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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2002
Aktenzeichen: II ZB 1/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 46 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 1/01

vom

14. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 21. Dezember 2000 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 17.160,21 €

Gründe:

Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO).



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