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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: II ZB 44/07
Rechtsgebiete: KapMuG, ZPO


Vorschriften:

KapMuG § 1
KapMuG § 1 Abs. 1 Satz 1
KapMuG § 4
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 44/07

vom 23. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde der Kläger zu 1, 2, 3, 5, 7, 9, 12 und 13 gegen den Beschluss des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 15. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der Nebenintervention tragen der Kläger zu 1 25 %, die Kläger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner 15 %, der Kläger zu 5 zu 8 %, der Kläger zu 7 zu 7 %, der Kläger zu 9 zu 18 %, der Kläger zu 12 zu 14 % und der Kläger zu 13 zu 13 %.

2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.889,20 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Kläger machen gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Aktiengesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vorstands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug haben sie mit Schriftsätzen vom 15. und 18. Dezember 2006 Musterfeststellungsanträge i.S. des § 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat diese Anträge durch Beschluss zurückgewiesen. Die Klage hat es durch Urteil vom selben Tage abgewiesen. Die Kläger zu 1, 2, 3, 5, 7, 9, 12 und 13 haben gegen den Beschluss sofortige Beschwerde und gegen das Urteil - zusammen mit den übrigen Klägern - Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde haben sie beantragt, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Musterfeststellungsanträge zulässig sind. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger zu 1, 2, 3, 5, 7, 9, 12 und 13.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts beendet. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 (II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat, ist ein Musterfeststellungsantrag u.a. dann zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist.

Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen Stadium des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige Tatsachen- oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswirkung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsinstanz gestellt wird. Nach § 4 KapMuG muss nämlich auf einen zulässigen Musterfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge fristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen Oberlandesgericht mit bindendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstinstanzliches Verfahren voraus.

Hier haben die Kläger zwar die Musterfeststellungsanträge im ersten Rechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem Rechtszug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einlegung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet werden kann.

Ende der Entscheidung

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