Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: II ZB 35/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234 Abs. 2
ZPO § 318
ZPO § 319
ZPO § 321
ZPO § 546 a.F.
ZPO § 574 Abs. 1 Ziff. 2
ZPO § 577 Abs. 1

Entscheidung wurde am 08.09.2004 korrigiert: das Aktenzeichen einer gleichlautenden Entscheidung wurde hinzugefügt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
II ZB 34/03 II ZB 35/03

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 35/03

vom

17. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:

Tenor:

Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden für das Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht erhoben.

Beschwerdewert: 518,40 €

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 26. März 2003 hat das Landgericht Ansbach im Ausgangsverfahren dem Beklagten zu 4 für die beabsichtigte Rechtsverteidigung Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den Rechtsbeschwerdeführer (im folgenden: Beschwerdeführer) "zu den Bedingungen eines bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts" beigeordnet. Die im Hinblick auf diese Einschränkung eingelegte sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 4 hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 18. Juli 2003 zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Nach Zustellung des Beschlusses am 25. Juli 2003 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. August 2003 gegen die Nichtzulassung Gegenvorstellung erhoben, der das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 8. Oktober 2003 abhalf, indem es die Rechtsbeschwerde nachträglich zuließ. Der Ergänzungsbeschluß wurde dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003 zugestellt.

Form- und fristgemäß beantragt er nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde; zugleich verfolgt er mit seiner gleichzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde sein Begehren, ohne Einschränkung als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet zu werden, weiter.

II. 1. Dem Rechtsbeschwerdeführer ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er auf Grund der erst im nachhinein erfolgten Zulassung der Rechtsbeschwerde unverschuldet gehindert war, fristgemäß Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß einzulegen (§ 233 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch innerhalb der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO gestellt worden: Weggefallen ist das Hindernis mit Zustellung des Ergänzungsbeschlusses am 14. Oktober 2003, so daß der am 23. Oktober 2003 beim Bundesgerichtshof eingegangene Antrag rechtzeitig gestellt ist.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Ziff. 2, 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil eine das Rechtsbeschwerdegericht bindende Zulassung nicht vorliegt.

a) Bei dem Beschluß vom 8. Oktober 2003 handelt es sich um eine unzulässige Ergänzungsentscheidung nach § 321 ZPO. Ebenso wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 546 ZPO a.F. eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision nicht durch Ergänzungsurteil nachgeholt werden kann (BGHZ 44, 395), kann auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht nachträglich durch Ergänzungsbeschluß erfolgen. Denn eine nachträgliche Zulassung würde im gegebenen Fall nicht, wie in § 321 ZPO vorausgesetzt, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, sondern entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen und sie abändern, da das Beschwerdegericht in dem Ausgangsbeschluß die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen hat (Sen.Beschl. v. 24. November 2003 - II ZB 37/02, z.V.b.).

Darüber hinaus ergibt sich aus der Gesetzessystematik, daß eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Gegenvorstellung der beschwerten Partei unzulässig ist. Der Gesetzgeber hat für die Rechtsbeschwerde im Unterschied zur Revision ausdrücklich auf die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde verzichtet (vgl. Zöller-Gummer, ZPO 24. Aufl. 2003, § 574 Rdn. 16 m.w.N.); die nachträgliche Zulassung widerspricht damit dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen, gegen die Nichtzulassung kein Rechtsmittel vorzusehen.

b) Eine Umdeutung des Beschlusses vom 8. Oktober 2003 in eine Entscheidung nach § 319 ZPO ist nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulassung der Revision nach § 546 ZPO a.F. kann eine Berichtigung des Urteils, in das eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen, wenn die versehentliche Nichtaufnahme der Revisionszulassung aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder seiner Verkündung nach außen getreten ist, so daß eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt (BGHZ 20, 195; 78, 22). Davon kann angesichts der ausdrücklichen Nichtzulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts in dem Ausgangsbeschluß nicht die Rede sein.

3. Mangels einer das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Zulassung kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässigen Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter in Sachen, denen er, wie hier, grundsätzliche Bedeutung zumißt (Sen.Beschl. v. 10. November 2003 - II ZB 14/02 im Anschluß an BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, WM 2003, 701-702) nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

Zurück