sachverständig überprüfen zu lassen. Auch die Revision zeigt nicht auf, daß die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Erörterung des medizinischen Schrifttums durch das Landgericht unrichtig oder so schwierig gewesen wäre, daß die Einholung eines Gutachtens geboten erscheint. Insbesondere ist nicht er- kennbar, daß, worauf bereits das Oberlandesgericht Hamburg (WRP 1990, 768, 769) abgestellt hat, die gesundheitlichen Auswirkungen der exogen bedingten Blutfettwerte Unterschiede gegenüber den endogen bedingten aufwiesen. Dementsprechend wird auch in der Anlage A zu § 12 HWG nicht unterschieden. Danach ist die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden dürfen, nicht begründet und die Annahme des Berufungsgerichts, die ernährungsbedingt erhöhten Blutfettwerte seien eine Erkrankung im Sinne der Anlage A Nr. 3 zu § 12 HWG, insoweit nicht zu beanstanden.

c) Auch der Einwand der Revision, aus der Ausnahmeregelung in Nr. 5 c der Anl. A zu § 12 HWG ergebe sich, daß für Mittel gegen ernährungsbedingt erhöhte Cholesterinwerte geworben werden dürfe, steht dem ausgesprochenen Verbot nicht entgegen. Die Revision meint hierzu, die vom Werbeverbot ausgenommene allgemeine Arteriosklerose oder Arterienverkalkung sei in der ganz überwiegenden Mehrzahl aller Fälle auf einen ernährungsbedingt erhöhten Cholesterinspiegel zurückzuführen. Es sei widersinnig, wenn zwar eine Werbung für ein Mittel gegen allgemeine Arterienverkalkung erlaubt wäre, dabei aber jeder noch so verständliche Hinweis auf deren häufigste Ursache, nämlich eine falsche Ernährung und dadurch hervorgerufene erhöhte Blutfettwerte, verboten wäre. Dem könnte allenfalls beigetreten werden, wenn erhöhte Blutfettwerte ausschließlich für die Entstehung der Arteriosklerose ursächlich wären. Das wird aber von der Beklagten selbst nicht behauptet. Unter diesen Umständen stellt es keinen Widerspruch dar, die allgemeine Arterienverkalkung aus dem Werbeverbot herauszunehmen, den ernährungsbedingt erhöhten Cholesterinspiegel dagegen nicht.

d) Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daß sich aus der Anzeige insgesamt ergebe, die Beklagte werbe nur - in zulässiger Weise (vgl. Anl. A Nr. 5 c) für ein Mittel, das gegen Arteriosklerose im allgemeinen geeignet sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß die angegriffene Werbeaussage dem Leser in dem Text selbständig entgegentritt und daß deshalb die naheliegende Gefahr der Selbstmedikation auch im Falle erhöhter Blutfettwerte besteht, der mit dem Werbeverbot begegnet werden soll. Es kann - entgegen der Auffassung der Revision - nicht als erfahrungswidrig angesehen werden, daß die Leser der Anzeige einerseits eine Werbung für ein Mittel gegen die allgemeine Arteriosklerose entnehmen und andererseits auch gegen einen erhöhten Cholesterinspiegel. Nur letzterer wird in der angegriffenen Aussage angesprochen und unterfällt deshalb dem Verbot.

3. Der Verstoß gegen die Vorschrift des Heilmittelwerbegesetzes ist zugleich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Es ist mit den guten kaufmännischen Sitten unvereinbar, die zum Schutze der Gesundheit des einzelnen und der Allgemeinheit erlassenen Vorschriften nicht zu beachten (st. Rspr.; vgl. BGHZ 114, 354, 360 - Katovit).

4. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbeaussage auch entgegen der Ansicht der Revision zutreffend als im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geeignet angesehen, den Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Das Verbot, für Arzneimittel unter Bezugnahme auf besonders schwerwiegend erscheinende und häufig auftretende Krankheiten zu werben, dient dem Schutz vor den Gefahren der Selbstmedikation. Schon die Beeinträchtigung des hohen Schutzgutes der Gesundheit läßt den gerügten Verstoß als eine wesentliche Beeinträchtigung erscheinen (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 51/95 - Warentest für Arzneimittel).

III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Erdmann Mees v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm

Ende der Entscheidung

Zurück