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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2005
Aktenzeichen: II ZB 14/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
Führt ein zum Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt einen Prozeß für die Masse vor einem auswärtigen Gericht und betraut er mit der Terminswahrnehmung einen am Gerichtsort ansässigen Unterbevollmächtigten, kann er nicht Erstattung fiktiver Reisekosten beanspruchen, weil er ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen am Prozeßgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des Rechtsstreits zu unterrichten und diesem die gesamte Prozeßführung als Hauptbevollmächtigtem unter Ersparung jeglicher Reisekosten zu übertragen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 14/04

vom 4. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 142,40 €

Gründe:

I. Der am Landgericht B. als Rechtsanwalt zugelassene Kläger wurde zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der b. P. GbR, E. (nachfolgend: Schuldnerin), bestellt. Der Kläger hat gegen den Beklagten als vermeintlichen Gesellschafter der Schuldnerin vor dem Landgericht D. Klage auf Zahlung von 141.635,70 € erhoben. Den Verhandlungstermin vor dem Landgericht D. hat ein dort zugelassener Rechtsanwalt in Untervollmacht des Klägers wahrgenommen.

Nach Stattgabe der Klage beantragt der Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung der Kosten des Unterbevollmächtigten in Höhe der fiktiven Reisekosten von B. nach D. , was - abzüglich einer Informationspauschale von 100,00 €, die der Rechtspfleger angesetzt hat - einem Betrag von 142,40 € entspricht. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt; die sofortige Beschwerde des Klägers ist zurückgewiesen worden. Mit seiner - von dem Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.

II. Das Oberlandesgericht hat gemeint, der Kläger könne die Ausgleichung fiktiver Reisekosten nicht beanspruchen, weil von vornherein festgestanden habe, daß ein eingehendes persönliches Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sei. Ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei der Kläger als Rechtsanwalt ohne weiteres in der Lage gewesen, unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel einen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in D. zu informieren.

III. Die dagegen gerichteten Angriffe der gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässigen Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten war im Streitfall nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig; deshalb kann der Kläger nicht die Festsetzung fiktiver Reisekosten in Höhe von 142,40 € beanspruchen.

1. Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02, NJW 2003, 1534). In diesen Fällen sind die Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten, die bei einer Wahrnehmung von Terminen vor dem auswärtigen Prozeßgericht entstehen, erstattungsfähig (BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003 aaO). Nimmt anstelle des Hauptbevollmächtigten ein von diesem eingeschalteter Unterbevollmächtigter den auswärtigen Termin wahr, so sind die Kosten des Unterbevollmächtigten in Höhe der ersparten Reiseaufwendungen bei der Kostenfestsetzung auszugleichen (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 aaO).

2. Der Grundsatz der Erstattungsfähigkeit der durch die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts der Partei ansässigen Rechtsanwalts bedingten Mehrkosten erfährt freilich eine Ausnahme, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 aaO NJW 2003, 898, 901; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.). Dies gilt etwa, wenn die Partei über eine Rechtsabteilung verfügt und daher in der Lage ist, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 aaO; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 aaO). Ebenso verhält es sich bei der Klage eines Rechtsanwalts, der - wie der Bundesgerichtshof für den Fall eines als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalters bereits entschieden hat (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187) - gleichfalls ohne weiteres imstande ist, einen am Prozeßgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des Rechtsstreits zu unterrichten. Im Anschluß an eine schriftliche Informationserteilung hätten Beratung und Abstimmung des prozessualen Vorgehens schriftlich, telefonisch oder mit Hilfe anderer moderner Kommunikationsformen erfolgen können. Die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten wären danach im Falle eigener Terminswahrnehmung keine notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gewesen. Auch der Rechtsanwalt kann bei auswärtigen Klagen in eigener Sache entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht schlechthin, sondern nur dann Erstattung der Reisekosten beanspruchen, wenn die Prozeßführung in eigener Person eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt. Mithin scheidet eine Anrechnung der Reisekosten auf die durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten aus (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 aaO; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 aaO).



Ende der Entscheidung

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