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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2001
Aktenzeichen: II ZB 14/01
Rechtsgebiete: AktG, ZPO


Vorschriften:

AktG § 117 Abs. 1
ZPO § 116 Nr. 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 14/01

vom

29. Oktober 2001

in der Beschwerdesache

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Die (weitere) Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. Mai 2001 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt als Aktionär der in die Insolvenz geratenen B. AG Prozeßkostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte, auf § 117 Abs. 1 AktG gestützte Schadensersatzklage in Höhe von "DM 300.000.000,00 Millionen" gegen die Antragsgegnerin. Das Landgericht hat das Gesuch vornehmlich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 116 Nr. 1 ZPO abgelehnt; das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage (§ 114 ZPO) zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner durch Schreiben vom 24. August 2001 beim Bundesgerichtshof eingelegten Beschwerde.

II. Die (weitere) Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche" Beschwerde zuläßt, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. m.w.N.). Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt.

III. Es erscheint naheliegend, daß das Oberlandesgericht die vorliegende unzulässige außerordentliche Beschwerde nunmehr als Gegenvorstellung des Antragstellers gegen seinen Beschluß vom 28. Mai 2001 auslegt und bescheidet (vgl. Sen.Beschl. aaO S. 1554 - unter Nr. III).

Ende der Entscheidung

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