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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2001
Aktenzeichen: II ZB 21/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 21/00

vom

28. Mai 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Tenor:

Die (weitere) Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. September 2000 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Die klagende Konkursverwalterin über das Vermögen der B. GmbH hat gegen deren Geschäftsführerin, die Beklagte zu 2, und gegen die Beklagte zu 1 zunächst eine einstweilige Verfügung vom 29. Juli 1998 erwirkt, wonach diese verurteilt wurden, der Herausgabe etlicher angeblich massezugehöriger Gegenstände, welche die Staatsanwaltschaft bei der Beklagten zu 1 beschlagnahmt hatte, an die Klägerin als Verwahrerin zuzustimmen. Im anschließenden Hauptsacheverfahren hat sie die Beklagten auf Zustimmung auch zur Verwertung der betreffenden Gegenstände in Anspruch genommen, wofür ihr das Landgericht durch Beschluß vom 20. November 1998 antragsgemäß Prozeßkostenhilfe bewilligte. Die Beklagten haben geltend gemacht, sie seien zu der Zustimmung nicht befugt, weil die Waren weder ihnen noch der Gemeinschuldnerin gehörten; zum Teil seien sie von dieser an Dritte sicherungsübereignet. Im Termin vom 25. Februar 1999 erklärte die Klägerin die Hauptsache einseitig für erledigt, nachdem sie von dem Landgericht darauf hingewiesen worden war, daß die Staatsanwaltschaft die - bei einem Lagerhalter eingelagerte - Ware schon vor längerer Zeit zugunsten der Klägerin freigegeben habe. Im weiteren Verlauf erhob das Landgericht Zeugen- und Sachverständigenbeweis über die Eigentumszuordnung der herausverlangten Waren, die schließlich Anfang 2000 von dem Lagerhalter im Wege des Pfandverkaufs zur (teilweisen) Deckung der Lagerkosten mit einem Erlös von 3.914,98 DM verwertet wurden. Mit Schriftsatz vom 5. April 2000 nahm die Klägerin die Beklagten klageändernd auf Ersatz des angeblich durch Verweigerung ihrer Zustimmung entstandenen Schadens von 26.258,80 DM in Anspruch und beantragte dafür wiederum Prozeßkostenhilfe, die das Landgericht durch Beschlüsse vom 29. Juni und 21. Juli 2000 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Beschlüsse zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer außerordentlichen (weiteren) Beschwerde.

II.

Der Rechtsbehelf ist unzulässig. Das Gesetz sieht eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht vor (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde zuläßt, sind nicht gegeben. Dazu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig" sein, d.h. jeder Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sein (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, MDR 1997, 969). Das ist hier nicht der Fall. Im übrigen ist eine abschließende Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin nicht im Rahmen einer außerordentlichen Beschwerde, sondern im Wege einer Gegenvorstellung gegen die mangels Rechtskraftwirkung jederzeit abänderbaren Beschlüsse des Beschwerdegerichts oder des Landgerichts herbeizuführen (vgl. Senat aaO sowie zu Verfassungsverstößen BGH, Beschl. v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590 m.w.N.). In diesem Rahmen wird auch zu prüfen sein, ob es nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die ursprüngliche Zustimmungsklage einer erneuten Prozeßkostenhilfebewilligung für das zuletzt erhobene (evtl. unter § 264 Nr. 3 ZPO fallende) Schadensersatzbegehren überhaupt bedurfte, soweit sich dadurch der Streitwert der Zustimmungsklage nicht erhöhte (vgl. Zöller/Phillipi, ZPO 22. Aufl. § 119 Rdn. 14). Eine Bindung an die vorherige einseitige Erledigungserklärung besteht nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl., § 91 a Rdn. 35).



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