Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.2002
Aktenzeichen: II ZB 5/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 5/02

vom

15. Juli 2002

in Sachen

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Dezember 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte sind nach § 567 Abs. 4 ZPO (in der im vorliegenden Fall anwendbaren a.F. des Gesetzes) unanfechtbar.

Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Davon kann - auch wenn der Antragsteller den angefochtenen Beschluß als "offenkundig dokumentiert festgestellten Landeshochverrat durch Mißbrauch der übertragenen Staatsgewalt" bezeichnet - im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Soweit der Antragsteller unter Nr. 4 seines Beschwerdeschriftsatzes - erstmals - Amtshaftungsansprüche erhebt, ist er darauf zu verweisen, daß er ein etwaiges gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtetes Verfahren gesondert einleiten müßte.

Weitere inhaltsgleiche Schreiben des Antragstellers wird der Senat nicht förmlich bescheiden.

Ende der Entscheidung

Zurück