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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2004
Aktenzeichen: II ZB 30/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 139
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 30/03

vom 18. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 15. Oktober 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 50.106,60 €.

Gründe:

I. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 13. Juli 2001 verurteilt, an den Kläger 98.000,00 DM zu zahlen. Das Urteil wurde der Beklagten am 17. Juli 2001 zugestellt. Am 17. August 2001 hat sie hiergegen Berufung eingelegt. Auf Antrag der Beklagten wurde die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17. November 2001 - einem Samstag - verlängert. Die Berufungsbegründung ging am Montag, dem 19. November 2001, beim Landgericht Freiburg ein, das sie am 20. November 2001 an das Oberlandesgericht Karlsruhe, Außensenate Freiburg, weitergeleitet hat. Der Schriftsatz ist von der bei den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der Ausbildung befindlichen S. B. am Spätnachmittag des 19. November 2001 in den Nachtbriefkasten des Landgerichts Freiburg eingeworfen worden. Nachdem die Beklagte mit Verfügung vom 26. November 2001 auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung hingewiesen worden ist, hat sie am 11. Dezember 2001 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, daß die Überbringung fristwahrender Schriftsätze zu Gerichten und Behörden im Regelfall von fest angestellten Bürobotinnen der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten erledigt werde. Im Bedarfsfall - nach Feierabend oder bei Verhinderung dieser Botinnen - würden die Botengänge von Sekretärinnen oder Auszubildenden übernommen. Der Bürovorsteher, dem die Organisation und Überwachung der Botengänge übertragen sei und der seit 23 Jahren fehlerfrei gearbeitet habe, weise die Auszubildenden zu Beginn ihrer Ausbildung ausdrücklich darauf hin, daß fristwahrende Schriftstücke nach Dienstschluß der Gerichte in den betreffenden Nachtbriefkasten des jeweils zuständigen und nicht eines anderen Gerichts einzuwerfen seien. Darüber hinaus müßten die Auszubildenden zu Beginn ihrer Ausbildung mehrfach eine der fest angestellten Bürobotinnen auf deren täglichen Botengängen begleiten. Diese Bürobotinnen seien von dem Bürovorsteher angewiesen, den Auszubildenden zu zeigen, wo sich die einzelnen Gerichte befinden und wo die Schriftsätze abzugeben bzw. einzuwerfen seien. Am Nachmittag des 19. November 2001 sei die Auszubildende S. B. von einer Sekretärin und dem Bürovorsteher unter Hinweis auf die am selben Tag ablaufende Frist beauftragt worden, die Berufungsbegründungsschrift zum Oberlandesgericht Karlsruhe, Außensenate Freiburg, zu bringen. S. B. habe sich seit dem Beginn ihrer Ausbildung am 3. September 2001 stets als zuverlässige Bürokraft erwiesen; im September 2001 habe sie eine der fest angestellten Botinnen auf deren Botengängen begleitet. Frau B., die gemeint habe, der Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Außensenate Freiburg, befinde sich am Eingang des Oberlandesgerichts, der ihr von früheren Botengängen bekannt gewesen sei, habe den am Eingang des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Salzstraße 28, angebrachten Hinweis auf den um die Ecke - am Augustinerplatz - befindlichen Nachtbriefkasten übersehen, weil es bereits dunkel gewesen sei. In dem Glauben, daß der Schriftsatz fristwahrend an das Oberlandesgericht weitergeleitet werde, habe sie die Berufungsbegründung in den - ihrer Vorstellung nach gemeinsamen - Nachtbriefkasten des Landgerichts, Salzstraße 17, gegenüber dem Gebäude Salzstraße 28, in dem auch Kammern des Landgerichts untergebracht sind, eingeworfen.

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Bei einem Botengang zu Gericht handele es sich zwar um eine einfache Tätigkeit, die auch einem Auszubildenden übertragen werden könne, wenn dieser sich in der bisherigen Ausbildung als zuverlässig erwiesen habe. Voraussetzung dafür sei jedoch, daß der Auszubildende ausreichende Hinweise und Belehrungen erhalten habe, die ihn in die Lage versetzten, den Botengang zuverlässig auszuführen. Einer vom Bürovorsteher zu Beginn der Ausbildung erteilten Belehrung, daß ein Schriftsatz nach Dienstschluß in den Nachtbriefkasten des jeweils zuständigen und nicht eines anderen Gerichts einzuwerfen sei, hätten die Auszubildenden nicht entnehmen können, welche Gerichte über einen eigenen Nachtbriefkasten verfügen und wo sich diese befinden. Die zu Beginn der Ausbildung erfolgte Vorbereitung auf die Botengänge habe deshalb keine Gewähr dafür geboten, daß die Auszubildenden wüßten, in welchen Nachtbriefkasten für das Oberlandesgericht bestimmte Schriftsätze einzuwerfen seien. Damit sei die - offenbar langjährig praktizierte - Vorbereitung der Auszubildenden auf die Botengänge zum Oberlandesgericht als solche unzulänglich gewesen. Von seiten der Rechtsanwälte hätte sichergestellt werden müssen, daß ihr Bürovorsteher die mit Botengängen betrauten Auszubildenden ausdrücklich auf den außergewöhnlichen Standort des Nachtbriefkastens beim Oberlandesgericht Karlsruhe, Außensenate Freiburg, hinwies. Bei kritischer Überprüfung der Praxis dieser Botengänge wäre vorhersehbar gewesen, daß ein für das Oberlandesgericht bestimmter Schriftsatz über kurz oder lang in den Nachtbriefkasten des Landgerichts eingeworfen werde, weil der Bote nicht wisse, daß das Oberlandesgericht einen eigenen Nachtbriefkasten habe und wo sich dieser befinde.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt sein müssen (BGHZ 155, 21, 22; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, Juris), sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Fragen der Anforderungen, die an einen Prozeßbevollmächtigten hinsichtlich der Organisation seines Büros zu stellen sind, um die fristgerechte Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht sicherzustellen, grundsätzlich geklärt: Er muß die notwendigen Vorkehrungen und Kontrollmaßnahmen treffen, die geeignet sind, zuverlässig sicherzustellen, daß fristwahrende Schriftsätze das Gericht rechtzeitig erreichen (speziell zu Botengängen durch Auszubildende BGH, Beschl. v. 20. März 1997 - IX ZB 5/97, NJW-RR 1997, 551, 552; Urt. v. 17. Dezember 1997 - IV ZR 93/97, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 12; zur Organisationspflicht beim Postausgang BGH, Urt. v. 11. Juli 1990 - XII ZR 55/89, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 4). Ob der Rechtsanwalt die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, ist keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine solche des Einzelfalls.

2. Die von der Rechtsbeschwerde darüber hinaus als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, ob auch im Rechtsbeschwerdeverfahren an dem früher zur sofortigen Beschwerde entwickelten Grundsatz festgehalten werden kann, daß in der Beschwerdebegründung das Wiedereinsetzungsvorbringen in tatsächlicher Hinsicht ergänzt werden kann, wenn seine Ergänzungsbedürftigkeit auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO zurückzuführen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Die von der Rechtsbeschwerde reklamierte Ergänzungsbedürftigkeit ist hier nicht gegeben und beruht vor allem nicht auf einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht. Dem Berufungsgericht als dem Gericht, dessen Nachtbriefkasten die Auszubildende nicht gefunden hat, waren, ohne daß es hierzu eines Vortrags seitens der Parteien bedurft hätte, die Örtlichkeiten bei seiner Entscheidung bekannt, wie sich auch aus der Begründung des Beschlusses ergibt. Angesichts dessen handelt es sich bei den Ergänzungen in der Rechtsbeschwerde nicht um neuen Vortrag, sondern um gerichtsbekannte Tatsachen.

Im übrigen ist die Frage der Zulässigkeit neuen Tatsachenvorbringens in der Rechtsbeschwerde nicht mehr klärungsbedürftig. Diese Frage ist bereits geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, Juris; Beschl. v. 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03, Juris; BGHZ 156, 165, 167 f.).

3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überspannt und daher nicht den Zugang der Beklagten zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. Es hat vielmehr ausgehend von den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätzen und angesichts der den Prozeßbevollmächtigten bekannten schwierigen örtlichen Verhältnisse es diesen zu Recht als mangelnde Organisation angelastet, daß sie ihren Bürovorsteher bei der - grundsätzlich zulässigen - Übertragung der Organisation und Überwachung der Botengänge nicht dazu angehalten haben, wegen der Lage des Nachtbriefkastens des Oberlandesgerichts an einem Nebeneingang gerade für dieses Gericht besondere Vorkehrungen bei der Einweisung und dem Einsatz von Auszubildenden zu treffen.

4. Auch die von der Rechtsbeschwerde angeführte Divergenz liegt nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht (Beschl. v. 12. März 1992 - 6 AZR 303/90, Juris) hat nicht allgemein den Rechtssatz aufgestellt, ein Prozeßbevollmächtigter genüge seinen Sorgfaltspflichten, wenn er eine Büroangestellte anweise, einen Schriftsatz in den Nachtbriefkasten einzuwerfen. Es hat vielmehr lediglich angesichts der konkreten Umstände der Übergabe entschieden, daß der Rechtsanwalt unter den dort genannten Voraussetzungen seinen Sorgfaltspflichten genügt habe. Eine Divergenz zu dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2000 (IX ZB 83/00, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 14) liegt bereits deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Das Berufungsgericht ist, der eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden folgend, nicht von einem bewußten, sondern von einem irrtumsbedingten Abweichen der Auszubildenden von den ihr erteilten Weisungen ausgegangen.

Ende der Entscheidung

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