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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.01.2002
Aktenzeichen: II ZB 3/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 3/01

vom

28. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Die (außerordentliche) Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Dezember 2000 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 3.272,27 € (= 6.400,00 DM)

Gründe:

Die (außerordentliche) Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anhaltspunkte für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" (vgl. dazu Sen.Urt. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. m.w.N.) sind nicht erkennbar.



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