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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.02.2009
Aktenzeichen: II ZA 1/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

am 2. Februar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und

die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO), worauf bereits in den Beschlüssen vom 11. Juni 2007 und 5. November 2007 (II ZA 16/06) und in dem dem Antragsteller bekannten, auf den Antrag seiner verstorbenen Ehefrau ergangenen Beschluss vom 7. Juli 2008 (II ZA 2/08) hingewiesen wurde. Entgegen seiner Behauptung war der Antragsteller nach dem im Verfahren vor dem Sozialgericht K. (S ) erstatteten, von ihm selbst vorgelegten und in Bezug genommenen Gutachten vom 28. April 2007 weder bei Abschluss der Verträge noch danach aufgrund des Unfalls von 1992 in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat künftig nicht mehr förmlich bescheiden.

Ende der Entscheidung

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