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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2004
Aktenzeichen: II ZA 21/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 88 Abs. 2
ZPO a.F. § 561
ZPO n.F. § 559
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZA 21/03

vom 24. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Mai 2004 durch die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Appl beschlossen:

Tenor:

Die Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Röhricht und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Münke werden zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Klägerin, eine GmbH i.L., macht im vorliegenden Rechtsstreit u.a. Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche wegen werterhöhender Investitionen in die von ihr bis März 1990 als Hotelbetrieb genutzten Räume des Gebäudes K. 12 in B. gegenüber den Beklagten geltend. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die Klägerin hat zum Zwecke der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe beantragt und anschließend ein Ablehnungsgesuch gegen vier Richter des Senates gestellt. Der Vorsitzende Richter Dr. h.c. Röhricht habe an dem Senatsurteil vom 12. März 1990 (II ZR 312/88, ZIP 1990, 715) mitgewirkt, in dessen Tatbestand der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zwischen den jetzigen Beklagten zu 1 bis 9 (in GbR) vom 21. Mai 1984 "frei erfunden" sowie die Tatsachen "unterdrückt" worden seien, daß die Beklagten zu 1 bis 9 das Eigentum an den Grundstücken K. 12-15 erst am 20. September 1985 als GbR erworben hätten und seither "gemeinschaftlich untätig geblieben" seien, weshalb sie keine Rechtsverhältnisse zu Dritten hätten begründen können. Die gleiche Tatsachenunterdrückung, die zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz u.a. der Klägerin und zur schließlichen Verarmung des Landes B. mit einem Verlust von über 150 Mrd. Euro geführt habe, liege dem Nichtannahmebeschluß des Senates vom 25. Juni 1990 (II ZR 186/89) zugrunde, an dem der abgelehnte Richter wiederum mitgewirkt habe. Er und die ebenfalls abgelehnten Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Münke hätten schließlich durch Urteil vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) "- nach einer Scham-Verjährungsfrist von zehn Jahren -" die Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der "GbR" geändert und dies u.a. auf das Urteil vom 12. März 1990 (aaO) gestützt. Damit hätten sie offenbar versucht, dieses Urteil zu ihren und zu Gunsten anderer Amtsträger nachträglich zu rechtfertigen und dessen frei erfundenen Tatbestand zu unterdrücken. Dementsprechend hätten sie auch in vorliegender Sache (II ZA 21/03) die von der Klägerin zum Beweis bezeichneten Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten bisher nicht beigezogen, um die Aufdeckung eines Justiz- und Steuerskandals zu verhindern. Es bestehe deshalb die Besorgnis, daß die abgelehnten Richter den Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus sachfremden Erwägungen zurückweisen wollten.

II. Die Ablehnungsgesuche sind unbegründet. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände sind nicht geeignet, ein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Die Schlußfolgerungen der Klägerin, mit denen sie den Vorwurf einer "Tatsachenunterdrückung" und "Tatbestandserfindung" zu begründen sucht, beruhen auf einer Verkennung der Aufgaben des Revisionsgerichts, das an die tatsächlichen Feststellungen der vorinstanzlichen Entscheidung grundsätzlich gebunden ist (§ 561 ZPO a.F., § 559 ZPO n.F.) und auf dieser Grundlage Rechtsfragen zu entscheiden hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Revisionsgericht nicht berechtigt, geschweige denn verpflichtet, Tatsachen anhand einer Durchforschung der Akten oder mittels Beiziehung der Akten anderer Verfahren von Amts wegen aufzuklären. Auch etwaige Mängel der Prozeßvollmacht sind im Anwaltsprozeß nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu berücksichtigen (§ 88 Abs. 2 ZPO).

Der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zwischen den neun späteren Auflassungsempfängern und der Beginn der Tätigkeit der GbR ab Ende Mai 1984 waren in den Urteilen des Kammergerichts, welche den Entscheidungen des Senats vom 12. März und 25. Juni 1990 zugrunde lagen, als unstreitig dargestellt. Davon hatte der Senat auszugehen (§§ 314, 561 ZPO a.F.). Irgendein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen Entscheidungen und der späteren Entscheidung vom 29. Januar 2001, die völlig andere Parteien und auch nicht das Grundstück K. 12 betraf, ist überdies nicht erkennbar. Soweit dort auf das Urteil vom 12. März 1990 verwiesen wurde, handelte es sich um eine reine Rechtsfrage. Der Tatbestand des in Bezug genommenen Urteils spielte dafür keinerlei Rolle. Insgesamt besteht daher aus der Sicht einer verständig urteilenden Partei kein Grund, an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu zweifeln.



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