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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: I ZR 99/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 314 Satz 1
Die Beweiswirkung gemäß § 314 Satz 1 ZPO erstreckt sich bei einer Entscheidung, die im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ergangen ist, nur auf dasjenige Parteivorbringen, das Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gewesen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 99/05

Verkündet am: 8. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsurteil und für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Transportversicherer der L. GmbH in München (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut Schadensersatz geltend.

Die Versicherungsnehmerin wurde von der S. GmbH in München mit der Besorgung eines Gütertransports von München nach Israel beauftragt. Sie erteilte der Beklagten am 14. Februar 2001 den Auftrag, die Sendung von München zu der Umschlagsgesellschaft F. am Flughafen Frankfurt zu transportieren. Das Transportgut, das nach dem Vortrag der Klägerin aus einer Computeranlage nebst Zubehör bestanden hat, wurde am 16. Februar 2001 in das Lager des Partnerunternehmens der Beklagten, D. in Frankfurt-Kelsterbach, gebracht, wo es am 17. Februar 2001 entladen wurde. Nach der Darstellung im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat, wurde das Gut noch am selben Tag dem Fahrer des Streithelfers zum Weitertransport zur F. übergeben. In den Gründen seines Urteils hat das Landgericht ausgeführt, dass "nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag des Streithelfers der Beklagten ... dessen Fahrer die aus vier Paketen bestehende Sendung bei der F. auf der Rampe abgestellt und den vollständigen Eingang der Sendung zunächst mündlich, später aber nach Abhandenkommen eines Pakets nicht schriftlich quittiert bekommen" habe. Unstreitig ist ein Packstück mit einem Gewicht von 76 Kilogramm in Verlust geraten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für den entstandenen Schaden unbeschränkt, weil sie nach ihrem eigenen Vortrag über kein Sendungsverfolgungssystem verfüge und zudem keine Angaben dazu gemacht habe, wie es zum Verlust des Paketstücks habe kommen können.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 23.519,43 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte und ihr Streithelfer sind dem entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage zunächst durch Versäumnisurteil stattgegeben. Auf den Einspruch der Beklagten hat es im schriftlichen Verfahren das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 891,52 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang nicht entsprochen wurde. Die Beklagte und der Streithelfer beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte als Frachtführerin wegen des Verlusts einer Frachtsendung aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch in Höhe des gemäß § 431 HGB berechneten Höchstbetrags von 891,52 € zu. Dazu hat es ausgeführt:

Die Klägerin könne sich nicht nach § 435 HGB auf einen Wegfall der Haftungsbegrenzung berufen. Das Landgericht habe es im Tatbestand und in den tatsächlichen Feststellungen in den Gründen als unstreitig dargestellt, dass der Fahrer des Streithelfers die aus vier Paketen bestehende Gesamtsendung bei der F. , deren Gelände für Nichtberechtigte nicht zugänglich sei, auf der Rampe abgestellt und den vollständigen Eingang der Sendung zunächst mündlich, später aber nach Abhandenkommen eines Pakets nicht mehr schriftlich quittiert bekommen habe. Auf dieser Grundlage habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass es auf Mängel in Bezug auf ein Sendungsverfolgungssystem der Beklagten nicht ankomme und den Fahrer auch keine Leichtfertigkeit treffe. Die Klägerin könne in zweiter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend machen, das Landgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Aufgrund der Beweiskraft des Tatbestands stehe gemäß § 314 ZPO auch für die Berufungsinstanz fest, dass der vom Landgericht zugrunde gelegte Sachverhalt in erster Instanz unstreitig geworden sei. Dementsprechend müsse das Bestreiten des im erstinstanzlichen Urteil als unstreitig dargestellten Vorbringens in zweiter Instanz als neuer Vortrag angesehen werden, der mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden könne.

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Transportgut im Gewahrsamsbereich der Beklagten bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen verlorengegangen. Demgemäß ist die Beklagte nach § 425 Abs. 1 HGB zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

2. In der Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte nicht auf gesetzliche oder in ihren Beförderungsbedingungen vorgesehene Haftungsbegrenzungen berufen kann, da die Klägerin die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB schlüssig vorgetragen hat und die gegenteilige Feststellung des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, von der Klägerin in der Berufungsinstanz wirksam angegriffen worden ist (dazu nachfolgend unter II 3). Die Klägerin hat dargelegt, dass sich der Weg des abhandengekommenen Frachtstücks nur bis zu dessen Eingang im Umschlagslager der Beklagten in Frankfurt-Kelsterbach nachvollziehen lasse. Der weitere Verbleib des Gutes sei völlig ungeklärt. Den gegenteiligen Vortrag der Beklagten, wonach das Gut dem Fahrer des Streithelfers zum Weitertransport zur F. übergeben worden sei, hat die Klägerin wirksam bestritten. Die Vorinstanzen haben die zu diesem streitigen Parteivortrag angetretenen Beweise der Beklagten nicht erhoben. Daher ist im Revisionsverfahren von einem ungeklärten Schadenshergang auszugehen. Des weiteren ist mangels gegenteiliger Feststellungen aufgrund des Bestreitens der Klägerin zugrunde zu legen, dass die Beklagte in ihrem Umschlagslager in Frankfurt-Kelsterbach jedenfalls keine ausreichenden Ausgangskontrollen durchführt. Das rechtfertigt im Regelfall den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB, weil es sich bei diesen Kontrollen um elementare Vorkehrungen gegen Verlust von Ware handelt (BGHZ 158, 322, 330 f.).

3. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Rüge verwehrt, das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, das abhandengekommene Frachtgut sei dem Fahrer des Streithelfers übergeben und von diesem auf der Anlieferungsrampe der F. abgestellt worden. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, bei dem in zweiter Instanz erfolgten Bestreiten dieses im erstinstanzlichen Urteil als unstreitig dargestellten Vorbringens handele es sich um neuen Vortrag der Klägerin, der mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden könne. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht für die Berufungsinstanz nicht aufgrund der Beweiskraft des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 314 ZPO fest, dass der Vortrag der Beklagten zur Übergabe des abhandengekommenen Frachtstücks an den Fahrer des Streithelfers in erster Instanz unstreitig geworden ist.

a) Gemäß § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand des Ersturteils den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren. Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht (vgl. BGHZ 140, 335, 339; BGH, Urt. v. 17.5.2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007; Urt. v. 28.6.2005 - XI ZR 3/04, BGH-Rep 2005, 1618). Da sich die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO auf das mündliche Parteivorbringen bezieht, ist davon auszugehen, dass die Parteien dasjenige in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, was der Tatbestand ausweist (Musielak/Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 314 Rdn. 3). Zum Tatbestand in diesem Sinne gehören auch tatsächliche Feststellungen, die sich in den Entscheidungsgründen finden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 12.3.2003 - XII ZR 18/00, NJW 2003, 2158, 2159 m.w.N.). Die Beweiswirkung gemäß § 314 Satz 1 ZPO kann nur durch das Sitzungsprotokoll (§ 314 Satz 2 ZPO) und nicht auch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden. Vorher eingereichte Schriftsätze sind durch den Tatbestand, der für das Vorbringen am Schluss der mündlichen Verhandlung Beweis erbringt, überholt. Bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der Wiedergabe des Parteivorbringens im Urteilstatbestand sind die Ausführungen im Tatbestand maßgeblich (BGHZ 140, 335, 339; BGH BGH-Rep 2005, 1618).

Voraussetzung für die Beweiswirkung des § 314 Satz 1 ZPO ist jedoch, dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Bei Entscheidungen, die im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ergangen sind, findet die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO nur auf Parteivorbringen Anwendung, das Gegenstand einer früheren mündlichen Verhandlung gewesen ist (BGH, Urt. v. 10.3.1972 - V ZR 87/70, WM 1972, 656 f.; Musielak/Musielak aaO § 314 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 314 Rdn. 4; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 314 Rdn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 314 Rdn. 4).

b) Die Klägerin hat nach der mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 1. Dezember 2003 mit Schriftsatz vom 23. Januar 2004 bestritten, dass die Beklagte das streitgegenständliche Transportgut an den Fahrer des Streithelfers übergeben habe. Sie hat darauf hingewiesen, dass sich der von der Beklagten vorgelegten Umfuhr-Liste (Anl. B 1) eine Übergabe nicht entnehmen lasse. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin zugleich in Abrede gestellt, dass das Gut in die Obhut der F. gelangt ist, wie der Streithelfer in seinem Schriftsatz vom 8. Mai 2004 behauptet hat.

Nach Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 23. Januar 2004 hat in erster Instanz keine mündliche Verhandlung mehr stattgefunden. Das Landgericht hat vielmehr im schriftlichen Verfahren entschieden. Demzufolge kann die Klägerin ihr Bestreiten im Schriftsatz vom 23. Januar 2004 nicht in einer mündlichen Verhandlung aufgegeben haben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte die Klägerin daher in zweiter Instanz rügen, das Landgericht sei bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

4. Das Landgericht durfte den Sachvortrag des Streithelfers in seinem Schriftsatz vom 8. Mai 2004 - unabhängig davon, dass die Klägerin ihn bestritten hatte - seiner Entscheidung aber auch deshalb nicht zugrunde legen, weil er im Widerspruch zum Sachvortrag der Beklagten als der unterstützten Partei steht, § 67 Halbs. 2 ZPO. Im Gegensatz zum Streithelfer hat die Beklagte behauptet, dass das Gut in der Obhut des Streithelfers verlorengegangen ist. Die Beklagte hat sich den Sachvortrag des Streithelfers auch nicht zu eigen gemacht, sondern ihm schriftsätzlich ausdrücklich widersprochen. Der Beweis dafür, dass sich die Beklagte den Sachvortrag des Streithelfers in seinem Schriftsatz vom 8. Mai 2004 doch noch mündlich zu eigen gemacht hat, kann ebenfalls nicht mit § 314 Satz 1 ZPO geführt werden, weil nach Einreichung des Schriftsatzes des Streithelfers vom 8. Mai 2004 keine mündliche Verhandlung mehr stattgefunden hat, in der sich die Beklagte dem Vorbringen des Streithelfers hätte anschließen können (vgl. oben unter II 3 b).

III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die gebotenen Feststellungen zu treffen haben wird.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass es auf den Vortrag der Beklagten zu ihrer Betriebsorganisation, insbesondere zu den Schnittstellenkontrollen, dann nicht ankommt, wenn aufgrund der Erhebung der angebotenen Beweise der Zeitpunkt feststehen sollte, zu dem der Verlust eingetreten ist. Lässt sich dieser Zeitpunkt nicht klären, sind entsprechende Feststellungen zur Betriebsorganisation der Beklagten und ihrer Erfüllungsgehilfen erforderlich. Die Klägerin hat den bisherigen Sachvortrag der Beklagten entgegen den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts zulässig mit Nichtwissen bestritten. Die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO greift auch insoweit nicht ein (vgl. oben unter II 3 b). Die Beklagte ist nicht nur gehalten, zum Ablauf ihres Betriebs sowie zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen detailliert vorzutragen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 21.3.2007 - I ZR 166/04, TranspR 2007, 361 Tz. 17), sondern muss ihren Sachvortrag im Falle eines Bestreitens der Klägerin auch beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2005 - I ZR 95/03, TranspR 2006, 210).

Ende der Entscheidung

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