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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2002
Aktenzeichen: II ZB 5/01
Rechtsgebiete: AktG, ZPO


Vorschriften:

AktG § 306 Abs. 7 Satz 4
ZPO § 515 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

II ZB 5/01

vom

21. Januar 2002

in dem Spruchstellenverfahren

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 15 gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. Dezember 2000 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 25 Mio. €

Gründe:

I. Der Antragsteller zu 15, außenstehender Aktionär der Antragsgegnerin zu 1, möchte mit seiner außerordentlichen Beschwerde erreichen, daß die Rücknahme der von der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts eingelegten sofortigen Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird. Er ist der Ansicht, die Rücknahme des Rechtsmittels habe seiner Zustimmung bedurft. Das Beschwerdegericht hat in dem Beschluß, in dem es über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden hat, das Erfordernis einer derartigen Zustimmung abgelehnt.

II. Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 15 ist nicht zulässig (§ 306 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 Satz 7 AktG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann zwar ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553; zuletzt Sen.Beschl. v. 14. Juli 2001 - II ZB 13/00, Umdr. S. 16 - nicht veröffentlicht). Die Voraussetzungen einer solchen greifbaren Gesetzeswidrigkeit sind im vorliegenden Falle jedoch nicht erfüllt. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung darüber, ob die Rücknahme der Beschwerde durch die Antragsgegnerin zu 1 wirksam vorgenommen worden ist, auf der Grundlage des geltenden Rechts getroffen. Es hat unter Bezugnahme auf § 306 Abs. 7 Satz 4 AktG ausgeführt, das Gesetz gehe von der Zulässigkeit der Rücknahme einer Beschwerde im Spruchverfahren aus. Es hat offengelassen, ob die Vorschrift des § 515 Abs. 1 ZPO über die Zulässigkeit der Rücknahme einer Berufung im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist. Es hat eine entsprechende Anwendung der Vorschrift unterstellt, ist jedoch aufgrund der Würdigung des tatsächlichen Verfahrensstandes zu dem Ergebnis gelangt, das Beschwerdeverfahren habe kein mit dem Beginn der mündlichen Verhandlung vergleichbares Verfahrensstadium erreicht, so daß ein Anspruch auf Durchführung der Anschlußbeschwerde durch den Antragsgegner zu 15 auf keinen Fall gerechtfertigt sei. Es hat ferner eine Einschränkung der Befugnis der Antragsgegnerin zu 1 zur Rücknahme der Beschwerde unter den Gesichtspunkten rechtsmißbräuchlichen Verhaltens und der Treupflicht im Aktienrecht verneint. Von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts kann somit nicht gesprochen werden.

Die außerordentliche sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 15 war somit kostenpflichtig zurückzuweisen.



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