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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.1998
Aktenzeichen: II ZB 11/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 233

Zur Organisationspflicht des Anwalts bei elektronischer Kalenderführung.

BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Waldshut-Tiengen


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 11/98

vom

12. Oktober 1998

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Oktober 1998 unter Mitwirkung der Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 3. März 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die Kläger sind Gesellschafter der Beklagten. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen, die in der Gesellschafterversammlung vom 5. Juli 1996 gefaßt worden sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kläger am 18. Juli 1997 fristgerecht Berufung eingelegt und zugleich eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Oktober 1997 beantragt. Dem hat der Senatsvorsitzende durch Verfügung vom 14. August 1997 entsprochen. Unter dem 3. November 1997 ließ er den Klägern mitteilen, daß wegen bisher fehlender Berufungsbegründung die Verwerfung der Berufung beabsichtigt sei. Die Kläger haben ordnungsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu im wesentlichen vorgetragen, der Fristenkalender ihres Prozeßbevollmächtigten werde elektronisch mit einem bewährten Programm so geführt, daß der Verlust eines Datensatzes ausgeschlossen sei. Die Fristenverwaltung obliege der darin eingeübten, regelmäßig überprüften und verläßlichen Anwaltssekretärin Z. . Diese sei - entsprechend ihrer eidesstattlichen Versicherung - bei Eingang der Verlängerungsverfügung am 18. August 1997, dem ersten Tag nach ihrem Urlaub, wohl versehentlich von der üblichen Reihenfolge abgewichen, zunächst die (neue) Frist mit Vorfrist elektronisch einzugeben, sie dann in den Notkalender einzutragen und die Erledigung dieser Vorgänge auf dem eingegangenen und dem Anwalt vorzulegenden Schriftstück zu bestätigen. Da die beiden letzteren Schritte erfolgt seien, müsse sie wohl die elektronische Eingabe vergessen haben.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich ihre fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Kläger haben ein Eigenverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), hier in Form eines Organisationsverschuldens, nicht ausgeräumt (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319 m.w.N.).

1. Die Kläger haben zwar in ihrer Beschwerdebegründung verdeutlicht, daß das Ende der ursprünglichen gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist zum 18. August 1997 im elektronischen Kalender eingetragen gewesen sei (vgl. dazu BGH, Beschl. 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97, NJW-RR 1997, 1153). Eine Löschung dieser Frist, die allenfalls unter Eingabe der neuen Frist hätte erfolgen dürfen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177), wollen die Kläger ausschließen, weil erledigte Fristen in dem elektronischen Kalender grundsätzlich nicht gelöscht, sondern allenfalls mit einem Vermerk versehen würden, der entweder von den Anwälten selbst oder auf deren ausdrückliche Weisung angebracht werde. Trifft das zu, dann hätte aber bei der abendlichen Erledigungskontrolle, die stets geboten ist (vgl. BGH, Beschlüsse v. 14. März 1996 - III ZB 13/96, v. 8. April 1997 - VI ZB 8/97 in BGHR ZPO, § 233 - Ausgangskontrolle 5, 9), am 18. August 1997 die Frist, deren Ablauf zu drohen schien, ebenso bemerkt werden müssen, wie wenn diese in einem herkömmlichen Fristenkalender nicht gestrichen worden wäre. Das hätte zu einer Überprüfung und Nachholung der neuen Fristeingabe führen müssen, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt. Die elektronische Kalenderführung darf jedenfalls keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als diejenige eines herkömmlichen Fristenkalenders. Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, daß die Verlängerungsverfügung am Tage des gesetzlichen Fristablaufs eingegangen sei und es deshalb zu einer weiteren Überprüfung an diesem Tag nicht mehr habe kommen können, zeigt sich darin ein Organisationsmangel. Offenbar sollte sich die Kontrollperson auf ihre in diesem Fall falsche Erinnerung verlassen können, sie habe die neue Frist aufgrund der an diesem Tag eingegangenen Verlängerungsverfügung in den elektronischen Kalender eingegeben (vgl. demgegenüber BGH, Beschl. v. 10. Juli 1997 aaO).

2. Des weiteren hat das Berufungsgericht zu Recht mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 3/95, NJW 1995, 1756, v. 20. Februar 1997 - IX ZB 111/96, NJW-RR 1997, 698) ein anwaltliches Organisationsverschulden darin gesehen, daß die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über Drucker kontrolliert wurden. Soweit die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung vortragen, das EDV-System ihres Prozeßbevollmächtigten weise nicht die in den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorausgesetzten Fehlermöglichkeiten auf, ist das ein unzulässiger neuer Sachvortrag (vgl. BGH, Beschl. v. 8. April 1997 - VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120). Im übrigen sollen - entgegen der Ansicht der Kläger - durch den Kontrollausdruck nicht nur Datenverarbeitungs-, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand minimiert werden. Dadurch entsteht nicht wiederum ein "Papierkalender"; vielmehr kann der Kontrollausdruck dem Schriftstück, das dem Anwalt vorzulegen ist, beigeheftet werden, was in der Anwaltskanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Kläger nach ihrem Vortrag nunmehr auch praktiziert wird. Bei einem entsprechenden Verfahren hätte es zu dem vorliegenden Versäumnis nicht kommen können.

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